Gründung durch Bürger aus Drittländern

Unternehmer aus einem Nicht-EU-/EFTA-Land müssen bei der Gründung einige Hürden überwinden. Hier das Fallbeispiel eines Sushi-Verkäufers.

Wer gründet was?

Ein Bürger aus einem Nicht-EU/EFTA-Land gründet ein Unternehmen in der Lebensmittelproduktion.

Geschäftsfeld/Zielgruppe

Das Unternehmen produziert und verkauft Gebäck. Wichtigste Absatzkanäle sind Messen, Hotels, Restaurants, Traiteurgeschäfte und Ladenketten.

Gewählte Rechtsform/Finanzierung

Der Unternehmer gründete eine Aktiengesellschaft (AG). Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte durch eigene Mittel und Fremdkapital von Privatpersonen.

Nachfolgende Punkte muss der Unternehmer speziell beachten:

Rechtsform

Nach dem schweizerischen Obligationenrecht steht die Gründung einer AG allen Staatsangehörigen offen, wobei mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz befugt sein muss, die Gesellschaft zu vertreten. Folglich benötigt mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Der Unternehmer stammt aus dem Nicht-EU-/EFTA-Raum. Er kann daher sein Unternehmen nur mit Partnern gründen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das Gesuch des Unternehmers um eine Aufenthaltsbewilligung wird zudem einer restriktiven Prüfung unterzogen. So muss das Unternehmen für die Schweiz bspw. ein ausgewiesenes volkswirtschaftliches Interesse darstellen und nachhaltige Arbeitsplätze schaffen. Zudem muss das Einkommen des Unternehmers einer branchenüblichen Höhe entsprechen.

Mehrwertsteuer

Das Unternehmen budgetiert einen Jahresumsatz von CHF 300'000. Deshalb muss es innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich angemeldet werden (Art. 66 MWSTG).



Informationen

Links

Möchten Sie ein Lebensmittel-Produktionsunternehmen gründen?
Konsultieren Sie zuerst die Gründungsanleitung "9 Stationen auf dem Weg zum eigenen Unternehmen":

Letzte Änderung 29.04.2021

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