Personen aus anderen Staaten: Gründung durch Unternehmer aus einem Nicht-EU-/EFTA-Land

Auch Ausländer können in der Schweiz Unternehmen gründen. An diesem Fallbeispiel wird erklärt, was ein Gründer aus dem EU-/EFTA-Raum beachten muss.

Wer gründet was?

Ein Bürger aus einem EU- oder EFTA-Land gründet ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Gesundheitsmanagement und Gesundheitsprävention.

Geschäftsfeld

Das Dienstleistungsunternehmen bietet Trainingsgelegenheiten und Beratung dort an, wo der Kunde dies wünscht: individuell zu Hause, im Büro oder auf externen Trainingsanlagen.

Zielgruppe

Grössere Unternehmen, Manager, Menschen mit individuellem Beratungsbedarf im Bereich Gesundheitsmanagement.

Gewählte Rechtsform

Für das Unternehmen wird die juristische Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt.

Nachfolgende Punkte muss der Unternehmer aus dem EU-/EFTA-Raum speziell beachten:

Rechtsform

Der Unternehmer stammt aus dem EU-/EFTA-Raum. Er sucht eine Rechtsform, die wenig Gründungskapital erfordert, und wählt deshalb die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Für die Gründung einer GmbH braucht es mindestens zwei Gründungsmitglieder. Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein (Art. 814 OR). Da der EU-/EFTA-Staatsbürger seinen Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegen, sondern weiterhin als Grenzgänger in der Schweiz tätig sein will, muss er sich für die Unternehmensgründung einen Schweizer Geschäftspartner suchen.

Bei der Gründung müssen mindestens 50% der Stammeinlagen einbezahlt werden. Der EU-/EFTA-Staatsbürger gründet das Unternehmen mit seinem Schweizer Geschäftspartner, der sich finanziell an der GmbH beteiligt.

Sozialversicherungen

Der Unternehmer ist als Gesellschafter der GmbH gleichzeitig deren Angestellter. Weil er einen Lohn bezieht, wird er von der Sozialversicherung als Angestellter betrachtet. Er muss sich und seine Mitarbeiter bei der AHV-Ausgleichskasse, bei einer Unfallversicherung und bei einer Pensionskasse anmelden bzw. versichern.

Der finanzierende Gesellschafter arbeitet nicht aktiv in der Firma mit und bezieht keinen Lohn. Er muss daher nicht bei den Sozialversicherungen gemeldet werden.

Mehrwertsteuer

Der Unternehmer aus dem EU-/EFTA-Raum rechnet mit einem Jahresumsatz von CHF 350'000. Deshalb muss er das Unternehmen innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden (Art. 66 MWSTG).

Arbeitsrecht

Der Unternehmer stammt aus dem EU-/EFTA-Raum. Nach dem Obligationenrecht steht die Gründung einer GmbH allen Staatsangehörigen zu, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Gemäss Ausländergesetzgebung ist dies auch mit einem ausländischen Partner mit Niederlassungsausweis C (Niederlassungsbewilligung EU/EFTA) möglich.

Das Dienstleistungsunternehmen im Bereich Gesundheitsmanagement/Gesundheitsprävention beschäftigt zwei Personen. Mit allen sollten schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen und Rechte und Pflichten geregelt werden. Auch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen bieten diesbezüglich Beratung an.



Informationen

Lien

Möchten Sie ein Dienstleistungsunternehmen eröffnen und sind Bürger aus dem EU-/EFTA-Raum?
Konsultieren Sie zuerst die Gründungsanleitung "9 Stationen auf dem Weg zum eigenen Unternehmen":

Letzte Änderung 16.09.2021

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