GmbH: Haftung, Stammkapital, Gründung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (Art. 772-827 OR) ist eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. In der Schweiz ist sie eine der häufigsten Rechtsformen.

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und niedrigem Startkapital, die besonders für KMU und Familienunternehmen geeignet ist. Es handelt sich um eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft. In der Schweiz gibt es mehr als 207'000 GmbHs.

Allgemeines

Eine GmbH entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister. Wie bei der AG muss die Gründung öffentlich beurkundet werden. Die Gründungspersonen müssen bei einem Notar in öffentlicher Urkunde erklären, ein Unternehmen zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Gesellschafterversammlung sowie eine Revisionsstelle benennen.

Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter ist mit mindestens einem Stammanteil am Gesellschaftskapital (Stammkapital) beteiligt. Für die Übertragung von Stammanteilen genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien. Eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr erforderlich.

Es muss ein Stammkapital von minimal CHF 20'000 aufgebracht werden (Art. 773 OR), sei es in Form von Bar- oder Sacheinlagen. Durch die vollständige Einzahlung des Stammkapitals entfällt die bisherige Solidarhaftung unter den Gesellschaftern. Eine Höchstgrenze für das Stammkapital gibt es im Gegensatz zum alten GmbH-Recht nicht mehr. Die Mindesteinlage pro Gesellschafter als Geldbetrag oder in Form einer Sacheinlage beträgt CHF 100 (Art. 774 OR), wobei die Anzahl Stammanteile pro Gesellschafter nicht mehr eingeschränkt ist. Die Eigentümer der Anteile müssen namentlich im Handelsregister eingetragen sein.

Haftungsregelung

Die Bezeichnung "beschränkte Haftung" bezieht sich nur auf die Gesellschafter, nicht jedoch auf die Gesellschaft als solche. Letztere haftet für ihre Schulden unbeschränkt. Da das Stammkapital neu vollständig liberiert werden muss, besteht keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter mehr, es sei denn, in den Statuten wurden Nachschuss- und Nebenleistungspflichten festgelegt.

Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemässen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden und höchstens das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen (Art. 795 OR).

Voraussetzungen bei der Gründung

Zur Gründung einer GmbH braucht es eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen. Wie bei der AG ist neu die Gründung und der Betrieb einer "Einpersonen-GmbH" möglich. 

Die Firmierung (Name der Gesellschaft) kann frei gewählt werden, wobei der Zusatz "GmbH" – ausgeschrieben oder als Abkürzung – zwingender Bestandteil ist. Ausserdem muss sie sich deutlich von jedem anderen Firmennamen unterscheiden, der in der Schweiz bereits eingetragen ist.

Wie die AG muss auch die GmbH eine staatlich zugelassene Revisionsstelle einsetzen. Diese Revisionsstelle kontrolliert jährlich die Richtigkeit der Buchführung und erstellt einen Bericht für die Gesellschafterversammlung. Denn eine GmbH ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Gründungskosten und Steuern

Die Gründungskosten für eine GmbH sind etwas tiefer als bei einer Aktiengesellschaft, aber höher als bei einer Personengesellschaft.

Für die Gründung einer GmbH ist eine Eigenkapitalbasis von mindestens CHF 20'000 erforderlich. Zu diesem Stammkapital kommen die Kosten für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten hinzu, die sich auf CHF 600 bis 2'000 belaufen, die Notariatskosten für die Gründungsakten, zwischen CHF 700 und CHF 2'000, sowie eine Gebühr von CHF 600 für die Eintragung im Handelsregister (vorausgesetzt, das Stammkapital beträgt nicht mehr als CHF 200'000). Zudem muss die Gründerin oder der Gründer eine sogenannte "Emissionsabgabe" in Höhe von 1% des Grundkapitals entrichten, wenn dieses CHF 1'000'000 übersteigt.

Weitere Informationen unter: 

Die GmbH unterliegt der Doppelbesteuerung. Für den Reingewinn ist sie steuerpflichtig, und den ausgeschütteten Gewinn müssen die Gesellschafter als Einkommen versteuern. Für das Stammkapital sind bei der GmbH und den Gesellschaftern zudem Vermögenssteuern geschuldet.

Stammkapital

Das Gesellschaftskapital der GmbH (Stammkapital) muss mindestens CHF 20'000 betragen (Art. 773 OR). Zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung muss das Stammkapital vollständig einbezahlt (liberiert) worden sein. Dies muss nicht zwingend als Geldeinlage geschehen. Das Kapital kann auch in Form von Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen usw.) eingebracht werden.

Bei der Gründung einer GmbH müssen der oder die Gründer bei einer Bank ein Sperrkonto eröffnen. Dabei handelt es sich um ein Bankkonto, auf dem das Kapital des entstehenden Unternehmens hinterlegt wird, bis dieses im Handelsregister eingetragen ist. Es wird eine Kapitaleinzahlungsbestätigung ausgestellt und das Geld bleibt auf dem Sperrkonto, bis die Gründung des Unternehmens im Handelsregister publiziert wurde. Für die Eröffnung eines Sperrkontos bei einer Bank benötigt man von der Person, die den Antrag unterzeichnet hat, eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie oder eine Unterschriftenbeglaubigung.

Nach der Publikation der Firmengründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird das Geld auf das Geschäftskonto des Unternehmens überwiesen und das Sperrkonto wird aufgelöst. Die Überweisung erfolgt frühestens am ersten Werktag nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Auszahlung des Kapitals durch die Bank erfolgt gegen Vorlage eines Handelsregisterauszugs im Original oder in beglaubigter Kopie, aus welchem die Eintragung des Unternehmens hervorgeht.

Am Gesellschaftskapital können mehrere Gesellschafter nach Belieben beteiligt werden. Sie werden namentlich als Anteilseigner ins Handelsregister eingetragen. Der Nennwert der Stammanteile einer GmbH muss mindestens CHF 100 betragen (Art. 774 OR).

Erreicht oder überschreitet die Beteiligung 25 Prozent des Stammkapitals, müssen die Halterin oder der Halter bzw. die Erwerberin oder der Erwerber ihrer Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden. Die GmbH selbst hat entsprechend ein Verzeichnis über die an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.

Eine GmbH kann per Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis geschieht in diesem Fall durch Aufnahme neuer Gesellschafter. Formal bedarf es einer Statutenänderung und des Eintrags ins Handelsregister (Art. 781 OR). 

Auch eine Fremdfinanzierung mit Krediten und Darlehen ist bei einer Kapitalgesellschaft unter Erbringung von gewünschten Sicherheiten in der Regel möglich. Dabei bestimmt die Bonität die Höhe des vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsfusses mit. 

Neben den genannten gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Aufnahme externer Investoren gibt es Finanzierungsmöglichkeiten, die sich zwischen Fremd- und Eigenkapital bewegen. Solches Mezzanine-Kapital wird in Form von Wandel- und Optionsdarlehen respektive Darlehen mit erfolgsabhängigem Zinssatz (partiarische Darlehen) gewährt).

Reservenbildung

Vom Jahresgewinn einer GmbH müssen 5% den gesetzlichen Reserven zugewiesen werden, bis diese kumuliert 20% des Stammkapitals ausmachen. Bei einem Jahresverlust entfällt die 5%-Zuweisung an die gesetzlichen Reserven. Die GmbH kann darüber hinaus auch sogenannte spezielle Reserven anlegen (OR 671, OR 672).

Als Grunddividende sind 5% des Stammkapitals auszuschütten. Eine über diese 5% hinaus gehende frei bestimmbare variable Ausschüttung wird Superdividende genannt. Darauf müssen wiederum gesetzliche Reserven in Höhe von 10% der Superdividende gebildet werden.

Die Gewinnanteile für die Geschäftsführung (Tantiemen) fallen variabel aus und dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die Grunddividende ausbezahlt worden ist. Auch auf Tantiemen müssen gesetzliche Reserven in Höhe von 10% der Tantiemen gebildet werden. 

Buchführung 

Eine GmbH, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision (Art. 727 OR):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus müssen Publikumsgesellschaften und solche, die zu einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen.

Die übrigen unterliegen der eingeschränkten Revision. Sie können auch ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigen.

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH und bestimmt die Statuten, die Geschäftsführer und die Revisionsstelle. Sie genehmigt ferner die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz, entscheidet über die Verwendung des Gewinns und entlastet den oder die Geschäftsführer. GmbHs unterstehen den gleichen Buchführungsbestimmungen, die auch für AGs gelten. Die Geschäftsführung der GmbH entspricht dem Verwaltungsrat einer AG. Im Prinzip sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Sie dürfen auch Drittpersonen (d.h. Nichtgesellschafter) mit der Geschäftsführung betrauen.

Seit dem 1. Juli 2015 muss jede Schweizer GmbH durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Verzeichnis über die Gesellschafter und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben. Wie Verwaltungsräte bei einer AG haften auch die Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

Ausstieg, Nachfolgeregelung

Eine GmbH kann nur durch die schriftliche Übertragung der Stammanteile übertragen werden (OR 785). Die Abtretung von Stammanteilen braucht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Sofern nicht durch Statuten anders geregelt, erfolgt die Zustimmung bei einem Quorum von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie bei der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (OR 786, 808b I Ziff. 4).

Materiell erfolgt die ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebs durch die Übertragung der Aktiven und Passiven. Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes einer GmbH richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (OR 181 IV). Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist OR 333 bindend.

Der gewählte Firmenname kann unbegrenzt weitergeführt werden. Bei Personengesellschaften hat der Wechsel eines Gesellschafters keine Auswirkung auf den Firmennamen und die Wahl einer anderen Rechtsform betrifft im Idealfall nur die Angabe dieser Rechtsform (Art. 954 OR).



Informationen

Letzte Änderung 17.01.2023

Zum Seitenanfang

easygov Logo und Link zum Online-Schalter für Unternehmen
https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/auswahl-rechtsform/gmbh.html