Gewinnbeteiligung der Gesellschafter

Bei gewinnstrebenden Gesellschaften haben die Mitglieder einen Anspruch auf einen Anteil am erzielten Gewinn.

Der Gewinnanteil des Aktionärs ist die Dividende. Dividenden dürfen gemäss OR nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Der Aktionär hat keinen Zinsanspruch auf sein Aktienkapital. Neben der Dividende dürfen an Aktionäre keine Zahlungen geleistet werden (der Erwerb eigener Aktien ist nur bis zu einem Umfang von 10% des Aktienkapitals zulässig). Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, 50% (bei Holdinggesellschaften 20%) des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.

Seit dem 1. Januar 2023 kann die Generalversammlung beschliessen, auf der Basis von Zwischenabschlüssen eine Zwischendividende auszuschütten. Die Abschlüsse müssen von der Revisionsstelle überprüft werden, es sei denn sämtliche Aktionäre stimmen für die Ausschüttung der Zwischendividende und die Erfüllung der Forderungen wird dadurch nicht gefährdet.


Letzte Änderung 18.09.2023

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