Start-up: Gründung eines Start-up-Unternehmens

Für Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial, wie in diesem Fallbeispiel, ist die Aktiengesellschaft (AG) die am besten geeignete Rechtsform.

Wer gründet was?

Zwei Unternehmer gründen ein Start-up-Unternehmen im Bereich Lenkung von Passagierströmen.

Geschäftsfeld

Das Unternehmen entwickelt und vertreibt ein Sensorsystem, das Personen zählt und ihre Bewegungen registriert, um mit diesen Daten die Basis für die Lenkung von Passagierströmen zu liefern. Ziel ist, Wartezeiten zu verkürzen, damit Flugzeuge pünktlich starten und Reisende ihren Anschlussflug nicht verpassen.

Gewählte Rechtsform/Finanzierung

Die Unternehmer gründeten eine Aktiengesellschaft, weil sich diese Rechtsform für ein Unternehmen mit starken Wachstumschancen am besten eignet. Das Unternehmen hat seinen Aufbau bereits zum zweiten Mal durch Venture-Capital-Gesellschaften von aussen finanzieren können. In einem weiteren Schritt werden Finanzpartner für Produktion und Vertrieb gesucht.

Nachfolgende Punkte müssen die Unternehmer speziell beachten:

Geistiges Eigentum

Die Unternehmer haben ihr innovatives Projekt selbst entwickelt und patentrechtlich schützen lassen. Das Patent beinhaltet das Recht, die finanzielle Ausnutzung und Vermarktung einer Erfindung zu verbieten. Wer das Patent hält, kann alleine die Erfindung vermarkten oder das Recht an Dritte weitergeben. Das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist für die Prüfung der Patente in der Schweiz zuständig.

Rechtsform

Das Unternehmen entwickelt ein kostenintensives Technologieprodukt, welches von einer Risikokapitalgesellschaft unterstützt wird. Aus diesem Grund wählten die Unternehmer die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG).

Da mehrere Parteien an der Unternehmung beteiligt sind, sollten mit einem Aktionärsbindungsvertrag klare Verhältnisse geschaffen werden. Ein solcher Vertrag regelt das Verhältnis unter den Aktionären ausserhalb der Statuten, ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Mehrwertsteuer

Die Aktiengesellschaft rechnet anfänglich mit einem jährlichen Umsatz von CHF 400'000. Deshalb sind die Unternehmer verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden (Art. 66 MWSTG).

Steuern

Bei der Gründung der Aktiengesellschaft wird die Stempelsteuer (Emissionsabgabe) fällig, allerdings erst ab einem Aktienkapital von über CHF 1 Million (Freibetrag) (Art. 6 StG). Die beiden Unternehmer zeichnen ein Kapital von CHF 1,5 Millionen. Sie zahlen daher 1% Stempelsteuer auf den überschiessenden Betrag von CHF 500'000.

Arbeitsrecht

Die beiden Unternehmer möchten ausländische Informatiker beschäftigen. Bevor sie diese anstellen können, müssen sie bei der kantonalen Verwaltung Arbeitsbewilligungen beantragen:

Für Arbeitnehmende aus EU/EFTA-Ländern muss ab drei Monaten eine Bewilligung eingeholt werden. Bei einem kürzeren Aufenthalt ist dies nicht notwendig (Art. 4 VEP).

Für Arbeitnehmende aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sind erstmalige Arbeitsbewilligungen nur ausnahmsweise möglich, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen (Art. 23 AuG).

Wirtschaftsförderung

Als Start-up-Unternehmen können die Unternehmer von der Unterstützung durch die Wirtschaftsförderung ihres Kantons profitieren. Sie kann ihnen mit allgemeiner Beratung und nützlichen Kontakten helfen, zum Beispiel zu Bürgschaftsgenossenschaften oder Innovationsparks.

Da die beiden Unternehmer eine neue Technologie entwickelt haben, wurden sie von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung Innosuisse mit einem Entwicklungsbeitrag unterstützt.



Informationen

Links

Möchten Sie ein Start-up-Unternehmen aufbauen?
Konsultieren Sie zuerst die Gründungsanleitung "9 Stationen auf dem Weg zum eigenen Unternehmen":

Letzte Änderung 29.04.2021

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