Regelungen für Freizeit und Feiertage

Bei besonderen Anlässen wie einem Arztbesuch oder bei einem Todesfall eines nahen Angehörigen muss der Arbeitgeber seinen Angestellten freie Tage gewähren.

Bei besonderen Anlässen ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der üblichen Arbeitsstunden freie Tage zu gewähren, ohne dass diese von den Ferien abgezogen werden. Es werden drei Arten von Ereignissen unterschieden, die eine solche Freizeit rechtfertigen:

  • Erledigung von persönlichen Angelegenheiten. Wohnungswechsel, Arztbesuch usw.
  • Familienereignisse. Todesfall, Geburt eines Kindes usw.
  • Stellensuche. Wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nötige Freizeit zu gewähren.

Unter 30-Jährige haben zudem Anspruch auf freie Tage für Aktivitäten im Rahmen von Jugend und Sport.

In der Regel wird Arbeitnehmenden bei Freizeit aus oben genannten Gründen der normale Lohn gezahlt. Das gilt jedoch nicht zwangsläufig für Arbeitnehmende, die auf Stundenbasis entlohnt werden.

Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt

In der Schweiz ist der 1. August der einzige eidgenössische Feiertag. Allerdings hat jeder Kanton seine eigenen zusätzlichen Feiertage, deren Anzahl sich zwischen den Kantonen erheblich unterscheiden kann. Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze liegt bei neun Feiertagen pro Jahr.

Wie an Sonntagen, darf auch an Feiertagen prinzipiell nicht gearbeitet werden. Ein Unternehmen, für das es unentbehrlich ist, seine Angestellten an einem Feiertag arbeiten zu lassen, muss genau so vorgehen wie bei der Sonntagsarbeit: Erforderlich ist ein Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung. Siehe auch:

Genau wie bei den freien Tagen, die im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass gewährt werden, erhalten Arbeitnehmende mit einer Vergütung auf Monatsbasis ihren normalen Lohn, wenn der Monat einen oder mehrere Feiertage enthält. Für stundenweise bezahlte Arbeitnehmende gilt das nur, wenn es in ihrem Vertrag (Einzelarbeitsvertrag, GAV oder NAV) vereinbart wurde.



Informationen

Letzte Änderung 11.08.2020

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