Revision des GmbH-Rechts: Die wichtigsten Neuerungen (1.1.2008)

Mit den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen soll die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden. Die wichtigsten Neuerungen sind:

Die Beschränkung des Stammkapitals auf maximal zwei Millionen Franken wird abgeschafft. Das minimale Stammkapital wird dagegen unverändert auf 20'000 Franken belassen. Es muss in Zukunft jedoch stets voll liberiert werden. Dafür wird auf die bisherige subsidiäre Solidarhaftung aller Gesellschafter/innen bis zur Höhe des Stammkapitals verzichtet.

Die neue Regulierung erlaubt es künftig, eine GmbH als Einpersonengesellschaft zu gründen. Diese bedeutende Neuerung auf dogmatischer Ebene entspricht der Entwicklung des Rechts in den Nachbarländern der Schweiz und den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.

Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafter/innen kann neu aus mehreren Stammanteilen bestehen (deren Nennwert allerdings nicht unter 100 Franken liegen darf). Zudem werden die Formvorschriften für die Übertragung von Stammanteilen gelockert (Verzicht auf die öffentliche Beurkundung). Die GmbH verfügen jedoch auch in Zukunft über mehrere Möglichkeiten, die Abtretung von Stammanteilen zu beschränken.

Die neuen Bestimmungen schliessen weiter Lücken bei der Regelung des Rechts auf Austritt sowie des Ausschlusses von Gesellschafter/innen. Ferner werden zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten beantwortet.

Damit die Einheit und die Konsistenz des Gesellschaftsrechts gewahrt bleibt, wird die Regelung anderer Rechtsformen punktuell mit den revidierten Bestimmungen des GmbH-Rechts harmonisiert. Mehrere Bestimmungen des Aktien- und Genossenschaftsrechts werden angepasst. Verschiedene Verbesserungen werden auch für diese Gesellschafts-formen vorgeschlagen, z.B. die Gründung von Einpersonenaktiengesellschaften.

Ferner muss eine GmbH nicht mehr zwangsläufig für wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung stehen. Sie kann ebenso ideelle sowie gemeinnützige Ziele verfolgen, ohne eine Gewinnmaximierung anzustreben.  

Letzte Änderung 13.08.2015

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