Gewinnverteilung und Verlustvortrag

Verluste aus der Schlussbilanz können in das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werden. Künftige Gewinne können sieben Jahre lang verrechnet werden.

Zeigt die Schlussbilanz am Ende eines Geschäftsjahres statt eines Reingewinns einen Verlust, wird er auf die Rechnung des nächsten Geschäftsjahres vorgetragen. Steuertechnisch dürfen künftige Gewinne bis maximal 7 Jahre mit den Verlusten verrechnet werden.

Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen.

Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Holdinggesellschaften müssen die gesetzliche Gewinnreserve äufnen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht (OR Art. 672).

Tantiemen, Dividenden und Superdividenden

Dividenden bis 5% heissen Grunddividenden. Darüber hinausgehende Dividenden nennt man Superdividenden. Denkbar ist auch die Ausrichtung von Tantiemen, also von Gewinnanteilen an den Verwaltungsrat. Von Superdividenden und Tantiemen ist in der Regel aber abzuraten. Diese unterliegen der Doppelbesteuerung, weil sie zuerst das Unternehmen als Gewinn und danach der Bezüger noch als Einkommen versteuern muss.



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Letzte Änderung 18.09.2023

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