Rechtsform: Aktiengesellschaft AG

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die häufigste Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf.


2. Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck

Die Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand. Sie gilt als typische Unternehmensform von Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf. Sie eignet sich für fast alle Arten gewinnorientierter Unternehmen.

3. Volkswirtschaftliche Bedeutung

Die Aktiengesellschaft (AG) ist in der Schweiz mit über 122'000 Unternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform bei den Kapitalgesellschaften. Ihre Beliebtheit hat sie den Vorteilen bezüglich Haftung und Kapitalvorschriften, auch für Kleinunternehmen, zu verdanken (Quelle: Statistik der Unternehmensstruktur STATENT Stand der Daten: 24.08.2023).

4. Vorteile

  • Bei der Aktiengesellschaft lässt sich privates und geschäftliches Vermögen trennen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf das Aktienkapital.
  • Die Gesellschaftsanteile (Aktien) sind einfach handelbar.
  • Aktive Möglichkeit zu vertraglichen und/oder statutarischen Handelseinschränkungen.
  • Die Kreditwürdigkeit einer Aktiengesellschaft ist tendenziell hoch.
  • Anonyme Besitzverhältnisse sind möglich.

5. Nachteile

  • Bei der AG kann die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn fahrlässiges oder strafbares Handeln vorliegt.
  • Zur Gründung ist ein Mindestkapital von CHF 100'000 nötig, wovon mindestens die Hälfte bei der Gründung einbezahlt werden muss.
  • Es ist mit hohen formellen Anforderungen (und Kosten) bei der Gründung (öffentliche Beurkundung, Handelsregister, Statuten usw.) zu rechnen.
  • Die Doppelbesteuerung besteuert sowohl Ertrag und Kapital der AG wie auch das Einkommen (Dividende) und Vermögen der Aktionäre.
  • Es muss mit erhöhtem Verwaltungsaufwand für Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, Generalversammlung, Steuerformulare, Revisionsstelle usw. gerechnet werden.
  • Es gelten strenge Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich gesetzlicher Reserven, Massnahmen bei Überschuldung usw.

6. Rechtsnatur

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

7. Bildung des Firmennamens

Jeder Firmenname kann neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zu den Personen oder der Natur des Unternehmens oder auch Fantasiebezeichnungen enthalten, sofern diese der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen verursachen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 944 Abs. 1 OR).

Diesem frei wählbaren Kern wird die Rechtsform hinzugefügt (Art. 950 OR). Diese kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Liste der zulässigen Abkürzungen wird vom Bundesrat erstellt (abrufbar unter: Handelsregisterverordnung (HRegV)).

Darüber hinaus muss sich der gewählte Firmenname von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Namen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).

8. Entstehung

Die Aktiengesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Wahl des Verwaltungsrats und (sofern kein Verzicht gemäss OR 727a II vorliegt) die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen ist (OR 629 bis OR 635a, OR 640, OR 643).

9. Eintrag im HR

Als juristische Person entsteht eine Aktiengesellschaft erst durch den Eintrag ins Handelsregister (OR 643).

10. Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Eine AG kann durch mindestens einen Aktionär gegründet und betrieben werden. Aktionäre können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein (OR 625).

11. Erforderliches Kapital

Das obligatorische Gesellschaftskapital (Aktienkapital) beträgt mindestens CHF 100'000. Der Nennwert der Aktien kann weniger als einen Rappen betragen, solange er grösser als Null ist. Das Kapital muss zu mindestens 20% einbezahlt (liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Es hat jedoch mindestens CHF 50'000 zu betragen (OR 621 - OR 622 und OR 632).

Das Aktienkapital kann auch in der für die Geschäftstätigkeit wichtigsten Fremdwährung geführt werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss es einem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 entsprechen. Wenn das Aktienkapital in einer Fremdwährung geführt wird, muss dieselbe Währung auch für die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung verwendet werden. Zugelassene Währungen (neben dem Schweizer Franken) sind der Euro, der US-Dollar, das Pfund Sterling und der Yen. Ausgenommen sind Kryptowährungen (OR 621).

Die jüngste Revision des Aktienrechts hat ein neues Instrument eingeführt – das Kapitalband: Innerhalb dieser im Voraus festgelegten Marge ist der Verwaltungsrat befugt, das Gesellschaftskapital während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder zu verringern.

12. Einbringung von Sachwerten anstelle von Geld

In einer AG kann das Kapital in Form von Sacheinlagen eingezahlt werden. Es ist jedoch ein besonderes Verfahren einzuhalten (Art.  634 OR).

13. Organisation bzw. Organe

Bei der Aktiengesellschaft existieren als Organe die Generalversammlung, der Verwaltungsrat mit mindestens einem Mitglied und die Revisionsstelle, sofern darauf nicht verzichtet werden kann (OR 698 ff., OR 727a II).

14. Aufgaben der Verwaltung / Organe

Die Generalversammlung der Aktionäre als oberstes Organ der AG wählt unter anderem den Verwaltungsrat, setzt die Statuten fest und genehmigt die Jahresrechnung (OR 698).

Mitglieder des Verwaltungsrates haben mehrere unübertragbare Aufgaben. Darunter fallen die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Bestellung und Aufsicht der Geschäftsführung sowie die Erstellung des Geschäftsberichts etc. (OR 716a).

Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung.

Seit dem 1. Juli 2015 muss jede Schweizer Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und –aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben.

15. Haftung / Nachschusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.

Es besteht für die Aktionäre lediglich die Pflicht zur vollen Einzahlung (Liberierung) des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils (OR 680).

16. Beizug von Investoren bzw. Fremdkapital

Eine Aktiengesellschaft kann per Generalversammlungsbeschluss und/oder Delegation an den Verwaltungsrat ihr Aktienkapital erhöhen (OR 650 ff). Kapitalerhöhungen werden dann durchgeführt, wenn Kapital langfristig benötigt wird und wenn die allgemeine Marktlage für Fremdkapital (Darlehen, Kredite oder Obligationen) schlecht ist.

Die Erhöhung des Aktienkapitals und damit des Eigenkapitals hat verschiedene Vorteile:

  • Es müssen für das Kapital keine Zinsen bezahlt werden, dadurch werden die liquiden Mittel weniger belastet.
  • Aktienkapital muss im Gegensatz zu Fremdkapital nicht zurückbezahlt werden. Das Kapital steht dem Unternehmen daher für einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung.

Auch eine Fremdfinanzierung mit Krediten und Darlehen ist bei einer Kapitalgesellschaft unter Erbringung von gewünschten Sicherheiten in der Regel möglich. Dabei bestimmt die Bonität die Höhe des vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsfusses mit.

Neben den genannten gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Aufnahme externer Investoren gibt es Finanzierungsmöglichkeiten, die sich zwischen Fremd- und Eigenkapital bewegen. Solches Mezzanine-Kapital wird in Form von Wandel- und Optionsdarlehen respektive Darlehen mit erfolgsabhängigem Zinssatz (partiarische Darlehen) gewährt.

17. Gewinnverteilung / Verlusttragung

Der Gewinnanteil des Aktionärs ist die Dividende. Dividenden dürfen gemäss OR nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Der Aktionär hat keinen Zinsanspruch auf sein Aktienkapital (OR 660).

Besondere Gewinnanteile für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (Tantiemen) dürfen ebenfalls nur dem Bilanzgewinn entnommen werden. Und zwar nur dann, wenn die ausbezahlte Dividende mindestens 5% betragen hat.

Für Verluste haftet nur das Aktienkapital.

18. Reservenbildung

Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen. Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.

Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten. (OR 671OR 672).

19. Buchführungspflicht

Aktiengesellschaften (AG) sind zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Eine AG, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision (OR 727):

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus müssen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen.

Die übrigen unterliegen der eingeschränkten Revision. Sie können auch ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigen.

20. Besteuerung

Die AG ist eine juristische Person und wird wie jede Person separat besteuert. Daraus entsteht ein Nachteil für Aktionäre: Macht die Gesellschaft Gewinn, bezahlt sie daraus Ertragssteuern. Bezahlt sie zusätzlich aus dem Gewinn eine Dividende an die Aktionäre, müssen diese die Dividende nochmals als persönliches Einkommen versteuern. Dies nennt man Doppelbesteuerung.

Auch beim Aktienkapital greift die Steuerbehörde zweimal zu: Auf das Aktienkapital schuldet die Gesellschaft Kapitalsteuern, während die Aktien als Privatvermögen des Aktionärs steuerpflichtig sind.

Das Beispiel verdeutlicht die Besteuerung einer Aktiengesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmen:

Vergleich Einzelunternehmen versus AG respektive GmbH

(Werte in CHF)

  Einzelunternehmen AG/GmbH
Gewinn gemäss Jahresrechnung (vor Steuern) 300'000 50'000
  - (50'000 pro memoria)
Zudem bei AG/GmbH gemäss Arbeitsvertrag als Aufwand gebucht:
Geschäftsführerlohn - 250'000
Total Bezüge/Gewinn 300'000 300'000
Steuern am Geschäftsort (nach Steuern) Steuersatz 25% Steuersatz 25%
Einzelunternehmen: auf Gewinn beim Inhaber 75'000 -
AG/GmbH: auf Gewinn - 12'500
Steuern am Privatdomizil Steuersatz 18% Steuersatz 18%
AG/GmbH: Auf Lohn beim Eigentümer - 45'000
AG/GmbH: Auf Dividende beim Eigentümer - 4'500**
Total Steuern 75'000 59'500

(** Dividendenbesteuerung zum reduzierten Satz; durch Unternehmenssteuerreform II erreichter hälftiger Steuersatz. Generelle Bemerkung: Berechnung ohne AHV und mit fiktiven Steuersätzen; keine generelle Aussage, Einzelfall muss beurteilt werden).

Quelle: KMUinfo, 1/2010 

21. Gründungskosten

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist eine Eigenkapitalbasis von 20% des geplanten Grundkapitals, das mindestens CHF 100'000 betragen muss, erforderlich. Allerdings ist für diese Starteinlage ein Mindestbetrag von CHF 50'000 vorgeschrieben. Hinzu kommen die Kosten für eine Beratung zu den Gründungsmodalitäten, die sich auf CHF 1'000 bis 4'000 belaufen, die Notariatskosten für die Gründungsakten und die Aktienzertifikate, zwischen CHF 800 und 2'500, sowie eine Gebühr von CHF 600 für die Eintragung im Handelsregister (vorausgesetzt, das geplante Grundkapital beträgt nicht mehr als CHF 200'000). Zudem muss die Gründerin oder der Gründer eine sogenannte "Emissionsabgabe" in Höhe von 1% des Grundkapitals entrichten, wenn dieses CHF 1'000'000 übersteigt.

22. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung in einer Aktiengesellschaft wird durch den Verwaltungsrat gesamthaft wahrgenommen, sofern diese nicht durch ein Organisationsreglement an einzelne VR-Mitglieder oder an Dritte übertragen wird (OR 716 b).

Die Vertretung geschieht durch jeden VR einzeln, sofern diese nicht durch Statuten, das Organisationsreglement oder einen VR-Beschluss an einzelne VR-Mitglieder oder Dritte übertragen wird (OR 718 I, II).

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss jedoch zur Vertretung befugt sein (OR 718 III).

23. Ausstieg / Nachfolgeregelung

Eine Aktiengesellschaft kann grundsätzlich frei durch die Übertragung der Aktien veräussert werden, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbeschränkungen bestehen (OR 685 ff.).

Materiell erfolgt die ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebs durch die Übertragung der Aktiven und Passiven. Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes von Aktiengesellschaften richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (OR 181 IV). Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist OR 333 bindend.

Der gewählte Firmenname kann unbegrenzt weitergeführt werden. Bei Personengesellschaften hat der Wechsel eines Gesellschafters keine Auswirkung auf den Firmennamen und die Wahl einer anderen Rechtsform betrifft im Idealfall nur die Angabe dieser Rechtsform (Art. 954 OR).

24. Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Die Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein (OR 718 IV).

Weitere Informationen zum Thema:

25. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung

In grossen börsenkotierten Unternehmen muss im Verwaltungsrat jedes Geschlecht mit mindestens 30%, in der Geschäftsleitung mit mindestens 20% vertreten sein. Andernfalls muss im Vergütungsbericht der betreffenden Gesellschaften Folgendes aufgeführt werden:

  • die Gründe, aus denen die Geschlechterrepräsentanz nicht das vorgesehene Minimum erreicht
  • die Massnahmen zur Förderung des nicht ausreichend vertretenen Geschlechts.


Informationen

Letzte Änderung 16.01.2024

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