Nacht- und Sonntagsarbeit

Bei Nacht- und Sonntagsarbeit müssen strenge Vorgaben eingehalten werden. Die Unternehmen sind verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Angestellten.

Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch gewisse Unternehmen, beispielsweise Sicherheitsdienste, die keine andere Wahl haben. Für solche Unternehmen kann Nacht- und Sonntagsarbeit auf Gesuch bei den zuständigen Behörden bewilligt werden, sofern bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema: Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit (SECO) - Papierform.

Lohnzuschlag/Ersatzruhezeiten

  • Vorübergehende Sonntagsarbeit entspricht einem Einsatz an höchstens sechs Sonntagen pro Kalenderjahr (gesetzliche Feiertage inbegriffen). In diesem Fall muss den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von 50% gezahlt werden.
  • Bei Überschreitung dieser Grenze von sechs Sonntagen wird die Tätigkeit als dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit angesehen. Dann müssen für die Arbeitnehmenden Ersatzruhezeiten vorgesehen werden (diese Ruhezeiten sind in Art. 20 ArG definiert).

Kommt der Arbeitnehmer an mehr als sechs Sonntagen im Kalenderjahr zum Einsatz, obwohl dies ursprünglich nicht geplant war, hat er weiterhin Anspruch auf den Lohnzuschlag von 50% (s. Art. 32a ArGV 1).

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (Dauernachtarbeit)

Die extremste Form der Nachtarbeit ist die Dauernachtarbeit, die nicht im Wechsel mit einer Tagesarbeit ausgeführt wird. Unternehmen können Dauernachtarbeit einführen, wenn es keine entsprechende Tagesarbeit gibt, zum Beispiel in einer Bäckerei oder einer Zeitungsdruckerei, wenn es nicht möglich ist, ausreichend Fachpersonal für Wechselschichten zu rekrutieren, oder wenn die Mehrheit der Arbeitnehmenden schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel ersucht.

Dauernachtarbeit muss bewilligt werden und unterliegt strengen Auflagen. Aufgrund der besonderen Belastungen müssen sich die betroffenen Arbeitnehmenden regelmässig medizinisch untersuchen lassen. Ferner müssen sie die Möglichkeit haben, in einer speziell auf die Nachtarbeit abgestimmten Umgebung zu arbeiten. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, sich zu vergewissern, dass sich die Arbeitnehmenden optimal ernähren und in den Pausen erholen können. Weitere Informationen zu diesem Thema: Dauernachtarbeit (SECO).

Medizinische Untersuchung

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, die in erhöhtem Ausmass aus belastenden oder gefährlichen Tätigkeiten besteht, ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Die Bedingungen für diese Untersuchung und die Situationen, die als belastend oder gefährlich gelten, sind in Art. 45 ArGV 1 definiert. Dies sind zum Beispiel gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen, Arbeit in Hitze oder in Kälte, Luftschadstoffe, Arbeit als allein arbeitende Person usw.

Sources: SECO, Arbeitnehmerschutz, Juni 2015, und Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom November 2020



Informationen

Letzte Änderung 30.05.2023

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