Aktienkapital
Das Gesellschaftskapital (Aktienkapital) muss mindestens CHF 100'000 betragen (Art 621-622 OR). Es muss zu mindestens 20% einbezahlt (liberiert) werden, wobei die erforderliche Mindestsumme bei CHF 50'000 liegt (Art. 632 OR). Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden. Es kann auch in Form von Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen usw.) eingebracht werden.
Das Aktienkapital kann auch in der für die Geschäftstätigkeit wichtigsten Fremdwährung geführt werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss es einem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 entsprechen. Wenn das Aktienkapital in einer Fremdwährung geführt wird, muss dieselbe Währung auch für die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung verwendet werden. Zugelassene Währungen (neben dem Schweizer Franken) sind der Euro, der US-Dollar, das Pfund Sterling und der Yen. Ausgenommen sind Kryptowährungen (OR 621).
Bei der Gründung einer AG müssen der oder die Gründer bei einer Bank ein Sperrkonto eröffnen. Dabei handelt es sich um ein Bankkonto, auf dem das Kapital des entstehenden Unternehmens hinterlegt wird, bis dieses im Handelsregister eingetragen ist. Es wird eine Kapitaleinzahlungsbestätigung ausgestellt und das Geld bleibt auf dem Sperrkonto, bis die Gründung des Unternehmens im Handelsregister publiziert wurde. Für die Eröffnung eines Sperrkontos bei einer Bank benötigt man von der Person, die den Antrag unterzeichnet hat, eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie oder eine Unterschriftenbeglaubigung.
Nach der Publikation der Firmengründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wird das Geld auf das Geschäftskonto des Unternehmens überwiesen und das Sperrkonto wird aufgelöst. Die Überweisung erfolgt frühestens am ersten Werktag nach der Veröffentlichung im SHAB. Die Auszahlung des Kapitals durch die Bank erfolgt gegen Vorlage eines Handelsregisterauszugs im Original oder in beglaubigter Kopie, aus welchem die Eintragung des Unternehmens hervorgeht.
Am Aktienkapital können sich beliebig viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligen. Der Nennwert der Aktien kann weniger als einen Rappen betragen, solange er grösser als Null ist.
Bei Namensaktien lautet die Aktie auf den konkreten Namen des Aktionärs. Diese Person muss zudem im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein. Namensaktien wechseln den Eigentümer durch die Unterzeichnung des Papiers durch den Veräusserer (sog. "Indossament") und den Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft.
Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit 1'000 Aktien zu CHF 10 die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager gleich viel Geld (CHF 10'000.-) einbezahlt haben.
Die jüngste Revision des Aktienrechts hat ein neues Instrument eingeführt – das Kapitalband: Innerhalb dieser im Voraus festgelegten Marge ist der Verwaltungsrat befugt, das Gesellschaftskapital während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder zu verringern.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
Der Verwaltungsrat kann jedoch die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Jede Schweizer Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben.
Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden (art. 718 OR).
Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäss Obligationenrecht (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach dem Gesetz hat aber der Verwaltungsrat mehrere unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR).
Die Namen der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte werden im Handelsregister publiziert. Sie haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
In den letzten Jahren wurde auch für KMU das Thema Corporate Governance immer wichtiger. Corporate Governance bezeichnet die Art und Weise, wie eine Firma geführt werden sollte.