Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Mischung zwischen einer AG und einer Kollektivgesellschaft. Sie eignet sich für Familienbetriebe und kleine bis mittelgrosse Firmen.


2. Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die von einer oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften gebildet wird. Diese Rechtsform ist ideal für gewinnorientierte Unternehmen. Sie wird hauptsächlich von KMU und Familienbetrieben gewählt.

3. Volkswirtschaftliche Bedeutung

Die GmbH ist eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. Mit über 92‘000 GmbHs steht diese Rechtsform in der Schweizer Unternehmenslandschaft an dritter Stelle, hinter der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft.

4. Vorteile

  • Zur Gründung einer GmbH ist relativ wenig Grundkapital (CHF 20'000) und nur eine Person erforderlich.
  • Ein Gesellschafter haftet bis höchstens zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals.
  • Der Geschäftsname kann frei gewählt werden, wobei der Zusatz "GmbH" aber enthalten sein muss.
  • Eine GmbH kann ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft gewandelt werden.
  • Mit der Aufspaltung der Gewinne (die Löhne der Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden als Ausgabe für die GmbH verbucht) lässt sich die Spitze der progressiven Besteuerung brechen.
  • Die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen sind steuerfrei.

5. Nachteile

  • Die Geschäftsführer einer GmbH haben kein Recht auf Arbeitslosenentschädigung, es sei denn, sie verlassen das Unternehmen oder ihren Arbeitsplatz endgültig. Dies gilt auch für Ehepartnerinnen oder -partner, die in der GmbH arbeiten (vgl. den Artikel "Arbeitslosenversicherung und arbeitgeberähnliche Stellung").
  • Doppelbesteuerung auf Ertrag und Kapital der GmbH sowie Einkommen und Vermögen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
  • Die Gründungskosten sind höher als bei einer Einzelfirma.
  • Die Organe, das Kapital und die Gesellschaftsanteile sind im Handelsregister öffentlich einsehbar.
  • Die Verwaltungskosten (Protokolle, Gesellschafterversammlung, Steuerformulare usw.) sind relativ hoch.

6. Rechtsnatur

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

7. Bildung des Firmennamens

Jeder Firmenname kann neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zu den Personen oder der Natur des Unternehmens oder auch Fantasiebezeichnungen enthalten, sofern diese der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 944 Abs. 1 OR).

Diesem frei wählbaren Kern wird die Rechtsform hinzugefügt (Art. 950 OR). Diese kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Liste der zulässigen Abkürzungen wird vom Bundesrat erstellt (abrufbar hier).

Darüber hinaus muss sich der gewählte Firmenname von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Namen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).

8. Entstehung

Die GmbH entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, gegebenenfalls die Bestimmung der Geschäftsführung sowie deren Vertretung und (sofern kein Verzicht gemäss OR 727a II vorliegt) die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen ist (OR 777 - 779).

Die Statuten müssen mindestens den Firmennamen, den Zweck, den Sitz, das Stammkapital und die von jedem Gesellschafter eingezahlte Summe beinhalten. Es ist auch ratsam, andere Punkte wie die Geschäftsführung, die Vertretung, die Sacheinlagen, die Modalitäten für die Erhöhung des Gesellschaftsanteils, die Vorkaufsrechte usw. aufzunehmen. Die Statuten müssen öffentlich beurkundet werden.

9. Eintrag im HR

Als juristische Person entsteht eine GmbH erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (OR 779).

10. Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Eine GmbH kann durch mindestens einen Gesellschafter gegründet und betrieben werden. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein (OR 775).

11. Erforderliches Kapital

Das Gesellschaftskapital (Stammkapital) von minimal CHF 20'000, aufgeteilt in Stammanteile mit einem Nennwert von mind. CHF 100, muss voll einbezahlt (liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter hat sich mit mindestens einer Stammeinlage am Stammkapital zu beteiligen. Die Eigentümer der Einlagen müssen namentlich im Handelsregister eingetragen sein (OR 774, OR 777c).

Wenn die Beteiligung am Stammkapital 25% erreicht oder übersteigt, müssen die Käufer oder Inhaber der Gesellschaft mitteilen, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung ist. Die Liste der wirtschaftlich Berechtigten ist aktuell zu halten.

Das Stammkapital kann in Fremdwährungen geführt werden. Ausgenommen sind Kryptowährungen (OR 773).

12. Einbringung von Sachwerten anstelle von Geld

Vermögenseinbringung durch Sachen ist bei der GmbH möglich. Sie muss aber in einem besonderen Verfahren erfolgen (OR 634 und OR 777c).

13. Organisation bzw. Organe

Bei der GmbH existieren als Organe die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung mit mindestens einem Mitglied und die Revisionsstelle, sofern darauf nicht verzichtet werden kann (OR 727a II, OR 809 ff.).

14. Aufgaben der Verwaltung / Organe

Die Gesellschafterversammlung als oberstes GmbH-Organ genehmigt unter anderem den Jahresbericht, wählt die Geschäftsführung und entscheidet über die Gewinn- bzw. Verlustverwendung.

Jeder Gesellschafter kann die Aufgabe der Geschäftsführung (2. Organ einer GmbH) übernehmen.

Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Gesellschafterversammlung.

Seit dem 1. Juli 2015 muss jede Schweizer GmbH durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Verzeichnis über die Gesellschafter und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben.

15. Haftung / Nachschusspflicht

Bei der GmbH haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen (OR 794).

In den Statuten können die Gesellschafter aber zu Nachschüssen verpflichtet werden. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemässen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden und höchstens das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen (OR 795a).

16. Beizug von Investoren bzw. Fremdkapital

Eine GmbH kann per Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis geschieht in diesem Fall durch Aufnahme neuer Gesellschafter. Formal bedarf es einer Statutenänderung und des Eintrags ins Handelsregister (OR 781).

Auch eine Fremdfinanzierung mit Krediten und Darlehen ist bei einer Kapitalgesellschaft unter Erbringung von gewünschten Sicherheiten in der Regel möglich. Dabei bestimmt die Bonität die Höhe des vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsfusses mit.

Neben den genannten gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Aufnahme externer Investoren gibt es Finanzierungsmöglichkeiten, die sich zwischen Fremd- und Eigenkapital bewegen. Solches Mezzanine-Kapital wird in Form von Wandel- und Optionsdarlehen respektive Darlehen mit erfolgsabhängigem Zinssatz (partiarische Darlehen) gewährt.

17. Gewinnverteilung / Verlusttragung

Bei der GmbH haben die Gesellschafter einen Gewinnanspruch im Verhältnis zu ihrem Stammkapitalanteil, sofern in den Statuten nichts anderes vereinbart worden ist (OR 798, OR 801 in Verbindung mit OR 660, OR 804 I). Zinsen für das Stammkapital dürfen jedoch nicht bezahlt werden, da Stammkapital als Beteiligungskapital bewertet wird (OR 804 II).

Bei Verlusten verlieren Gesellschafter lediglich das Stammkapital, können aber - wenn die Statuten das vorsehen - zu Nachschüssen verpflichtet werden. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemässen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden und höchstens das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen (OR 795a).

18. Reservenbildung

Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen. Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Gesellschafter zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals übersteigen.

Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Gesellschafter zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals überschreiten. (OR 671, OR 672).

19. Buchführungspflicht

Eine GmbH ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Eine GmbH, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision (OR 727):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus müssen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen.

Die übrigen unterliegen der eingeschränkten Revision. Sie können auch ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigen.

20. Besteuerung

Die Besteuerung der GmbH erfolgt analog der Besteuerung der Aktiengesellschaft. Als eigenständige juristische Person werden einerseits der Gewinn und das Kapital der GmbH besteuert. Andererseits zahlt der Gesellschafter Vermögenssteuer auf seine Anteile und Einkommenssteuer auf Gewinnverteilungen (Dividenden).

21. Gründungskosten

Die Gründungskosten für eine GmbH sind etwas tiefer als bei einer Aktiengesellschaft, aber höher als bei einer Personengesellschaft.

Für die Gründung einer GmbH ist eine Eigenkapitalbasis von mindestens CHF 20'000 erforderlich. Zu diesem Stammkapital kommen die Kosten für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten hinzu, die sich auf CHF 600 bis 2'000 belaufen, die Notariatskosten für die Gründungsakten, zwischen CHF 700 und CHF 2'000, sowie eine Gebühr von CHF 600 für die Eintragung im Handelsregister (vorausgesetzt, das Stammkapital beträgt nicht mehr als CHF 200'000). Zudem muss die Gründerin oder der Gründer eine sogenannte "Stempelabgabe" in Höhe von 1% des Stammkapitals entrichten, wenn dieses CHF 1'000'000 übersteigt. 

22. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung bei der GmbH erfolgt durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam, sofern dies nicht durch Statuten abweichend geregelt ist (OR 809).

Jede Geschäftsführerin, jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Via Statuten kann die Vertretung abweichend geregelt werden, jedoch muss mindestens eine Geschäftsführungsperson zur Vertretung befugt sein (OR 814 f.).

23. Ausstieg / Nachfolgeregelung

Eine GmbH kann nur durch die schriftliche Übertragung der Stammanteile übertragen werden (OR 785). Die Abtretung von Stammanteilen braucht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Sofern nicht durch Statuten anders geregelt, erfolgt die Zustimmung bei einem Quorum von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie bei der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (OR 786, 808b I Ziff. 4).

Materiell erfolgt die ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebs durch die Übertragung der Aktiven und Passiven. Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes einer GmbH richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (OR 181 IV). Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist OR 333 bindend.

Der gewählte Firmenname kann unbegrenzt weitergeführt werden. Bei Personengesellschaften hat der Wechsel eines Gesellschafters keine Auswirkung auf den Firmennamen und die Wahl einer anderen Rechtsform betrifft im Idealfall nur die Angabe dieser Rechtsform (Art. 954 OR).

24. Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Die GmbH muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein (OR 814 III).

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Informationen

Letzte Änderung 16.01.2024

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