Gründung eines Import/Export-Unternehmens

Import/Export-Unternehmen profitieren von Erleichterungen durch Freihandelsabkommen, der Wirtschaftsförderung und der MWST-Befreiung im Ausland.

Wer gründet was?

Der Unternehmer gründet ein Import/Export-Unternehmen.

Geschäftsfeld

Das Import/Export-Unternehmen ist im Handel und Verkauf von elektromechanischen und mechanischen Komponenten tätig.

Gewählte Rechtsform/Finanzierung

Als Rechtsform der Unternehmung wurde die Aktiengesellschaft (AG) gewählt. Der Unternehmer finanziert das Unternehmen ausschliesslich mit privatem Kapital.

Nachfolgende Punkte muss der Unternehmer speziell beachten:

Rechtsform

Der Unternehmer erhält Arbeits- und finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern. Er will sie als Aktionäre an der Unternehmung partizipieren lassen. Da damit mehrere Parteien beteiligt sind, sollten mit einem Aktionärsbindungsvertrag klare Verhältnisse geschaffen werden.

Ein solcher Vertrag regelt das Verhältnis unter den Aktionären ausserhalb der Statuten, ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allgemeingültige "Musterverträge" gibt es nicht, denn die Verhältnisse sind von Firma zu Firma verschieden.

Grundsätzlich sollte der Aktionärsbindungsvertrag aber folgende Punkte enthalten:

  • Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Kaufpflichten etc.
  • Übernahmerechte
  • Art der Abstimmungen (z.B. nach Köpfen anstatt nach Aktien)
  • Bestimmungen für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
  • Vetorechte, Klausel bei Pattsituationen
  • Vertretungen

Sozialversicherungen

Der Unternehmer beschäftigt neben den zwei Familienmitgliedern zwei zusätzliche Angestellte. Sich und seine beiden Angestellten muss er bei der AHV, bei einer Unfallversicherung und einer Pensionskasse anmelden.

Eine Person aus dem Familienkreis ist gleichzeitig Aktionär und Angestellter. Weil diese einen Lohn wie die anderen Angestellten bezieht, wird sie von der Sozialversicherung als Angestellter betrachtet.

Der zweite Aktionär ist lediglich als Verwaltungsrat tätig. Er bezieht keinen Lohn und muss daher nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet werden.

Mehrwertsteuer

Alle steuerbaren Sach- und Dienstleistungen im Ausland sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit. Der Unternehmer muss sich trotzdem bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden, sobald sein jährlicher Umsatz der Lieferungen von Gegenständen ins Ausland CHF 100'000 übersteigt (Art. 10 MWSTG).

Wirtschaftsförderung

Der im Export tätige Unternehmer kann bei der Wirtschaftsförderung in folgenden Bereichen Unterstützung beantragen:

  • Fiskalmassnahmen
  • Unterstützungsmassnahmen der Handelskammern sowie des Kompetenzzentrums der Schweizer Aussenwirtschaftsförderung (Switzerland Global Enterprise)

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV versichert Exportgeschäfte von Schweizer Unternehmen gegen wirtschaftliche und politische Risiken.

Import-Export

Der Unternehmer hat mit einem marokkanischen Geschäftspartner einen grösseren Vertrag abschliessen können. Weil Marokko mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) einen Freihandelsvertrag geschlossen hat, kommt der Unternehmer in den Genuss von verschiedenen Erleichterungen (z.B. Erleichterung oder Wegfall von Zollvorschriften), sofern der Vertrag den Bestimmungen des Freihandelsvertrages entspricht und die Waren von einem Ursprungszeugnis begleitet sind.

Bei der Abwicklung profitiert der Unternehmer von den vereinfachten Bestimmungen und vom beschleunigten Zollverfahren. Dafür muss er zwei Bedingungen erfüllen:

  • Er muss ein regelmässiges Exportvolumen vorweisen
  • Er muss seine Unterlagen und Daten zuhanden der Statistik der Eidg. Zollverwaltung (EZV) zur Verfügung stellen

Um sich die Arbeit zu erleichtern, kann er bei der Zollverwaltung ein spezielles Programm kaufen, das ihm erlaubt, die Zollformalitäten am Computer auszufüllen.



Informationen

Link

Möchten Sie ein Import-Export-Unternehmen gründen?
Konsultieren Sie zuerst die Gründungsanleitung "9 Stationen auf dem Weg zum eigenen Unternehmen":

Letzte Änderung 27.04.2021

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