Minderjährige Arbeitnehmende: Schutz geht vor

Unter 18-Jährige dürfen arbeiten, aber bei den Arbeitszeiten und der Art der Arbeit sind ihr Alter und ihre fehlende Arbeitserfahrung zu berücksichtigen.

Ein Arbeitgeber, der Minderjährige beschäftigen möchte, kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen tun. Dazu gehört eine Arbeitsgestaltung, die mit dem Alter, der Unerfahrenheit und den schulischen Verpflichtungen potenzieller Arbeitnehmender im Einklang steht.

Nacht- und Sonntagsarbeit sind bei Minderjährigen grundsätzlich nicht zulässig. Für bestimmte Arbeiten können den Arbeitgebenden jedoch Sondergenehmigungen erteilt werden.

Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch (Art. 45 ArGV 1). Die Untersuchung erfolgt erstmals vor Antritt der Nachtarbeit und wird dann alle zwei Jahre wiederholt. Sie kann mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verkehrszulassung) koordiniert werden.

Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt dem Arbeitgeber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mit. Arbeitnehmende, die als nicht geeignet beurteilt wurden oder sich nicht untersuchen lassen, dürfen nicht in der Nacht eingesetzt werden. Wer nur bedingt geeignet ist, kann ganz oder teilweise in der Nacht eingesetzt werden, sofern das Unternehmen die als notwendig erachteten Massnahmen für die Erhaltung der Gesundheit ergreift.

Quellen: SECO, Arbeitnehmerschutz, Juni 2015, und Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom November 2020



Informationen

Letzte Änderung 25.04.2023

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