Arbeitsbewilligungen

Arbeitsbewilligungen sind nicht nur für Arbeitnehmende ausländischer Nationalität vorgeschrieben, sondern auch für Nacht- und Sonntagsarbeit.

Personen ausländischer Nationalität benötigen eine Bewilligung, um in einem Unternehmen in der Schweiz arbeiten zu können. Für die Beantragung der Bewilligungen sind die Arbeitgebenden zuständig. Dies gilt nicht für Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich selbst bei den zuständigen Arbeits- oder Migrationsbehörden melden müssen.

Bezüglich Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit muss sich ein Arbeitgeber, der nicht darauf verzichten kann, seinen Betrieb in diesen Zeiten laufen zu lassen, über die rechtlichen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz informieren und sich vergewissern, dass sein Unternehmen diese erfüllt. Dann kann er eine Arbeitsbewilligung beantragen. (Siehe auch: Nacht- und Sonntagsarbeit)

Freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU

Die bilateralen Abkommen ermöglichen den Angehörigen der EU und der EFTA grundsätzlich die freie Wahl ihres Wohn- und Arbeitsortes. Sie müssen sich jedoch bei den zuständigen Behörden melden, um anschliessend Arbeit suchen zu können. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, um weiter in der Schweiz leben und arbeiten zu können. (Siehe auch: Freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU)

Arbeitnehmende aus Nicht-EU-Staaten

Arbeitnehmende aus Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören, benötigen einen Arbeitsvertrag und eine Bewilligung, um auf Schweizer Gebiet arbeiten zu können. (Siehe auch: Arbeitnehmende aus Drittstaaten)



Informationen

Bewilligungen für Risikoaktivitäten

Risikoaktivitäten an Flüssen und Bächen unterstehen dem Risikoaktivitätengesetz. Gesetzliche Vorschriften müssen eingehalten werden. Kommerzielle Anbieter brauchen eine Bewilligung. Weitere Informationen unter nachfolgendem Link:

Letzte Änderung 28.05.2024

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