Handelsregister: Rechte und Pflichten für KMU

Das Handelsregister ist eine von den Kantonen verwaltete öffentliche Datenbank. Es enthält Informationen zur Rechtsform, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Geschäftsführung der dort eingetragenen Unternehmen und Rechtspersonen.

Das Handelsregister macht die rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen öffentlich und damit auch transparent. Im Gesetz ist es in der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt.

Die Pflicht, sich selbst namentlich im Handelsregister anzumelden, gilt für:

  • Einzelfirmen ab CHF 100'000 Jahresumsatz
  • Kollektivgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Vereine, die ein Gewerbe betreiben
  • Zweigniederlassungen ausländischer und schweizerischer Unternehmen

Die Pflicht zur Eintragung durch einen Notar gilt für:

  • Aktiengesellschaften (AG
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
  • Stiftungen (Ausnahme: Familien- und kirchliche Stiftungen)

Organisation

Der Bund nimmt die Oberaufsicht wahr und führt ein Zentralregister. Dieses wird täglich aktualisiert und ist über den zentralen Firmenindex Zefix zugänglich. Das Führen des Handelsregisters obliegt jedoch den Kantonen. Diese müssen über mindestens ein Handelsregister verfügen.

Zurzeit zählt man in der Schweiz 28 Handelsregisterämter: drei im Kanton Wallis, ansonsten eines pro Kanton bzw. Halbkanton. Bei ihnen können alle Personen kostenlos Registerauszüge zu einem Unternehmen erhalten. Juristische Personen können zudem gegen Gebühr die Statuten einsehen. Registerauszüge können auch online, über das Portal Zefix, abgerufen werden.

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert die neuesten amtlichen Informationen und gesetzlichen Bekanntmachungen.

Neuunternehmerinnen oder Neuunternehmer werden oft von privaten Registern kontaktiert. Ein solcher Eintrag bringt nur wenig, kostet aber meistens viel Geld.

Pflichten...

Mit dem Eintrag ins Handelsregister unterliegt das Unternehmen der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 SchKG). Das heisst: Ein einzelner Gläubiger kann mit seinem Antrag bewirken, dass das ganze Vermögen in eine Konkursmasse gelangt, woraus alle Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen zu bedienen sind. Das bedeutet die Totalliquidation der Gesellschaft.

...und Rechte

Die Vorteile eines Handelsregistereintrags dürften die Pflichten überwiegen. So ist der Name des Unternehmens (die Firmenbezeichnung) geschützt. Dieser Schutz ist begrenzt:

  • Einzelfirmen auf den Ort des Geschäftssitzes
  • AGs, GmbHs, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Personennamen, auf die ganze Schweiz

Wettbewerbsrechtlich kann sich unter Umständen ein Konflikt zwischen einer rechtlich geschützten Marke und einer später eingetragenen Firma ergeben. Um dies zu vermeiden, sollte im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum überprüft werden, ob identische oder ähnliche Marken eingetragen sind (Schweizerische Schutzrechtdatenbank (Swissreg)).

Der Handelsregistereintrag gibt Geschäftspartnern Einblick in die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens. Der Eintrag erhöht die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, weil die Gläubiger im Fall eines Konkurses besser geschützt sind.



Informationen

Rechtliche Grundlagen

Kontakte Handelsregister

Letzte Änderung 18.03.2025

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