Unternehmer aus einem Nicht-EU-/EFTA-Land müssen bei der Gründung einige Hürden überwinden. Hier das Fallbeispiel eines Sushi-Verkäufers.
Wer gründet was?
Ein Bürger aus einem Nicht-EU/EFTA-Land gründet ein Unternehmen in der Lebensmittelproduktion.
Geschäftsfeld/Zielgruppe
Das Unternehmen produziert und verkauft Gebäck. Wichtigste Absatzkanäle sind Messen, Hotels, Restaurants, Traiteurgeschäfte und Ladenketten.
Gewählte Rechtsform/Finanzierung
Der Unternehmer gründete eine Aktiengesellschaft (AG). Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte durch eigene Mittel und Fremdkapital von Privatpersonen.
Nachfolgende Punkte muss der Unternehmer speziell beachten:
Rechtsform
Nach dem schweizerischen Obligationenrecht steht die Gründung einer AG allen Staatsangehörigen offen, wobei mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz befugt sein muss, die Gesellschaft zu vertreten. Folglich benötigt mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
Der Unternehmer stammt aus dem Nicht-EU-/EFTA-Raum. Er kann daher sein Unternehmen nur mit Partnern gründen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das Gesuch des Unternehmers um eine Aufenthaltsbewilligung wird zudem einer restriktiven Prüfung unterzogen. So muss das Unternehmen für die Schweiz bspw. ein ausgewiesenes volkswirtschaftliches Interesse darstellen und nachhaltige Arbeitsplätze schaffen. Zudem muss das Einkommen des Unternehmers einer branchenüblichen Höhe entsprechen.
Mehrwertsteuer
Das Unternehmen budgetiert einen Jahresumsatz von CHF 300'000. Deshalb muss es innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich angemeldet werden (Art. 66 MWSTG).