Von der Anerkennung des Status bei der Ausgleichskasse über die Anmeldung für die Mehrwertsteuer bis zur Eintragung ins Handelsregister finden Sie in dieser Checkliste alle nötigen Schritte auf dem Weg in die Selbstständigkeit.
1. Was bedeutet selbstständig?
Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten diejenigen Personen als selbstständig erwerbend, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Selbstständige haben eine Firma (Einzelunternehmen) mit eigener Infrastruktur, erstellen die Rechnungen in ihrem Namen, tragen das Inkassorisiko und führen die Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden selbst über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Übertragung von Arbeiten an Dritte. Sie arbeiten für mehrere Auftraggeber (Selbständig Erwerbende - Die ersten Schritte in die Selbständigkeit (BSV)).
2. Muss die Tätigkeit bewilligt werden?
Bestimmte Tätigkeiten oder Berufe sind reglementiert und erfordern, dass ein Bewilligungsgesuch gestellt wird. Die Gewährung der Bewilligung hängt von Kriterien wie der Reputation, der Etablierung einer Beaufsichtigung (Vermögensverwalter) oder dem Vorhandensein einer Zulassungsbeschränkung (Reisendengewerbe) ab. Für reglementierte Berufe (Notar/in, Arzt/Ärztin) ist dagegen der Abschluss einer speziellen Ausbildung erforderlich oder der Nachweis von Berufserfahrung in dem Bereich. Einige Tätigkeiten sind auf Bundesebene reglementiert, andere auf kantonaler Ebene. Man muss sich an die zuständigen Ämter oder Departements wenden (Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz).
3. Wie und bei welcher Stelle lässt man sich den Status als Selbstständigerwerbender anerkennen?
Wer sich selbstständig machen möchte, muss seinen neuen Status von der Ausgleichskasse anerkennen lassen. Die Ausgleichskasse prüft, ob der Status nach den oben aufgeführten Kriterien, die sich aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) ableiten lassen, gewährt werden kann.
4. Welche Dokumente werden für die Anerkennung dieses Status benötigt?
Um selbstständig zu werden, muss man ein Anmeldeformular ausfüllen, das auf der Website der Ausgleichskasse verfügbar ist. Als Anhang sind Belege einzureichen, zum Beispiel Kopien von bereits gestellten Rechnungen, geschlossenen Vereinbarungen, erstellten Offerten, das Firmenbriefpapier, der Mietvertrag oder auch die Haftpflichtversicherung (Kantonale Ausgleichskassen).
5. Muss man schon als Selbstständigerwerbender gearbeitet haben, damit der Status anerkannt wird? Muss man schon Rechnungen vorweisen?
Ja. Man muss gegenüber der Ausgleichskasse mit Hilfe von Rechnungen, Verträgen und anderen bei der Anmeldung verlangten Beilagen belegen können, dass man seine Tätigkeit bereits aufgenommen hat. Es ist ratsam, sich seinen Status als Selbstständigerwerbender bereits in den ersten Monaten der Tätigkeit anerkennen zu lassen, damit man möglichst rasch vom Schutz profitiert.
6. Wie macht man sich als Grenzgänger selbstständig?
Grenzgänger, die in der Schweiz selbstständig sein wollen, müssen ein Gesuch für eine Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) beim Kantonalen Bevölkerungsamt einreichen. Diese Bewilligung erlaubt es, in der Schweiz zu arbeiten und zu wohnen, sofern man mindestens einmal pro Woche an seinen ursprünglichen Wohnsitz zurückkehrt. Weitere Informationen erteilen die Kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
7. Wie macht man sich als Ausländer selbstständig?
Alle Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU/EFTA mit Ausnahme von Kroatien können in der Schweiz eine gewinnorientierte Tätigkeit aufnehmen. Dafür muss beim Kantonalen Migrationsamt ein Gesuch gestellt werden. Wird dieses akzeptiert, so wird eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) ausgestellt, die fünf Jahre gilt und erneuert werden kann. Von den Angehörigen anderer Staaten haben nur Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Drittstaaten) oder die Ehepartner von Inhabern eines C-Ausweises oder von Schweizer Staatsangehörigen das Recht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die übrigen müssen beim Kanton ein Gesuch einreichen (Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden).
8. Ist es verpflichtend, ein Unternehmen in das Handelsregister einzutragen, um den Status als Selbstständigerwerbender zu erlangen? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Nein, denn der Status wird durch die Ausgleichskasse verliehen. Für Unternehmen ist es jedoch Pflicht, sich ins Handelsregister einzutragen. Für Einzelfirmen ist der Eintrag erst ab einem Umsatz von CHF 100'000 obligatorisch. Der Name des Unternehmens ist dann innerhalb des jeweiligen Tätigkeitsbereichs geschützt. Die Eintragung bringt auch Pflichten mit sich wie das Führen einer Buchhaltung und die Unterstellung unter die Konkursbetreibung (Handelsregister: Rechte und Pflichten für KMU).
9. Gibt es staatliche Finanzbeihilfen für den Start in die Selbstständigkeit?
Der Bund und die Kantone konzentrieren ihre Anstrengungen in erster Linie auf die Schaffung von Rahmenbedingungen und fördern die Finanzierung von Unternehmen nur subsidiär. Informationen dazu finden Sie auf dem KMU Portal in der Rubrik "Staatliche Unterstützung bei der Finanzierung".
10. Welche Sozialbeiträge muss man zahlen?
Selbstständigerwerbende müssen einer Ausgleichskasse beitreten, um Beiträge in die 1. Säule (AHV, IV, EO) einzuzahlen. Die Höhe der Beiträge hängt vom Umsatz ab. Anders als Arbeitnehmende, die sich die Zahlung der Beiträge mit ihrem Arbeitgeber teilen, müssen Selbstständigerwerbende allein dafür aufkommen. Selbstständigerwerbende, die einem Berufsverband angehören, müssen der Kasse des Verbands beitreten. Wer Arbeitnehmende beschäftigt, muss ihnen eine vollständige Absicherung bieten (AHV, Unfallversicherung, Familienzulagen, Schutz bei Mutterschaft etc.). Siehe auch: Sozialversicherungen Unternehmer, Kantonale Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen.
11. Welche Sozialbeiträge sollte man zahlen?
Anders als Arbeitnehmende sind Selbstständigerwerbende nicht dem obligatorischen System der Beruflichen Vorsorge unterstellt und daher frei in ihrer Entscheidung für die soziale Absicherung. Sie müssen also nicht in die 2. Säule einzahlen. Es wird jedoch empfohlen, es zu tun, am sich im Ruhestand einen gewissen Lebensstandard zu sichern. Selbstständigerwerbende können sich das kumulierte Kapital aus ihrer Zeit als Arbeitnehmende auszahlen lassen und sich dann einer Pensionskasse ihrer Wahl anschliessen. Wie bei der 1. Säule sind die Beiträge vollständig von ihnen selbst zu tragen. Die 3. Säule ist ebenfalls fakultativ (Sozialversicherungen).
12. Wie sollte man sich als Selbstständiger absichern?
Man muss unterscheiden zwischen der eigenen Absicherung und derjenigen für die Beschäftigten und das Unternehmen. Abgesehen von der obligatorischen Basis-Krankenversicherung steht es Selbstständigerwerbenden frei, ob sie sich gegen die Risiken des Erwerbsausfalls bei Krankheit oder Unfall versichern. Es empfiehlt sich, eine Unfallversicherung abzuschliessen, die Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt, ausserdem eine Taggeldversicherung bei Krankheit, die es ermöglicht, auch im Krankheitsfall seinen Lohn zu bekommen, und dem Arbeitgeber den Lohn, den er erkrankten Mitarbeitenden zahlen muss, ganz oder teilweise erstattet. Im Hinblick auf die Risiken rund um das Unternehmen sind einige Versicherungen obligatorisch (Betriebshaftpflicht, Feuerversicherung) und einige freiwillig (Rechtsschutz, Diebstahl etc.). Selbstständigerwerbende können nicht in die Arbeitslosenversicherungen einzahlen (Das Wichtigste über Versicherungen in der Schweiz).
13.Welche Buchhaltung?
Die Eintragung im Handelsregister bewirkt eine Buchhaltungspflicht. Bis zu einem Umsatz von CHF 500'000 können sich Selbstständigerwerbende auf eine zusammenfassende Buchhaltung beschränken (Stand der Aktiva und Passiva, Auflistung der Einnahmen und Ausgaben, Abrechnung der privaten Entnahmen und Einlagen). Oberhalb dieser Schwelle ist es notwendig, eine vollständige Buchhaltung zu führen (Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhänge). Die Buchhaltung der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) unterliegt darüber hinaus einer Revision. Die Geschäftsunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Es ist möglich, die Buchhaltung an eine Drittperson zu übertragen (Alles über Buchhaltung und Revision. Finanzen unter Kontrolle).
14. Ab wann ist man mehrwertsteuerpflichtig?
Selbstständigerwerbende, die einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielen, unterliegen mit einigen Ausnahmen (zum Beispiel Versicherungen, Gesundheit oder Landwirtschaft) der MWST-Pflicht. Sie müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) anmelden. Es ist möglich, sich direkt auf der Website easygov.swiss bei der MWST anzumelden oder zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
15. Welche Steuern muss man zahlen?
Grundsätzlich verfügen Selbstständigerwerbende nicht über ein regelmässiges Einkommen im Sinne eines Lohnausweises, der die Grundlage für die Berechnung der Steuern von Arbeitnehmenden darstellt. Sie müssen auf der Basis der Geschäftsbücher und des Privatvermögens eine Steuererklärung machen. Für Einzelfirmen und Personengesellschaften werden die Gewinne als Einkommen deklariert. Bei einer Aktiengesellschaft behalten die Selbstständigerwerbenden dagegen ihren Angestelltenstatus, da die AG eine von ihrem Inhaber unabhängige juristische Person ist und daher getrennt besteuert wird. AGs und GmbHs zahlen Steuern auf den Gewinn (Das Schweizer Steuersystem).
16. Kann man mit dem Status als Selbstständigerwerbender Personal einstellen?
Ja, die Tatsache, dass man Personal einstellen und ihm die Erledigung von Aufgaben übertragen kann, ist sogar ein Kriterium für den Status als Selbstständigerwerbender.
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Letzte Änderung 12.02.2024