Es gibt unbefristete Arbeitsverträge, bei denen in der Regel ein Monatslohn vereinbart wird, und befristete Arbeitsverträge, bei denen ein Monats- oder Stundenlohn vereinbart wird. Einem befristeten Vertrag sind der Beginn und das Ende des Vertrags eindeutig zu entnehmen.
In der Schweiz stellen viele Branchenverbände - beispielsweise der Schweizerische Konditor-Konfiseurmeister-Verband - auf ihrer Website Mustervorlagen für Einzelarbeitsverträge zur Verfügung, die an die besonderen Umstände des jeweiligen Berufes angepasst sind.
Form
Die Form eines Einzelarbeitsvertrags unterliegt keinen Vorschriften, auch wenn er in der Regel schriftlich erstellt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftlichkeit nur für Verträge mit Lehrlingen oder Kurzaufenthaltern. Hinzu kommen Sondervereinbarungen wie Verlängerung der Probezeit, Lohnverzicht bei Überstunden oder Konkurrenzverbot, die ebenfalls die schriftliche Form erfordern.
Mindestlohn
Der Lohn wird grundsätzlich frei vereinbart, sofern nicht ein GAV einen Mindestlohn vorsieht. Auch über die Zusammensetzung des Salärs (Zulagen, Naturalleistungen...) können Arbeitgeber selber bestimmen, sofern kein GAV etwas anderes vorschreibt. Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine arbeitsvertragliche Verankerung somit freiwillig.
Normalarbeitsvertrag
Für einige Branchen bestehen Normalarbeitsverträge (NAV). Der NAV ersetzt den Einzelarbeitsvertrag und hat eine identische Funktion. Allerdings sind die Klauseln in einem NAV nicht verhandelbar. Sie wurden im Vorfeld festgelegt, um den Arbeitnehmenden einen Mindestlohn sowie ein Mindestmass an Sozialleistungen zu garantieren.
Gibt es für einen bestimmten Beruf einen NAV, so muss sich der Arbeitgeber zwangsläufig daran halten. Die einzige Möglichkeit, den NAV nicht zu nutzen, besteht darin, einen Vertrag zu schliessen, der den Arbeitnehmer stärker begünstigt, zum Beispiel durch einen höheren Lohn.
Normalarbeitsverträge gibt es in der Regel für Berufe, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind und einer Regelung bedürfen, um Lohndumping zu verhindern. Für Arbeitnehmende im Hauswirtschaftssektor gibt es einen NAV auf Bundesebene. Die übrigen NAV gelten für den jeweiligen Kanton und betreffen Branchen wie Ästhetik, Call Center und auch das Baugewerbe.