Zollverfahren Einfuhr: Die Bestimmungen im Detail

Die Zollverfahren bei der Einfuhr hängen von den jeweiligen zollrechtlichen Bestimmungen ab: endgültige Einfuhr, Zollbefreiung, Verbringung in ein Zollfreilager, vorübergehende Einfuhr oder Transit.

Hinweis: das Obligatorium für die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) gilt seit März 2018

Im Rahmen der Umsetzung der e-Government-Strategie des Bundes hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im März 2018 das Obligatorium für die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Verzollungssystem e-dec eingeführt. Informationen

Im Fall einer endgültigen Einfuhr werden die Waren über das elektronische Anmeldesystem e-dec Import angemeldet, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bereitgestellt wird.

Sobald die Informationen übermittelt wurden, entscheidet der Computer des Zolls auf der Grundlage von Kriterien des BAZG, welche Sendungen sofort freigegeben werden und für welche Sendungen zusätzliche Zollkontrollen (formale Überprüfung oder Beschau) erforderlich sind. Die Anmeldung wird grundsätzlich vorbereitet, bevor die Ware den Zoll passiert (Mehr über e-decEinfuhrzollanmeldung e-dec web).

Zollbefreiung

Bestimmte Waren können von den Zöllen befreit werden. Dies gilt beispielsweise für Warenmuster und -proben, Rückwaren, Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke sowie Kunst- und Ausstellungsgegenstände. Die meisten von ihnen werden auch von der Mehrwertsteuer befreit. Die Bedingungen für die Befreiung sind im Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20; Art. 53) geregelt. Für diese Waren muss eine Zollanmeldung ausgefüllt werden, mitunter sind spezielle Formulare erforderlich (Zollfreie Waren).

Verbringung in ein Zollfreilager

Bestimmte Waren können vorübergehend unverzollt und unversteuert in einem Zollfreilager gelagert werden. Dies gilt für Waren, deren Bestimmung ungewiss ist sowie für hochbelastete Güter und für Waren, die einem Kontingent unterstellt sind. Für diese Waren wird eine Anmeldung für den Transit zwischen der Zollstelle und dem Zollfreilager ausgefüllt.

Vorübergehende Einfuhr

Einfuhrabgaben werden grundsätzlich nur für Waren erhoben, die endgültig in die Schweiz eingeführt werden. Die meisten Waren, die für die Wiederausfuhr bestimmt sind, sind daher nicht von den Einfuhrabgaben betroffen. Dies wird durch das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung geregelt.

Damit das Verfahren Anwendung finden kann, muss bei der Einfuhr der Ware auf Schweizer Gebiet ein schriftlicher Antrag an die Zollstelle gerichtet werden. Dies erfolgt über das Formular ‘Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung‘ (ZAVV). Die Identität der Ware muss sich festhalten lassen.

Die wichtigsten Warenkategorien für eine vorübergehende Verwendung sind:

  • Berufsausrüstung
  • Ausstellungs- und Messewaren
  • bestimmte Beförderungsmittel
  • Verpackungen

Die Dauer der vorübergehenden Verwendung ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt, kann aber dreimal um je ein Jahr verlängert werden.

In bestimmten Fällen der vorübergehenden Einfuhr kann auch das Carnet ATA als Zollanmeldung vorgelegt werden. Dabei handelt es sich um ein internationales Dokument für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern (Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstung, Warenmuster zur Vorführung, Sportausrüstung). Es ist bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich. Der grösste Vorteil dabei ist die rasche Grenzabfertigung (Vorübergehende Ausfuhr von WarenVorübergehende Einfuhr).

Transit

Firmen, die Waren durch die Schweiz in ein anderes Land verbringen möchten, können sich von den üblicherweise fälligen Abgaben befreien. Die wichtigsten internationalen Verfahren sind folgende:

  • Gemeinsames Versandverfahren (gVV)
  • TIR-Verfahren (Transports internationaux routiers)

Das Transitverfahren erfolgt über das neue computerisierte Transitsystem (NCTS). Ziel ist ein vereinfachter Austausch mit den Zollstellen. Ziel ist ein vereinfachter Austausch mit den Zollstellen (Durchfuhr durch die Schweiz).



Informationen

Letzte Änderung 28.04.2022

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