Schwangerschaft, Mutterschaft und Vaterschaft

Frauen geniessen während einer Schwangerschaft und in den Monaten nach der Entbindung besonderen Schutz.

Arbeitgebende haben darauf zu achten, dass schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu Bedingungen arbeiten können, die ihrem Zustand angepasst sind, um ihre Gesundheit und die des Kindes nicht zu gefährden. Sie müssen prüfen, ob die Umgebung in ihrem Unternehmen dafür geeignet ist. Es ist auch zu überlegen, ob hinsichtlich der Arbeit, die sie verrichten, Anpassungen erforderlich sind.

Zum Beispiel scheint es ausser Frage zu stehen, dass eine schwangere Frau schwere Lasten trägt oder in einem verrauchten Büro arbeitet. Wenn die Risiken als zu hoch eingeschätzt werden, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Arbeit für sie finden, die nicht gesundheitsgefährdend ist.

Mutterschaftsurlaub

Nach der Niederkunft hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (oder 98 Tagen). In diesem Zeitraum muss ihr der Arbeitgeber 80% des Lohnes zahlen.

Während einer Schwangerschaft und in den Monaten nach der Niederkunft sind Frauen gesetzlich vor einer missbräuchlichen Kündigung geschützt. Ausserdem sind sie durch die Mutterschaftsversicherung abgesichert. Es gibt verschiedene Publikationen, die sich speziell mit den Rechten von Frauen während Schwangerschaft und Mutterschaft beschäftigen und auf der Website des SECO zur Verfügung stehen: Rechtliche Informationen zu Schwangerschaft und Mutterschaft (SECO).

Stillen

Die für das Stillen erforderliche Zeit wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit wie folgt angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Auf ihre Bitte hin müssen stillende Frauen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Sie müssen ihr Einverständnis geben um beschäftigt zu werden und dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen.

Vaterschaftsurlaub / Ehe für Alle

Am 1. Januar 2021 trat die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub in Kraft. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). (Art. 329g OR)

Am 1. Juli 2022 sind die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der «Ehe für alle» in Kraft getreten. Damit gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall hat sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.



Informationen

Letzte Änderung 11.10.2023

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