Ursprungsnachweise für Waren mit Ursprung im Rahmen von Freihandelsabkommen

Ursprung im Rahmen der Freihandelsabkommen (präferenzieller Ursprung)

Die Schweiz/EFTA hat mit verschiedenen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die Vorzugsbehandlung dieser Abkommen gilt jedoch nur für Waren, die die vorgesehenen Ursprungsbestimmungen erfüllen.

Zollpräferenzen

Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen (zollfrei oder reduzierter Zollansatz). Sie werden nur für Waren gewährt, welche die entsprechenden Regeln des jeweiligen Freihandelsabkommens erfüllen, d.h. insbesondere Ursprung im Sinne dieser Abkommen aufweisen.

Die bestehenden Freihandelsabkommen und die entsprechenden Ursprungsbestimmungen befinden sich unter folgendem Link: R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung.

Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 / EUR-MED / EUR.1CN (China)

In den meisten Freihandelsabkommen ist die WVB als Ursprungsnachweis vorgesehen. Diese wird vom Ausführer (oder vom Spediteur - nur mit Vollmacht des Ausführers) nach Vordruck ausgefüllt. Anlässlich der Ausfuhr aus der Schweiz muss die WVB der Schweizer Ausfuhrzollstelle zur Visierung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Visierung kann nur von einer Zollkreisdirektion (Basel, Schaffhausen, Genf und Lugano) vorgenommen werden. Zuständig ist die Zollkreisdirektion, in deren Zollkreis der Ausführer seinen Firmensitz hat.

In den Freihandelsabkommen EFTA-Singapur, EFTA-Republik Korea, EFTA-Kanada, EFTA-Hongkong sowie EFTA-Philippinen ist die WVB nicht vorgesehen.

Im Freihandelsabkommen Schweiz-China ist die WVB EUR.1CN zu verwenden.

Ursprungserklärung auf der Rechnung

In den meisten Freihandelsabkommen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Ursprungsnachweis vorgesehen. Für Sendungen mit einem Gesamtwert der Ursprungswaren von maximal CHF 10'300 kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung die WVB ersetzen.

Die Sendungen können zusätzlich Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft von beliebigem Wert enthalten. Diese müssen jedoch in der Rechnung eindeutig als solche ausgewiesen sein. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist in der im jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegten Form und Sprache auszufertigen. Der Text ist maschinenschriftlich oder mit einem Stempel einzufügen und handschriftlich zu unterschreiben.

Im Rahmen der Freihandelsabkommen mit Japan und China (elektronisches Spezialverfahren) sind nur Ermächtigte Ausführer (mit Bewilligung EZV) befugt, die Ursprungserklärung auf der Rechnung anstelle der WVB auszufertigen.

In den Freihandelsabkommen EFTA-Singapur, EFTA-Republik Korea, EFTA-Kanada, EFTA Hongkong sowie EFTA-Philippinen sind keine Wertbeschränkungen vorgesehen.

Im Freihandelsabkommen EFTA-GCC ist vorderhand nur die WVB möglich.

Ursprungserklärung auf der Rechnung von Ermächtigten Ausführern (EA)

Hierbei können Ursprungserklärungen auf der Rechnung in allen Abkommen ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung ausgestellt werden (Ausnahme EFTA-GCC). Ausserdem müssen Ursprungserklärungen auf der Rechnung von Ermächtigten Ausführern nicht unterzeichnet sein. Der Ausführer benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Er gilt dann als sog. "Ermächtigter Ausführer".

Lieferantenerklärung im Inland

Für im Inland bezogene Vormaterialien, welche zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen dienen oder unverändert ausgeführt werden, kann der Schweizer Zulieferant dem Schweizer Abnehmer den Warenursprung mit einer Lieferantenerklärung weitergeben.

Aufbewahrungspflicht von Vordokumenten

Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware sind während mindestens drei Jahren oder länger aufzubewahren (EFTA-Korea: 5 Jahre).

Hilfe und Informationen

Die EZV stellt auf ihrer Website detaillierte Erklärungen zu den Freihandelsabkommen zur Verfügung.



Informationen

Letzte Änderung 27.01.2022

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