Bewertungsvorschriften: Vorschriftsmässige Bewertung der Aktiven

Für die Bewertung eines Unternehmens gelten strikte Vorschriften. Eine AG muss nach dem Niederstwertprinzip vorgehen. Bilanzvorsicht ist angesagt.

Wie Maschinen, Fahrzeuge, Warenvorräte oder Beteiligungen zu bewerten sind, steht dem Unternehmen nicht völlig frei. Die Betriebsrechnung (gesetzgeberischer Ausdruck für die Erfolgsrechnung) und die Bilanz sind gemäss Art. 959 OR "nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich" aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst zuverlässigen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten.

Die Aktiven sind darum höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen während des Bilanzierungszeitpunkts für das Unternehmen zukommt.

Aktiengesellschaften müssen zwingend das Niederstwertprinzip anwenden. Dabei dürfen Anlagen, Rohmaterialien und Wertschriften höchstens zum niedrigsten der möglichen Werte angegeben werden. Das sind insbesondere die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen.

Wichtigster Grundsatz ist also die Bilanzvorsicht. Ein Unternehmen sollte nicht reicher dargestellt werden, als es in Wirklichkeit ist. Im Zweifel sind also Aktiven und Erträge eher zu tief, Schulden und Aufwendungen eher zu hoch anzusetzen.

Eine Folge davon ist das so genannte Realisationsprinzip: Gewinne darf man erst dann ausweisen, wenn man sie durch den Verkauf eines Aktivums auch tatsächlich realisiert hat. Darum dürfen Aktiengesellschaften Waren beispielsweise höchstens zum Einstandspreis bilanzieren, solange sie nicht verkauft sind.



Letzte Änderung 04.05.2021

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/buchhaltung-und-revision/jahresabschluesse/bewertungsvorschriften.html