Ein Schmuckatelier kann seine Kreationen durch einen Antrag beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schützen. Ein Fallbeispiel.
Wer gründet was?
Eine Frau gründet ein Schmuckatelier.
Geschäftsfeld/Zielgruppe
Verkauf und Anfertigung von Schmuck. Spezialisierung auf Einzelstücke nach Mass sowie Schmuckreparaturen. Kundschaft: Privatkäufer und Bijouterien in der West- und Deutschschweiz.
Gewählte Rechtsform/Finanzierung
Das Atelier wurde als Einzelunternehmen gegründet. Die Finanzierung besteht aus Eigenmitteln (Ersparnisse) und Fremdmitteln (Darlehen von Verwandten).
Nachfolgende Punkte muss die Unternehmerin in diesem Fall speziell beachten:
Geistiges Eigentum
Um das eigene entworfene Schmuckmodell zu schützen, stellt die Unternehmerin einen Antrag beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Sie kann diesen Antrag selber verfassen oder einen Patentanwalt beauftragen. Der Antrag enthält unter anderem eine Darstellung dessen, was geschützt werden soll. Ihrem Antrag muss sie ein Exemplar ihres Modells oder eine Abbildung beilegen und bezahlt dafür eine Gebühr, welche je nach Fall unterschiedlich hoch ausfällt (die Antragstellung selbst kostet CHF 200).
Handelsregister
Die Unternehmerin budgetiert einen Umsatz von unter CHF 100'000. Damit ist sie nicht verpflichtet, ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 36 HRegV). Da ihre Geschäftslieferanten jedoch auf einem Eintrag bestehen, macht sie von der freiwilligen Eintragsmöglichkeit Gebrauch. Die Registrierung verbessert zudem die Chancen, bei der Bank einen Kredit zu erhalten.
Mehrwertsteuer
Die Unternehmerin budgetiert einen Jahresumsatz von CHF 90'000. Sie muss sich daher nicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden, da die Grenze bei CHF 100'000 liegt (Art. 10 MWSTG). Die Unternehmerin entscheidet sich aber, freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen, um die Vorsteuerabzüge geltend machen zu können.
Wirtschaftsförderung
Als Kunsthandwerkerin lässt sich die Unternehmerin durch die lokale Wirtschaftsförderung beraten, die ihr empfiehlt, die Bürgschaftsgenossenschaft ihrer Region zu kontaktieren. Mit deren Hilfe erhält sie leichter einen Bankkredit.
Import-Export
Die Unternehmerin hat an einer internationalen Schmuckmesse teilgenommen. Ein ungarischer Bijoutier hat eine Bestellung von zehn Stück aufgegeben. Da die EFTA (Europäisches Freihandelsassoziation), bei der die Schweiz Mitglied ist, einen Vertrag mit Ungarn abgeschlossen hat, kann die Unternehmerin von einer bevorzugten Behandlung auf der Seite des Importlandes (Ermässigung oder Befreiung von Zollabgaben) profitieren. Dazu müssen die in den Verträgen festgelegten Abmachungen genügend und die Waren mit einem Ursprungszeugnis versehen sein.
Um das Exportgeschäft zu realisieren, unternimmt die Unternehmerin die für den Versand der Ware notwendigen Schritte. Da sie nicht sicher ist, ob sie regelmässig exportieren kann, kann sie sich derzeit nicht um die vereinfachte Exportregelung bemühen.