Arbeitszeiterfassung: Pflicht für Arbeitgebende

Arbeit und Privates vermischen sich immer häufiger bei Arbeitnehmenden. Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Ein Überblick.

Jeder Arbeitgebende ist gesetzlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit seiner Angestellten zu dokumentieren. Grundlage dafür sind Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Unternehmen müssen demnach in der Lage sein, die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit ihrer Mitarbeiter nachweisen zu können. Des Weiteren müssen die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage und die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr dokumentiert werden.

Die Dokumentation der von den Arbeitnehmenden geleisteten Stunden muss für eine Dauer von fünf Jahren seitens der Unternehmen aufbewahrt werden. Bei Missachtung drohen Strafmassnahmen, die von Verwarnungen bis zu Bussgeldern reichen. In besonders extremen Fällen von Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, wenn also das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährdet sind, sieht das Gesetz sogar die Schliessung des Unternehmens vor.

Definition der Arbeitswoche

Die Arbeitswoche im Sinne des Gesetzes beginnt am Montag um 0 Uhr und endet am Sonntag um 24 Uhr.

Ausnahmen und Neuregelungen

Einige Berufsgruppen und Unternehmen sind von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ausgenommen (s. 1. Kapitel Geltungsbereich der ArGV). Dies gilt beispielsweise für das Personal internationaler Organisationen oder Mitarbeitende in Landwirtschaftsbetrieben.

Die Bestimmungen bezüglich der Arbeitszeiterfassung gelten ferner nicht für Arbeitnehmende "mit einer höheren leitenden Tätigkeit", anders gesagt, Personen, die über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite für das Unternehmen massgeblich beeinflussen können.

Zwei weitere Ausnahmen sind seit dem 1. Januar 2016 in Kraft; Ziel ist, sich an die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeiten und die erhöhte Mobilität der Arbeitnehmenden anzupassen.

1. Gänzlich abgeschafft wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende mit einem Einkommen von mehr als CHF 120'000 (inkl. Boni), die bei der Arbeitszeitgestaltung über eine hohe Autonomie verfügen. Diese vollständige Abschaffung muss im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags (des Betriebes oder der Branche) vereinbart werden und erfordert die schriftliche Zustimmung jedes Arbeitnehmers. Diese Abweichung steht im neuen Art. 73a ArGV 1.
Achtung: Im Rahmen von Sonntags- oder Nachtarbeit müssen weiterhin der Anfang und das Ende der Arbeitszeit erfasst werden.

2. Eine partielle oder vereinfachte Erfassung, bei der nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit eingetragen wird, ist künftig möglich gemäss Art. 73b ArGV 1. Dafür braucht es:
- eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der (internen oder externen) Arbeitnehmervertretung;
- oder, falls es keine Arbeitnehmervertretung gibt, die Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeitenden;
- oder, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten, eine individuelle schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmenden.

Diese partielle Befreiung von der Erfassungspflicht steht im neuen Art. 73b ArGV 1.

Dienstreisen ins Ausland

Begibt sich der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland, so wird die Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit angesehen (Art. 13 ArGV). Erfolgt die gesamte Reise oder ein Teil in der Nacht oder am Sonntag, so bedarf die Beschäftigung des Arbeitnehmers keiner Bewilligung. Es ist eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden ab dem Eintreffen am Wohnort zu gewähren.

Messinstrumente

Für die Arbeitszeiterfassung gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Messinstrument. Mögliche Instrumente sind zum Beispiel:

  • elektronische oder mechanische Stempeluhren
  • Excel-Dokumente
  • Spezielle Software
  • Mobile Applikationen
Quellen: SECO, Arbeitnehmerschutz, Juni 2015, und Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom November 2020


Informationen

Letzte Änderung 28.10.2020

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