Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten: hohe Anforderungen

Bei der Verhütung von Unfällen und Krankheiten am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber nichts dem Zufall überlassen.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, alles dafür zu tun, um zu verhindern, dass seine Angestellten Opfer von Unfällen werden oder sich bei der Arbeit eine Krankheit zuziehen. Die Unfallversicherung ist nicht die einzige Verpflichtung der Arbeitgebenden in der Schweiz. Sie müssen über die potenziellen Gefahren im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten in ihrem Unternehmen informiert sein und präventiv tätig werden, was einerseits in Form von Informationen und andererseits in Form von konkreten Massnahmen wie beispielsweise der Bereitstellung von Schutzausrüstungen zu erfolgen hat.

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) stellt auf ihrer Website Informationen und Wegleitungen zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung. Unternehmen, die gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert sind, müssen die Vorschriften der EKAS-Richtlinie zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) umsetzen. Diese Richtlinie regelt die Pflicht zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA), schreibt die Ermittlung der Gefährdungen und die Planung entsprechender Massnahmen vor und präzisiert die spezifischen Anforderungen an die Sicherheitssysteme des Betriebs in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit.



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Letzte Änderung 24.02.2020

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