Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern

Ein Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat kann Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Das gilt auch umgekehrt.

EU/EFTA > CH

Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsenden.

Bei der Entsendung von Personal ist der Arbeitgeber den geltenden Bestimmungen betreffend Arbeitsbewilligung und minimale Arbeits- und Lohnbedingungen unterworfen. Die Liste der einzuhaltenden Normen in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 EntsG) entspricht derjenigen der Europäischen Richtlinie (Art. 3 Abs.1 der Entsenderichtlinie 96/71/EG). In allen Fällen bleiben die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitsvertrag, den sie mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, sowie den Sozialversicherungen ihres Staates unterstellt.

CH > EU/EFTA

Ebenfalls kann ein Arbeitgeber aus der Schweiz Personal in die EU/EFTA entsenden. Er ist dann den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landes unterworfen. Diese Bestimmungen sowie die EU-Richtlinie 96/71 sind unter der Rubrik Arbeitsrecht und Arbeitsorganisation auf der Website der Europäischen Union einsehbar. 



Informationen

Letzte Änderung 16.09.2021

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