MWST: So funktioniert die Mehrwertsteuer

Unternehmer müssen die Mehrwertsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, wieder abführen. So muss man dabei vorgehen.

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen (Kleider, Autos, Lebensmitteln usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Transporte, Abendessen in einem Restaurant usw.). Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben.

Dabei muss eine Unternehmung die Mehrwertsteuer auf den Preis der im Inland erbrachten Leistungen und verkauften Produkte dazuschlagen und an den Bund überweisen. Im Gegenzug darf sie von diesem Betrag die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.

Dazu gehören:

  • Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe);
  • die von der Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden);
  • die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen).

 

Folgende Mehrwertsteuersätze kommen zur Anwendung (Stand 1.1.2024):

  • im Normalfall 8,1% des Umsatzes;
  • die Hotellerie und Parahotellerie ist mit 3,8% (Sondersatz für Beherbergungen inkl. Frühstück) belastet;
  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie für Eintritte an Sport- und Kulturveranstaltungen (falls für diese optiert) werden mit einem reduzierten Satz von 2,6 % besteuert (Güter des täglichen Bedarfs).

Vorsteuerabzug

Bei Gütern und Dienstleistungen, die direkt an die Konsumenten gehen, muss die Mehrwertsteuer zwar ausgewiesen, im angeschriebenen Endpreis aber bereits inbegriffen sein. Anders im Geschäftsverkehr: Hier sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer üblich.

In diesem Kontext spielt der sogenannte Vorsteuerabzug eine wichtige Rolle: Durchläuft eine Ware auf dem Wertschöpfungsweg vom Rohmaterial bis zum Fertigprodukt mehrere Stationen, kann die jeweils betroffene Station denjenigen Mehrwertsteuerbetrag abziehen, den die früher damit befasste Station bereits bezahlt hat.

In der Praxis läuft das wie folgt: Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird durch die steuerpflichtige Person vierteljährlich (allenfalls auch monatlich) eine Selbstdeklaration eingereicht, in welcher die geschuldete Mehrwertsteuer aufaddiert wird. Von diesem reinen Mehrwertsteuer-Bruttobetrag können alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits durch Lieferanten an die ESTV oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) abgeführt wurden. Die Bruttomarge unterliegt somit der Inlandsteuer (schweizerischen MWST).

Der Vorsteuerabzug wird in folgende Bereiche unterteilt:

  • Grundsatz (wo ist ein Vorsteuerabzug zulässig?);
  • Ausschluss des Anspruchs des Vorsteuerabzugs (z.B. bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, für die nicht optiert wurde);
  • Gemischte Verwendung (Gegenstände oder Dienstleistungen werden gemischt, d.h. für unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten, verwendet - Vorsteuerkorrektur muss vorgenommen werden);
  • Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung (Vorsteuerkorrektur muss vorgenommen werden);
  • Kürzung des Vorsteuerabzugs (insbesondere bei Erhalt von Subventionen).

Die UID als MWST-Nummer

Die Ablösung der alten sechsstelligen MWST-Nummer erfolgte am 01.01.2014. Seit diesem Zeitpunkt ist nur noch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als MWST-Nummer gültig.

Mehrwertsteuerpflichtige Einheiten sind nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Mit der Einführung der UID muss hinter der Nummer zwingend die Ergänzung «MWST» stehen.

Auf Rechnungen muss die «neue» MWST-Nummer künftig folgendermassen aussehen

CHE-123.456.789 MWST

Abgrenzung des Eigenbedarfs

Geschäftsinhaberinnen und -inhaber und ihre Familien decken sich dann und wann auch mit (für sie billigeren) Produkten und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb ein (nur bei Einzelfirmen möglich). Sie werden damit zu "Endkonsumenten" ihrer eigenen Kleider, Computer, Schmuckstücke, Sanitärartikel, Lebensmitteln usw. und dürfen so die Vorsteuer auf diesen Teil ihrer Auslagen nicht abziehen.

Die Ausscheidung dazu ist nicht immer einfach. Das gilt vor allem für Naturalbezüge im eigenen Lebensmittelgeschäft oder bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Aus diesem Grund kennt die Mehrwertsteuer (in Anlehnung an die direkte Bundessteuer) Pauschalabzüge für Firmeninhaber, ihre Familienangehörigen und Angestellten.

In gewissen Fällen müssen solche Naturalbezüge als Eigenverbrauch (Korrektur der Vorsteuer) oder als Leistung (Deklaration als Umsatz und zum reduzierten und oder Normalsatz zu versteuern) mit der MWST abgerechnet werden.

Auch wer von der öffentlichen Hand Unterstützungsbeiträge wie Subventionen, Förderbeiträge usw. erhält, muss den Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen, weil sonst eine steuerlich nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung erfolgen würde.

Kriterien zur Mehrwertsteuerpflicht

Grundsätzlich sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Wenn jedoch der Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferung und oder Dienstleistung) innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000 beträgt (bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen CHF 250‘000), ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Spezielle Umsatzlimiten zur Mehrwertsteuerpflicht kommen noch beim Gemeinwesen und bei der Bezugsteuer vor.

Es ist aber auch möglich, dass von der Mehrwertsteuerpflicht befreite Unternehmen sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Das macht beispielsweise dann Sinn, wenn die eigene Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der steuerpflichtigen Konkurrenz leidet, weil man als nicht abrechnungspflichtiges Unternehmen keine Vorsteuer abziehen kann und in der Folge diese Vorbelastung in die Verkaufspreise einkalkulieren muss.

Die freiwillige Unterstellung ist vor allem für Unternehmen vorteilhaft, die

  • jährlich weniger als CHF 100‘000 Umsatz erzielen und als Zulieferer oder Dienstleister für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen tätig sind;
  • mehrheitlich Leistungen im Ausland erbringen;
  • im Moment noch keine Umsätze erzielen, aber bei denen grössere Vorsteuerabzüge anfallen.


Beispiel Startup-Unternehmen: Ein neugegründetes Startup-Unternehmen ist in der Forschung tätig. Bei der Geschäftsaufnahme und in den ersten Jahren werden keine steuerbaren Umsätze erzielt, aber grössere Investitionen in den Neubau einer Liegenschaft und Kauf von Betriebsmitteln getätigt. Dieses Unternehmen kann sich bei Geschäftsaufnahme mit einem sogenannten Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen und kann in der Folge die Vorsteuern auf den Investitionen und sonstigen Aufwendungen vollumfänglich geltend machen.

Abrechnung nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt (Abrechnungsart)

Das steuerpflichtige Unternehmen kann die MWST mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund

  • der eingegangenen Zahlungen (nach vereinnahmtem Entgelt)

oder

  • der Rechnungen an den Kunden (nach vereinbartem Entgelt)


abrechnen. Die meisten steuerpflichtigen Unternehmen rechnen quartalsweise nach vereinbartem Entgelt ab, weil dieses System auf ihrer Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung basiert.

Nachteilig dabei ist, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungsstellung geschuldet ist, auch wenn die Zahlung erst verspätet (z.B. nach 120 Tagen seit Rechnungsstellung) eingeht. Weiter müssen auch Rücksendungen und Debitorenverluste nachträglich korrigiert werden.

Die Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt eignet sich vor allem für Kleinstunternehmen, die keine Debitoren-Buchhaltung respektive nur eine Offen-Posten-Buchhaltung führen. Hinweis: Diese Abrechnungsart bedarf einer Bewilligung durch die ESTV/MWST.

Vereinfachte Abrechnung mit der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode

Zur Vereinfachung der Steuerabrechnung können steuerpflichtige Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens CHF 5,02 Millionen und einer Steuerschuld (oder geschuldete Steuer) von maximal CHF 108'000 im Jahr mit der Saldosteuersatz-Methode (SSS-Methode) abrechnen (Stand: 2024).

Saldosteuersätze (SSS) sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen und die administrative Arbeiten hinsichtlich der Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden.

Statt pro Quartal muss nur noch halbjährlich abgerechnet werden. Gegenüber der Kundschaft muss die steuerpflichtige Person auf der Rechnung weiterhin die jeweils üblichen Mehrwertsteuersätze (und nicht etwa den SSS) ausweisen.

Die SSS sind bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden. Das heisst, in der MWST-Abrechnung muss der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem bewilligten SSS multipliziert werden.

Die Pauschalen schwanken dabei sehr stark zwischen 0,1%, beispielsweise für Hufschmiede (bei denen die Wertschöpfung gegenüber den eingekauften Rohstoffen sehr gering ist) und Temporärfirmen oder Übersetzungsbüros mit 6,8%. Im Moment bestehen 10 solche Steuersätze.

Rund ein Drittel aller KMU in der Schweiz wenden die vereinfachte SSS-Methode an. Unternehmen, welche sich für die SSS-Methode entschieden haben, müssen mindestens 1 Jahr bei dieser SSS-Methode bleiben. Danach kann ein Wechsel auf die effektive Abrechnungsmethode vorgenommen werden. Diese Methode muss anschliessend mindestens 3 Jahre beibehalten werden, bevor wiederum ein Wechsel auf die SSS-Methode erfolgen kann.

Neben der SSS-Methode kennt die MWST auch noch die Pauschalsteuersatz-Methode (PSS-Methode). Die PSS-Methode können Gemeinwesen und verwandte Bereiche wie private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs usw. sowie Vereine und Stiftungen anwenden. Im Gegensatz zur SSS-Methode bestehen keine Umsatz- und Steuerschuldlimiten und zudem sind die Umsätze quartalsweise zu deklarieren. Die Werte der Steuerpauschalen bei PSS und SSS sind deckungsgleich.



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Letzte Änderung 21.05.2024

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