Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Dank der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Lohnkosten der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden und bietet eine Alternative zu drohenden Entlassungen.

Definition

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind.

Ziel

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Prozedur

  1. Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden muss in der Voranmeldung schriftlich vorliegen.
  2. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.

Höhe

Die KAE wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Die ALV vergütet bei der KAE auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV.

Dauer

Die KAE wird in der Regel während höchstens 18 Monaten ausgerichtet (ab dem 1. September 2020).

Ausführliche Informationen sind in den FAQ von Arbeit.swiss zu finden.

Quelle: arbeit.swiss


Informationen

Letzte Änderung 02.02.2023

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