Vor dem Zoll
Jede Ware aus dem Ausland muss mit Begleitdokumenten versehen sein, auf denen insbesondere der Wert, das Gewicht, die Herkunft und die Zolltarifnummer der Ware vermerkt sein müssen, damit der Zollansatz ermittelt werden kann.
KMU, die im Importgeschäft tätig sind, haben die Pflicht, jede Ware, die über die Schweizer Grenze geliefert wird, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) anzumelden.
Im Handelswarenverkehr erfolgen die wichtigsten Importformalitäten vor, während und nach der Abfertigung der Waren am Zoll.
Auf der elektronischen Importplattform werden technische Vorschriften für die Einfuhr von Produkten in die Schweiz zur Verfügung gestellt. Die Seite erleichtert das Auffinden der für die verschiedenen Produkte anwendbaren Vorschriften und Regelungen, die beim Inverkehrbringen in der Schweiz zu beachten sind. Die Importplattform informiert auch über Produkte, die beispielsweise aufgrund von staatsvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere mit der Europäischen Union, in der Schweiz vereinfacht auf den Markt gebracht werden können.
Jede Ware aus dem Ausland muss mit Begleitdokumenten versehen sein, auf denen insbesondere der Wert, das Gewicht, die Herkunft und die Zolltarifnummer der Ware vermerkt sein müssen, damit der Zollansatz ermittelt werden kann.
Diese Dokumente können beispielsweise in Form eines Lieferscheins (aus Sicht des Schweizer Zolls nicht verpflichtend, aber sehr nützlich) oder einer Rechnung ausgestellt werden. Die Begleitdokumente müssen vom Exporteur der Ware ausgestellt werden. Er kann der Lieferung auch ein Ursprungszeugnis beifügen, das den Ursprung der Ware belegt.
In der Regel übertragen die Unternehmen die im Vorfeld zu erledigende obligatorische digitale Zollanmeldung an Spediteure (Transportunternehmen oder Speditionsfirmen). Die Spediteure entnehmen die Waren und die Begleitdokumente (Lieferschein, Ursprungszeugnis, Rechnung). Sie können auch eine Beschau der Waren durchführen.
Anschliessend geben die Spediteure über das elektronische System e-dec der EZV die Angaben zu den Waren ein. Sie melden die Waren entsprechend ihrer zollrechtlichen Bestimmung (endgültige oder vorübergehende Einfuhr, Zollfreilager, Transit) an. Auf der Basis dieser Daten führt das IT-System automatisch einen ersten Plausibilitätstest und eine Berechnung der Abgaben durch und schickt den Spediteuren dann ein PDF (mit der Einfuhrliste und dem Lieferschein) (Mehr über e-dec, Einfuhrzollanmeldung e-dec web).
Bei der Ankunft an der Schweizer Grenze zeigen die Spediteure die Waren in der Zollstelle vor (Gestellung). Sie übermitteln dem Zollpersonal eine Kopie des PDFs, das sie bei der elektronischen Anmeldung erhalten haben (oder die Nummer der Einfuhrliste), und legen die Begleitdokumente zurück.
Basierend auf der im IT-System erscheinenden Zollanmeldung führt das Zollpersonal eine summarische Prüfung durch. Wenn ihm die Daten korrekt erscheinen, trägt es das positive Ergebnis auf der Plattform e-dec ein (Klick auf den Button "Annahme der Zollerklärung"). Dann kann es entweder eine Beschau anordnen oder die Waren freigeben.
Für Einfuhren aus dem Ausland werden grundsätzlich zwei Arten von Abgaben fällig: die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer. Hinzu kommen verschiedene allfällige Steuern und Gebühren (Alkoholmonopolgebühren, Tabaksteuer, Mineralölsteuer usw.). Bei der Anmeldung stellt die Zollstelle die Entscheide über die Verzollung und die Mehrwertsteuer als Information für das importierende Unternehmen zusammen.
Es stehen zwei Zahlungsmodalitäten zur Auswahl:
In jedem Fall stellt der Spediteur dem Importunternehmen den Transport der Ware und die am Zoll geleistete Arbeit in Rechnung.
Der Importeur erhält keinen Beleg in Papierform auf dem Postwege (gelbe Zollquittung) mehr, sondern nur noch eine elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) Einfuhr, die er von den Servern der EZV herunterlädt. Mehr dazu: Elektronische Dokumente (eVV).
Da die Schweiz mit einigen Staaten Freihandelsabkommen geschlossen hat, sind bestimmte Waren nicht oder nur vermindert zollpflichtig. Die in diesen Abkommen vereinbarte Vorzugsbehandlung gilt jedoch nur für Waren, die die Ursprungsbestimmungen erfüllen und für die ein gültiges Ursprungszeugnis vorgelegt wird. Die übrigen Steuern und Gebühren einschliesslich der Mehrwertsteuer werden weiterhin fällig.
Das Exportunternehmen ist dafür zuständig, zu prüfen, ob die Ware von einem Freihandelsabkommen erfasst ist, und gegebenenfalls das notwendige Ursprungszeugnis auszustellen. In der Regel kümmern sich die Spediteure darum, zu prüfen, ob die eingeführte Ware mit einem solchen Ursprungszeugnis versehen ist. Die Unternehmen sollten sich jedoch nach Erhalt der Ware und der entsprechenden Rechnungen vergewissern, dass die richtigen Zolltarife angewendet wurden.
Letzte Änderung 25.11.2021