Die Änderung des Firmensitzes muss dem zuständigen Handelsregisteramt gemeldet werden. Die Modalitäten hängen davon ab, wo das Unternehmen ursprünglich ansässig war und welcher neue Standort gewünscht ist.
Der Sitz eines Unternehmens ist der Ort, von dem aus die Verwaltung geführt wird. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der das Unternehmen an seinem Sitz erreicht werden kann. Diese Informationen werden im Handelsregister, einer von den Kantonen verwalteten öffentlichen Datenbank, eingetragen.
Bald kann man den Umzug einer Unternehmung auch einfach digital erledigen. Ab Frühjahr 2024 wird der Unternehmensumzug auf dem Online-Schalter EasyGov.swiss zur Verfügung stehen.
Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde
Eine Änderung des Firmensitzes ist dem zuständigen Handelsregisteramt zu melden (Art. 123 HRegV). Die Kosten für die Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse betragen CHF 30.
Das Verfahren hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind dem Antrag folgende Belege beizufügen:
- bei juristischen Personen der Beschluss über die Änderung der Statuten und ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten, falls diese geändert werden müssen;
- die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen.
Handelsregisterämter der Schweiz
Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton
Die Verlegung eines Unternehmens in einen anderen Kanton erfordert die Eintragung beim neuen zuständigen Handelsregisteramt. Dieses informiert automatisch das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz darüber, dass es die Eintragung vornehmen wird, und weist es an, den bisherigen Eintrag zu löschen (Art. 124 HRegV). Eine automatische Meldung an weitere Behörden erfolgt nicht.
Sofern die Eintragungen in einer anderen Sprache vorgenommen werden müssen als am alten Sitz, werden alle zu veröffentlichenden Tatsachen in dieser Sprache eingetragen.
Verlegung des Sitzes vom Ausland in die Schweiz
Für die Handelsregistereintragung eines ausländischen Unternehmens, das seinen Sitz in die Schweiz verlegt, gelten die Bestimmungen für Neueintragungen (Art. 161 IPRG).
Zusätzlich zu den Belegen, die für die Eintragung einer neuen Rechtseinheit erforderlich sind, müssen weitere Belege eingereicht werden. Diese sind in der Handelsregisterverordnung aufgeführt (Art 126 HRegV).
Verlegung des Sitzes von der Schweiz ins Ausland
Eine Schweizer Firma kann sich ausländischem Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach ausländischem Recht weiterbesteht. Im Vorfeld muss geprüft werden, ob im ausländischen Recht eine äquivalente Rechtsform vorgesehen ist.
Bei einem solchen Vorgang müssen die Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung, die über die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts informiert, zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. In diesem Fall gilt Artikel 46 des Fusionsgesetzes (Art. 46 FusG).