Aktuell
Neue Studien zu Themen aus der KMU-Welt, wichtige Veranstaltungen oder Tipps von Unternehmerinnen und Unternehmern: In dieser Rubrik finden sich alle Artikel rund ums aktuelle Geschehen, die im KMU-Portal veröffentlicht werden.
Im IT-Bereich ist das geistige Eigentum das Kapital. Der Unternehmer muss sich das Urheberrecht für die von ihm entwickelte Software sichern.
Ein Schweizer Bürger gründet ein Unternehmen im Bereich Import von Informatik-Hardware und Entwicklung/Adaption von Software für Anwender.
Das Unternehmen ist Generalimporteur von Informatik-Produkten für den Schweizer Markt. Es werden rund 100 Geschäftspartner (Business-Kunden; kein Endverbraucherverkauf) bedient. Ein wichtiger Ertragszweig ist die Entwicklung beziehungsweise Adaption von Anwender-Software.
Das Unternehmen wurde als Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 200'000 gegründet.
Das Unternehmen ist finanziell unabhängig; die Startphase überbrückte der Gründer mit privatem Kapital und zusätzlichen Mitteln aus dem familiären Umfeld. Ein "Business Angel" hat schliesslich Interesse am Unternehmen gezeigt und sich am Unternehmen beteiligt.
Nachfolgende Punkte muss der Unternehmer speziell beachten:
Das Urheberrecht ist ein dem Eigentumsrecht ähnliches Recht. Es garantiert dem Unternehmer das Exklusivrecht an seinem Werk. Dieser verfügt darüber hinaus über mehrere Vorrechte (Recht auf das Kopieren, Verändern und Tradieren zwecks Vermarktung unter Werklizenz etc.).
Für den Schutz der Urheberrechte der selbst entwickelten Software braucht es keine speziellen Registrierungsformalitäten. Man kann sie aber bei privaten Agenturen unter Hinterlegung des Quellcodes registrieren lassen. Das erlaubt die sichere und verlässliche Festschreibung der Tatsache, dass die Software mit einem Quellcode zum Zeitpunkt der Registrierung existiert hat.
Der Unternehmer ist als Aktionär gleichzeitig Angestellter, denn er bezieht wie alle anderen Angestellten einen Lohn. Er muss sich und seine Mitarbeiter bei der AHV-Ausgleichskasse, bei einer Unfallversicherung und bei einer Pensionskasse anmelden bzw. versichern.
Der Investor (Business Angel) hingegen nimmt nur an den Verwaltungsratssitzungen teil, für die er separat entschädigt wird. Er ist nicht angestellt und somit nicht sozialversicherungspflichtig.
Der Unternehmer rechnet mit einem jährlichen Umsatz von CHF 260'000. Damit sind die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht gegeben. Er muss sein Unternehmen innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden (Art. 66 MWSTG).
Bei der Gründung der Aktiengesellschaft wird grundsätzlich die Stempelsteuer geschuldet, allerdings erst ab einem Aktienkapital von über CHF 1 Million (Art. 6 StG).
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Letzte Änderung 29.04.2021