Anmeldung eines Unternehmens im Handelsregister

Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können online gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden. Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist dieser Service eingeschränkt verfügbar.

Im November 2017 hat das SECO das Onlineportal EasyGov lanciert. Ziel dieses Services ist es, Unternehmen die obligatorischen administrativen Prozesse zu erleichtern.

EasyGov bietet die Möglichkeit, Einzelunternehmen, GmbH, Aktiengesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu gründen und das Unternehmen bei der AHV-Ausgleichskasse, der Mehrwertsteuer und der Unfallversicherung (alle Rechtsformen) und beim Handelsregister (für Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) anzumelden.

Für die Gründung einer GmbH oder einer AG bereitet EasyGov zuerst die Gründung in Form eines Auftrages an das Notariat vor. Der Eintrag im Handelsregister erfolgt erst nach dem Gründungsakt bei der Notarin oder beim Notar.

Die Vorschriften für die Firmennamensbildung hängen von der Rechtsform ab. Sie werden im Folgenden aufgeführt:

Einzelfirmen

  • Familienname ist zwingender Bestandteil
  • Zusätze sind möglich (aber nur insoweit, als kein Gesellschaftsverhältnis mit weiteren Personen angedeutet wird)

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

  • Name frei wählbar
  • In der Firmenbezeichnung muss die Rechtsform angegeben werden (entweder: KlG oder KmG oder KmAG).
    Zusätze wie «& Co.» oder «und Partner» können weiterhin verwendet werden, die Rechtsform muss aber auch hier angegeben werden (z.B. Muster und Partner KlG).

Aktiengesellschaften

  • Name frei wählbar
  • Bei Familiennamen ist der Zusatz "AG" zwingend
  • Nach der Firmengründung kann der Firmenname durch eine von der Generalversammlung beschlossene Änderung der Statuten geändert werden. Dieses Verfahren muss öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Name frei wählbar
  • Zusatz "GmbH" ist zwingend
  • Nach der Firmengründung kann der Firmenname durch eine von der Generalversammlung beschlossene Änderung der Statuten geändert werden. Dieses Verfahren muss öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob bereits ein identisches Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Die Verwechslungsgefahr mit ähnlichen, bereits bestehenden Firmennamen wird vom Handelsregisteramt allerdings nicht geprüft. Die Überprüfung kann jedoch vom Inhaber des älteren Unternehmens auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Nach erfolgreichen Überprüfungen erfolgt der Eintrag ins Handelsregister.

Die Kosten eines Handelsregistereintrags sind von der gewählten Rechtsform abhängig. Je nach Komplexität und Arbeitsauslastung des zuständigen Handelsregisteramts dauert die Anmeldung zwischen 5 und 60 Tagen.

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem publizierten Eintrag ins Handelsregister ist möglich. Damit die zu gründende AG oder GmbH vor der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) über das bei der Bank hinterlegte Aktien- respektive Stammkapital verfügen kann, muss beim kantonalen Registerführer gegen eine Gebühr ein vorzeitiger Handelsregisterauszug bestellt werden. Die zu gründende Gesellschaft firmiert vor der Eintragung im Handelsregister als "AG/GmbH (in Gründung)".

Es ist zulässig, bereits vor dem Eintrag ins Handelsregister Geschäfte auf Rechnung des zu gründenden Unternehmens zu tätigen. Falls die Eintragung schliesslich nicht zustande kommen sollte, wird die nicht gegründete Gesellschaft rechtlich als einfache Gesellschaft behandelt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Gesellschafter solidarisch für die eingegangenen Rechte und Pflichten haften.

Der Gründer bzw. die Gründerin einer Gesellschaft sowie jede andere Person, die eine Eintragung ins Handelsregister beantragt, muss die Stampa-Erklärung und die "Lex Friedrich"-Erklärung ausfüllen.



Informationen

Kontakt

Letzte Änderung 11.03.2021

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