Scheinselbstständigkeit: Was man wissen muss

Die Zusammenarbeit mit selbstständigen Arbeitskräften oder externen Dienstleistern bietet insbesondere KMU eine hohe Flexibilität. Unternehmen, welche auf Freelancer zurückgreifen, müssen jedoch aufpassen, nicht von einem Verhältnis der Scheinselbständigkeit zu profitieren. Dieses kann verschiedene finanzielle und rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Der Begriff Scheinselbstständigkeit oder auch unechte Selbstständigkeit bezeichnet eine Situation, in der eine Person als selbstständig gilt, faktisch aber unter der Autorität und der Kontrolle eines Arbeitgebers steht, als wäre sie bei ihm angestellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person von einem Unternehmen als externer Berater beauftragt wird, aber exklusiv für dieses Unternehmen arbeitet und sich an dessen Regeln halten muss, wenn es um Arbeitszeiten oder die Anwesenheit vor Ort geht.

In Situationen der Scheinselbstständigkeit kann jemand den Vorgaben und der Kontrolle durch den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber unterstellt sein, ohne vom sozialen und rechtlichen Schutz eines Arbeitnehmers zu profitieren. Es kann auch sein, dass diese Person nicht das Recht hat, für andere Kunden zu arbeiten oder mit dem Arbeitgeber besondere Arbeitsbedingungen auszuhandeln.

Bewertungskriterien

Die Scheinselbstständigkeit ist im Schweizer Recht nicht definiert. Es gibt jedoch verschiedene Kriterien, um festzustellen, ob eine Person tatsächlich selbstständig ist oder sich in einer Situation der Scheinselbstständigkeit befindet. Dazu gehören unter anderem die Dauer und die Häufigkeit der Zusammenarbeit zwischen Arbeitskraft und Arbeitgeber, die Art der Tätigkeit, der Grad an Autonomie und die finanzielle Beziehung zwischen den beiden Seiten.

In der Praxis sind die Kriterien der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Weisungsbefugnis für die Bewertung einer Situation durch die Ausgleichskassen entscheidend. Wenn der Auftragnehmer 50% seiner Einnahmen aus einem Auftrag bei einem Auftraggeber zieht, ist er bereits wirtschaftlich von diesem Unternehmen abhängig. Aus Sicht der Ausgleichskassen handelt es sich also um eine Scheinselbstständigkeit. Ähnlich ist es, wenn die selbstständig erwerbende Person weniger als drei verschiedene Auftraggeber geltend machen kann.

Man muss wissen, dass die Tatsache, dass eine Arbeitskraft in einem Vertrag als selbstständig bezeichnet wird, kein relevantes Element für die Bewertung ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber die Verantwortung für die Sozialleistungen an den Auftragnehmer abtritt. Auch eine von der AHV ausgestellte Bescheinigung über die Selbstständigkeit oder die Anmeldung bei der AHV und die regelmässige Beitragszahlung sind keine ausreichenden Kriterien.

Welche Folgen hat das für die Unternehmen?

Arbeitskräfte in einem Verhältnis der Scheinselbstständigkeit zu beschäftigen, kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Das betroffene Unternehmen läuft Gefahr, wegen Nichteinhaltung des Arbeits- und des Sozialversicherungsgesetzes gerichtlich belangt zu werden, wenn die zuständigen Behörden einen Fall von Scheinselbstständigkeit aufdecken.

Macht sich ein Unternehmen schuldig, kann es dazu verurteilt werden, Geldbussen zu zahlen und rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nachträgliche Lohnzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge für die betreffenden Arbeitskräfte zu entrichten. Zudem könnten die Scheinselbstständigen das Unternehmen wegen eines Verstosses gegen ihre Rechte als Arbeitnehmer vor Gericht bringen. Dazu zählen das Recht auf Sozialleistungen, das Recht auf bezahlten Urlaub oder auch der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung.

Eine Firma, die für schuldig befunden wird, kann einer vertieften Überprüfung durch die Steuer-, Sozial- und Arbeitsbehörden unterzogen werden, beispielsweise bezüglich der Arbeitsverträge, der Lohnbescheinigungen, der Steuererklärungen und weiterer Dokumente im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Und nicht zuletzt kann ein Unternehmen, bei dem ein Verhältnis der Scheinselbstständigkeit aufgedeckt wird, erhebliche Schäden in Bezug auf sein Image und seine Glaubwürdigkeit bei den Beschäftigten, Kunden und Handelspartnern davontragen.

Welche Folgen hat das für die Arbeitskräfte?

Ein Arbeitnehmer, der fälschlicherweise als selbstständig erwerbend eingestuft wird, kann gewisse Rechte und Schutzvorkehrungen verlieren, auf die er normalerweise als Angestellter einen Anspruch hätte. So ist er beispielsweise von der Arbeitslosen-, Unfall- und Invaliditätsversicherung ausgeschlossen.

Es kann auch sein, dass er höhere Beiträge zahlen muss. Selbstständigerwerbende müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge in der Regel selbst leisten, während diese bei Angestellten zwischen ihnen und dem Arbeitgeber aufgeteilt werden. Darüber hinaus geniesst eine scheinselbstständige Person nicht den für Arbeitnehmer vorgesehenen Schutz in den Bereichen bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Fall von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst und auch keinen Schutz vor missbräuchlicher Kündigung. Stellt ein Arbeitnehmer fest, dass er sich in einem Verhältnis der Scheinselbstständigkeit befindet, kann er bei den zuständigen Behörden Beschwerde einreichen, um seine Ansprüche geltend zu machen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Beschäftigte, die im Nebenerwerb einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegen nur dann der AHV und der Pflicht, sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden, wenn diese Tätigkeit mehr als CHF 2'300 pro Jahr einbringt.

Empfehlungen

Unternehmen, die externe Dienstleister beauftragen, sollten sich eine Bescheinigung über die Selbstständigkeit vorlegen lassen, die von der Ausgleichskasse ausgestellt wird, bei der die Person angemeldet ist. Je nach Art und Dauer der gewünschten Arbeit kann es sich lohnen, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Es ist auch möglich, die Dienste einer Payroll-Firma in Anspruch zu nehmen. Diese Unternehmen bieten Leistungen wie Zahlungsmanagement, die Verwaltung der Arbeitsverträge und die Prüfung der Konformität mit der Gesetzgebung an. Und schliesslich kann man auch externe Dienstleister bevorzugen, die eine eigene Firma haben (zum Beispiel eine AG oder GmbH) und diese für die Rechnungsstellung nutzen.

Bei Zweifeln wird dazu geraten, einen Rechtsanwalt oder andere Rechtsexperten zu fragen, um jegliche Fälle von Scheinselbstständigkeit und die damit verbundenen potenziellen Folgen zu vermeiden. Auch bei den zuständigen Ausgleichskassen kann man viele nützliche Auskünfte erhalten.


Informationen

Letzte Änderung 13.04.2023

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