Schwangerschaft, Mutterschaft und Vaterschaft

Frauen geniessen während einer Schwangerschaft und in den Monaten nach der Entbindung besonderen Schutz.

Arbeitgebende haben darauf zu achten, dass schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu Bedingungen arbeiten können, die ihrem Zustand angepasst sind, um ihre Gesundheit und die des Kindes nicht zu gefährden. Sie müssen prüfen, ob die Umgebung in ihrem Unternehmen dafür geeignet ist. Es ist auch zu überlegen, ob hinsichtlich der Arbeit, die sie verrichten, Anpassungen erforderlich sind.

Zum Beispiel scheint es ausser Frage zu stehen, dass eine schwangere Frau schwere Lasten trägt oder in einem verrauchten Büro arbeitet. Wenn die Risiken als zu hoch eingeschätzt werden, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Arbeit für sie finden, die nicht gesundheitsgefährdend ist.

Mutterschaftsurlaub

Nach der Niederkunft hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (oder 98 Tagen). In diesem Zeitraum muss ihr der Arbeitgeber 80% des Lohnes zahlen.

Während einer Schwangerschaft und in den Monaten nach der Niederkunft sind Frauen gesetzlich vor einer missbräuchlichen Kündigung geschützt. Ausserdem sind sie durch die Mutterschaftsversicherung abgesichert. Es gibt verschiedene Publikationen, die sich speziell mit den Rechten von Frauen während Schwangerschaft und Mutterschaft beschäftigen und auf der Website des SECO zur Verfügung stehen: Rechtliche Informationen zu Schwangerschaft und Mutterschaft (SECO).

Stillen

Die für das Stillen erforderliche Zeit wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit wie folgt angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Auf ihre Bitte hin müssen stillende Frauen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Sie müssen ihr Einverständnis geben um beschäftigt zu werden und dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen.

Vaterschaftsurlaub

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Bei der Geburt eines Kindes kann der Vater Urlaub beantragen, der wie ein normaler Urlaubstag gezählt wird (Art. 329 Abs. 3 OR).

Aktuell haben Väter in der Regel das Recht, einen oder zwei Tage bezahlten Urlaub zu nehmen. In einigen Branchen und bei einigen Unternehmen ist aber ein Vaterschaftsurlaub vorgesehen. Die Dauer des Urlaubs und die Höhe der Vergütung hängen vom Wirtschaftszweig und von den einzelnen Unternehmen ab.



Informationen

Letzte Änderung 02.07.2020

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/personal/arbeitsrecht/arbeitszeit/schwangerschaft-und-mutterschaft.html