Gewinnbeteiligung der Gesellschafter

Bei gewinnstrebenden Gesellschaften haben die Mitglieder einen Anspruch auf einen Anteil am erzielten Gewinn.

Der Gewinnanteil des Aktionärs ist die Dividende. Dividenden dürfen gemäss OR nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Der Aktionär hat keinen Zinsanspruch auf sein Aktienkapital. Neben der Dividende dürfen an Aktionäre keine Zahlungen geleistet werden (der Erwerb eigener Aktien ist nur bis zu einem Umfang von 10% des Aktienkapitals zulässig). Besondere Gewinnanteile für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (Tantiemen) dürfen ebenfalls nur dem Bilanzgewinn entnommen werden. Und zwar nur dann, wenn die ausbezahlte Dividende mindestens 5% betragen hat.


Letzte Änderung 09.04.2021

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