Verluste aus der Schlussbilanz können in das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werden. Künftige Gewinne können sieben Jahre lang verrechnet werden.
Das neue Aktienrecht sieht vor, dass 5% des Gewinns aus einem Geschäftsjahr der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden. Diese Zuweisung ist verpflichtend, bis die Reserve einen Betrag von mindestens 50% des im Handelsregister eingetragenen Kapitals aufweist (Art. 672 OR), bzw. von mindestens 20%, wenn es sich um eine Holding handelt. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen.
Zeigt die Schlussbilanz am Ende eines Geschäftsjahres statt eines Reingewinns einen Verlust, muss dieser in folgender Reihenfolge verrechnet werden (Art. 674 OR):
- mit dem Gewinnvortrag;
- mit den freiwilligen Gewinnreserven;
- mit der gesetzlichen Gewinnreserve;
- mit der gesetzlichen Kapitalreserve.
Ausserdem dürfen künftige Gewinne bis maximal sieben Jahre mit den Verlusten verrechnet werden. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht vor, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Dividenden und Zwischendividenden
Am 1. Januar 2023 wurde die Superdividende, also die zweite Dividendenausschüttung, abgeschafft. Dividenden können aus dem Gewinn oder aus den dafür vorgesehenen Rücklagen ausgerichtet werden, nachdem die gesetzlichen Reserven gebildet wurden.
Das revidierte Recht erlaubt darüber hinaus die Ausschüttung von Zwischendividenden aus den Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres (Art. 675a OR). Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss nach Prüfung durch die Revisionsstelle die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung zustimmen oder die Gesellschaft nicht der Prüfung durch eine Revisionsstelle unterliegt, kann die Ausrichtung der Zwischendividenden ohne vorherige Genehmigung oder Prüfung erfolgen. Die Ausrichtung dieser Dividenden darf jedoch nicht die Begleichung der Forderungen gefährden.
Steuerliche Behandlung
Da Dividenden und Tantiemen (Gewinnanteile, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats zugewiesen werden) aus dem Gewinn des Unternehmens stammen, unterliegen sie einer ersten Besteuerung (Gewinnsteuer für juristische Personen) und werden anschliessend ein zweites Mal im Rahmen der Erträge aus beweglichem Vermögen besteuert. Für Dividenden aus sogenannten "qualifizierten" Beteiligungen (die mindestens 10% des Unternehmenskapitals ausmachen) gibt es einen Freibetrag, der den steuerpflichtigen Anteil der Dividende auf 70% ihres Gesamtwertes reduziert. Auf Veräusserungsgewinne wird diese Teilbesteuerung nur dann gewährt, wenn die Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr lang im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Unternehmens gewesen sind.
