Unternehmer müssen die Mehrwertsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, wieder abführen. So muss man dabei vorgehen.
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen (Kleider, Autos, Lebensmitteln usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Transporte, Abendessen in einem Restaurant usw.). Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben.
Dabei muss eine Unternehmung die Mehrwertsteuer auf den Preis der im Inland erbrachten Leistungen und verkauften Produkte dazuschlagen und an den Bund überweisen. Im Gegenzug darf sie von diesem Betrag die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.
Dazu gehören:
- Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe);
- die von der Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden);
- die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen).
Folgende Mehrwertsteuersätze kommen zur Anwendung (Stand 1.1.2024):
- im Normalfall 8,1% des Umsatzes;
- die Hotellerie und Parahotellerie ist mit 3,8% (Sondersatz für Beherbergungen inkl. Frühstück) belastet;
- Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie für Eintritte an Sport- und Kulturveranstaltungen (falls für diese optiert) werden mit einem reduzierten Satz von 2,6 % besteuert (Güter des täglichen Bedarfs).
Vorsteuerabzug
Bei Gütern und Dienstleistungen, die direkt an die Konsumenten gehen, muss die Mehrwertsteuer zwar ausgewiesen, im angeschriebenen Endpreis aber bereits inbegriffen sein. Anders im Geschäftsverkehr: Hier sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer üblich.
In diesem Kontext spielt der sogenannte Vorsteuerabzug eine wichtige Rolle: Durchläuft eine Ware auf dem Wertschöpfungsweg vom Rohmaterial bis zum Fertigprodukt mehrere Stationen, kann die jeweils betroffene Station denjenigen Mehrwertsteuerbetrag abziehen, den die früher damit befasste Station bereits bezahlt hat.
In der Praxis läuft das wie folgt: Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird durch die steuerpflichtige Person vierteljährlich (allenfalls auch monatlich) eine Selbstdeklaration eingereicht, in welcher die geschuldete Mehrwertsteuer aufaddiert wird. Von diesem reinen Mehrwertsteuer-Bruttobetrag können alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits durch Lieferanten an die ESTV oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) abgeführt wurden. Die Bruttomarge unterliegt somit der Inlandsteuer (schweizerischen MWST).
Der Vorsteuerabzug wird in folgende Bereiche unterteilt:
- Grundsatz (wo ist ein Vorsteuerabzug zulässig?);
- Ausschluss des Anspruchs des Vorsteuerabzugs (z.B. bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, für die nicht optiert wurde);
- Gemischte Verwendung (Gegenstände oder Dienstleistungen werden gemischt, d.h. für unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten, verwendet - Vorsteuerkorrektur muss vorgenommen werden);
- Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung (Vorsteuerkorrektur muss vorgenommen werden);
- Kürzung des Vorsteuerabzugs (insbesondere bei Erhalt von Subventionen).
Die UID als MWST-Nummer
Die Ablösung der alten sechsstelligen MWST-Nummer erfolgte am 01.01.2014. Seit diesem Zeitpunkt ist nur noch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als MWST-Nummer gültig.
Mehrwertsteuerpflichtige Einheiten sind nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Mit der Einführung der UID muss hinter der Nummer zwingend die Ergänzung «MWST» stehen.
Auf Rechnungen muss die «neue» MWST-Nummer künftig folgendermassen aussehen
CHE-123.456.789 MWST
Abgrenzung des Eigenbedarfs
Geschäftsinhaberinnen und -inhaber und ihre Familien decken sich dann und wann auch mit (für sie billigeren) Produkten und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb ein (nur bei Einzelfirmen möglich). Sie werden damit zu "Endkonsumenten" ihrer eigenen Kleider, Computer, Schmuckstücke, Sanitärartikel, Lebensmitteln usw. und dürfen so die Vorsteuer auf diesen Teil ihrer Auslagen nicht abziehen.
Die Ausscheidung dazu ist nicht immer einfach. Das gilt vor allem für Naturalbezüge im eigenen Lebensmittelgeschäft oder bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Aus diesem Grund kennt die Mehrwertsteuer (in Anlehnung an die direkte Bundessteuer) Pauschalabzüge für Firmeninhaber, ihre Familienangehörigen und Angestellten.
In gewissen Fällen müssen solche Naturalbezüge als Eigenverbrauch (Korrektur der Vorsteuer) oder als Leistung (Deklaration als Umsatz und zum reduzierten und oder Normalsatz zu versteuern) mit der MWST abgerechnet werden.
Auch wer von der öffentlichen Hand Unterstützungsbeiträge wie Subventionen, Förderbeiträge usw. erhält, muss den Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen, weil sonst eine steuerlich nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung erfolgen würde.