Freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU

In der Schweiz profitieren Angehörige der EU-Staaten von den bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit.

Für Arbeitnehmende aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gelten die Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Diese erleichtern ihnen den Erhalt einer Arbeitsbewilligung und die Niederlassung auf Schweizer Gebiet. Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU gelten auch für die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), also zusätzlich der Schweiz Liechtenstein, Norwegen und Island.

Ohne vorherige Bewilligung können Arbeitnehmende aus der EU zu Arbeitszwecken 3 Monate in der Schweiz verbringen, indem sie einfach online ein Anmeldeformular beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ausfüllen. Nach Ablauf dieser Frist benötigen sie eine Aufenthaltsbewilligung, die ihnen ermöglicht, weiter in der Schweiz zu arbeiten. Für selbstständig Erwerbstätige gilt, dass sie sich innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Aufnahme der Tätigkeit melden und eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ausführung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragen müssen.

Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen, die eine Erwerbstätigkeit gestatten. Die jeweiligen Bewilligungen, die auch als Permis L, B, C oder G bekannt sind, entsprechen in erster Linie unterschiedlich langen Aufenthalten.

Kantonale Behörden

Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden.

Um Arbeitnehmende in der Schweiz vor Lohndumping zu schützen, gibt es zum Freizügigkeitsabkommen einige flankierende Massnahmen. Diese werden auf der Website des SECO erklärt: Informationen zur Personenfreizügigkeit in Europa (SECO).



Informationen

Letzte Änderung 23.03.2020

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