Für die Gründung einer Naturheilpraxis sind bestimmte Bewilligungen erforderlich. Ein Handelsregistereintrag ist jedoch freiwillig, sofern der Umsatz maximal CHF 100'000 beträgt.
Wer gründet was?
Eine Unternehmerin gründet eine Praxis für Naturheilkunde.
Geschäftsfeld/Zielgruppe
Die Praxis für Naturheilkunde bietet individuelle auf den Patienten abgestimmte Therapieformen als Alternative zur Schulmedizin an.
Gewählte Rechtsform/Finanzierung
Die Unternehmerin gründete ein Einzelunternehmen und finanzierte die nötigen Anschaffungen mit eigenen Mitteln.
Die Ausübung ihres Berufs ist im Kanton Waadt keinen Vorschriften unterstellt. Sie muss ihr Unternehmen aufgrund des zu erwartenden Umsatzes und der Art der Tätigkeit nicht zwingend ins Handelsregister eintragen lassen.
Nachfolgende Punkte muss die Unternehmerin speziell beachten:
Handelsregister
Die Unternehmerin geht nicht davon aus, dass sie von Beginn weg einen Umsatz von CHF 100'000 erreichen wird. Als Inhaberin ihres Einzelunternehmens ist sie deshalb bei dieser Art der Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 36 HRegV).
Als Naturheilpraktikerin muss die Unternehmerin in den Kantonen AI, AR, BE, BL, FR, LU, OW, NW, SO, TG und TI eine polizeiliche Bewilligung einholen und die verlangten Titel (Diplom, Fähigkeitszeugnis, Zulassungsprüfung) vorlegen.
Mehrwertsteuer
Die Unternehmerin rechnet mit einem jährlichen Umsatz zwischen CHF 75'000 und 85'000. Sie ist deshalb nicht mehrwertsteuerpflichtig und muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht anmelden (Art. 10 MWSTG).