Aktiengesellschaft: Vorteile

Eine Aktiengesellschaft (Art. 620-763 OR) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringen ein bestimmtes Kapital ein, das in Teilsummen (die Aktien) zerlegt ist.

Zusammen mit der GmbH ist die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz die häufigste Rechtsform, da sie bei Haftung, Kapitalvorschriften etc. auch für Kleinunternehmen vorteilhaft ist.

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.

Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, wenn mehrere Parteien an einem Unternehmen beteiligt sind. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens einen Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften sein können. Der Gründungsvorgang ist aufwändiger, die Gründungskosten sind höher als bei Personengesellschaften.

Die AG entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Wahl des Verwaltungsrates und die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen sind.

Es gibt diverse Vorschriften, die bei der Wahl der Firma einzuhalten sind. Zum Beispiel muss der Zusatz AG im Firmennamen zwingend angegeben werden, oder der Firmenname darf nicht rein beschreibend sein und auch keine Ortsbezeichnungen enthalten, die nicht dem Sitz der Gesellschaft entsprechen (vergl. Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2021).

Eine wenig vorteilhafte Doppelbesteuerung

Bei einer AG unterscheiden die Steuerbehörden zwischen Privatem und Geschäft. Die AG ist eine juristische Person und wird wie jede andere Person separat besteuert. Dies ist ein Nachteil für die Aktionäre: Wenn die Gesellschaft Gewinn macht, zahlt sie Steuern auf den Gewinn. Wenn sie aus diesem Gewinn zusätzlich eine Dividende an die Aktionäre zahlt, müssen diese die Dividende als Einkommen versteuern. Dies wird als Doppelbesteuerung bezeichnet.

Auch das Aktienkapital wird doppelt besteuert: Auf das Aktienkapital muss die Gesellschaft Kapitalsteuer zahlen, während die Aktien als Privatvermögen des Aktionärs deklariert werden müssen.

Dank der Unternehmenssteuerreform II werden die Nachteile der Doppelbesteuerung gemildert. Die Teilbesteuerung von Dividenden von 60% im Privatvermögen und 50% im Geschäftsvermögen für Aktionäre gleicht die Steuerlast neu an. Unternehmen, die sich über Kredite finanzieren, werden gegenüber Unternehmen, die engagierte Aktionäre suchen, nicht mehr bevorzugt.

Aktienkapital

Das Gesellschaftskapital (Aktienkapital) muss mindestens CHF 100'000 betragen (Art 621-622 OR). Es muss zu mindestens 20% einbezahlt (liberiert) werden, wobei die erforderliche Mindestsumme bei CHF 50'000 liegt (Art. 632 OR). Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden. Es kann auch in Form von Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen usw.) eingebracht werden.

Das Aktienkapital kann auch in der für die Geschäftstätigkeit wichtigsten Fremdwährung geführt werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss es einem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 entsprechen. Wenn das Aktienkapital in einer Fremdwährung geführt wird, muss dieselbe Währung auch für die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung verwendet werden. Zugelassene Währungen (neben dem Schweizer Franken) sind der Euro, der US-Dollar, das Pfund Sterling und der Yen. Ausgenommen sind Kryptowährungen (OR 621).

Bei der Gründung einer AG müssen der oder die Gründer bei einer Bank ein Sperrkonto eröffnen. Dabei handelt es sich um ein Bankkonto, auf dem das Kapital des entstehenden Unternehmens hinterlegt wird, bis dieses im Handelsregister eingetragen ist. Es wird eine Kapitaleinzahlungsbestätigung ausgestellt und das Geld bleibt auf dem Sperrkonto, bis die Gründung des Unternehmens im Handelsregister publiziert wurde. Für die Eröffnung eines Sperrkontos bei einer Bank benötigt man von der Person, die den Antrag unterzeichnet hat, eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie oder eine Unterschriftenbeglaubigung.

Nach der Publikation der Firmengründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wird das Geld auf das Geschäftskonto des Unternehmens überwiesen und das Sperrkonto wird aufgelöst. Die Überweisung erfolgt frühestens am ersten Werktag nach der Veröffentlichung im SHAB. Die Auszahlung des Kapitals durch die Bank erfolgt gegen Vorlage eines Handelsregisterauszugs im Original oder in beglaubigter Kopie, aus welchem die Eintragung des Unternehmens hervorgeht.

Am Aktienkapital können sich beliebig viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligen. Der Nennwert der Aktien kann weniger als einen Rappen betragen, solange er grösser als Null ist.

Bei Namensaktien lautet die Aktie auf den konkreten Namen des Aktionärs. Diese Person muss zudem im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein. Namensaktien wechseln den Eigentümer durch die Unterzeichnung des Papiers durch den Veräusserer (sog. "Indossament") und den Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft.

Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit 1'000 Aktien zu CHF 10 die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager gleich viel Geld (CHF 10'000.-) einbezahlt haben.

Die jüngste Revision des Aktienrechts hat ein neues Instrument eingeführt – das Kapitalband: Innerhalb dieser im Voraus festgelegten Marge ist der Verwaltungsrat befugt, das Gesellschaftskapital während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder zu verringern.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.

Der Verwaltungsrat kann jedoch die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Jede Schweizer Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben.

Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden (art. 718 OR).

Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäss Obligationenrecht (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach dem Gesetz hat aber der Verwaltungsrat mehrere unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR).

Die Namen der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte werden im Handelsregister publiziert. Sie haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

In den letzten Jahren wurde auch für KMU das Thema Corporate Governance immer wichtiger. Corporate Governance bezeichnet die Art und Weise, wie eine Firma geführt werden sollte.

Revisionsstelle und Geschäftsbericht

Eine Aktiengesellschaft muss bei der Gründung einen zugelassenen Revisor einsetzen. Dieser muss dem Verwaltungsrat jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung vorlegen.

Jede Aktiengesellschaft muss jährlich einen Geschäftsbericht - bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht - erstellen. Die Jahresrechnung enthält die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie einen Anhang mit ergänzenden Informationen, die rechtlichen Mindestanforderungen zu genügen haben.

Die Jahresabschlüsse von Unternehmen müssen einer ordentlichen Revision unterzogen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der als Schwellenwerte geltenden Beträge überschritten wurden:

CHF 20 Millionen für die Bilanzsumme

CHF 40 Millionen für den Umsatz

250 Vollzeitstellen

Die meisten KMU in der Schweiz erfüllen die oben genannten Kriterien nicht und müssen daher keine ordentliche Revision durchführen. Ihre Jahresabschlüsse müssen mittels einer eingeschränkten Revision geprüft werden. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter kann ein Unternehmen auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn es im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat (Art. 727a OR).

Generalversammlung

Die jährliche Generalversammlung (GV) der Aktionäre ist oberstes Organ einer AG. Die GV bestimmt die Statuten, wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, genehmigt oder verwirft den Jahresbericht und entscheidet über die Verwendung des Unternehmensgewinns. Beim Vorliegen eines Kapitalverlusts darf der Verwaltungsrat selber Massnahmen ergreifen oder eine Generalversammlung einberufen (Art. 725a OR). Bei einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat - oder die Revisionsstelle - den Richter zu benachrichtigen.

Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass die Aktionäre, die nicht am Ort der GV anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. In diesem Fall müssen die Redebeiträge mit Hilfe audiovisueller Mittel live an sämtliche Veranstaltungsorte übertragen werden.

Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet (Art. 701d OR). Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.



Letzte Änderung 30.01.2024

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