Zweck des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag bindet Arbeitgebende und Arbeitnehmende rechtlich aneinander und enthält Verpflichtungen für beide Parteien.

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien darüber, dass eine von ihnen für die andere gegen Bezahlung eine Arbeit verrichtet. Der Arbeitsvertrag beinhaltet Rechte und Pflichten, die im Obligationenrecht (Art. 319 ff.) aufgeführt sind. Namentlich ist dies für Arbeitnehmende die Pflicht, die erwartete Arbeit zu liefern, und für Arbeitgebende die Pflicht, den Lohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen oder auch bezahlte Ferien zu gewähren.

Der Arbeitsvertrag beinhaltet grundlegende Informationen wie Namen und Adressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Bezeichnung der Arbeitsstelle, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit. Was nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist, wird in der Regel durch das Obligationenrecht oder, falls ein solcher besteht, durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Siehe auch:

Es gibt unbefristete Arbeitsverträge, bei denen in der Regel ein Monatslohn vereinbart wird, und befristete Arbeitsverträge, bei denen ein Monats- oder Stundenlohn vereinbart wird. Einem befristeten Vertrag sind der Beginn und das Ende des Vertrags eindeutig zu entnehmen.

In der Schweiz stellen viele Branchenverbände - beispielsweise der Schweizerische Konditor-Konfiseurmeister-Verband - auf ihrer Website Mustervorlagen für Einzelarbeitsverträge zur Verfügung, die an die besonderen Umstände des jeweiligen Berufes angepasst sind.

Form

Die Form eines Einzelarbeitsvertrags unterliegt keinen Vorschriften, auch wenn er in der Regel schriftlich erstellt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftlichkeit nur für Verträge mit Lehrlingen oder Kurzaufenthaltern. Hinzu kommen Sondervereinbarungen wie Verlängerung der Probezeit, Lohnverzicht bei Überstunden oder Konkurrenzverbot, die ebenfalls die schriftliche Form erfordern.

Mindestlohn

Der Lohn wird grundsätzlich frei vereinbart, sofern nicht ein GAV einen Mindestlohn vorsieht. Auch über die Zusammensetzung des Salärs (Zulagen, Naturalleistungen...) können Arbeitgeber selber bestimmen, sofern kein GAV etwas anderes vorschreibt. Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine arbeitsvertragliche Verankerung somit freiwillig.

Normalarbeitsvertrag

Für einige Branchen bestehen Normalarbeitsverträge (NAV). Der NAV ersetzt den Einzelarbeitsvertrag und hat eine identische Funktion. Allerdings sind die Klauseln in einem NAV nicht verhandelbar. Sie wurden im Vorfeld festgelegt, um den Arbeitnehmenden einen Mindestlohn sowie ein Mindestmass an Sozialleistungen zu garantieren.

Gibt es für einen bestimmten Beruf einen NAV, so muss sich der Arbeitgeber zwangsläufig daran halten. Die einzige Möglichkeit, den NAV nicht zu nutzen, besteht darin, einen Vertrag zu schliessen, der den Arbeitnehmer stärker begünstigt, zum Beispiel durch einen höheren Lohn.

Normalarbeitsverträge gibt es in der Regel für Berufe, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind und einer Regelung bedürfen, um Lohndumping zu verhindern. Für Arbeitnehmende im Hauswirtschaftssektor gibt es einen NAV auf Bundesebene. Die übrigen NAV gelten für den jeweiligen Kanton und betreffen Branchen wie Ästhetik, Call Center und auch das Baugewerbe.



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Letzte Änderung 08.06.2023

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