Kennzeichnung der Preise: korrekte Anschrift ist Pflicht

Die Preise der im Handel verkauften Produkte sind nach genau festgelegten Vorgaben anzuschreiben.

Der Preis ist ein wichtiger Kaufaspekt. Er muss klar und gut lesbar angeschrieben sein, damit der Konsument verschiedene Angebote vergleichen kann und nicht in die Irre geführt wird. Ausserdem ist der Preis ein gewichtiges Wettbewerbsinstrument, weshalb es in diesem Bereich besonders viele Regelungen gibt.

Der wichtigste Text für die Regelung von Preisanschriften ist die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) aus dem Jahr 1978. Sie wird regelmässig überarbeitet. Die jüngste Änderung stammt vom 1. Juli 2021 und betrifft die Möglichkeit, auf eine digitale Quelle zu verweisen (Art. 14 Abs. 2). Die Grundsätze der PBV sind dieselben wie in den europäischen Richtlinien: Die Preise der Waren müssen in den Geschäften und Schaufenstern, in denen sie präsentiert werden, angeschrieben werden.

Für Dienstleistungen gilt das gleiche Prinzip, zumindest für die rund dreissig in der PBV aufgelisteten Branchen wie Gastgewerbe, Körperpflege, Fernmeldedienste, Reiseangebote, Dienstleistungen von Zahnärzten und Tierärzten oder auch Notariatsdienstleistungen. In diesen Branchen müssen die Konsumenten vor dem Kauf der Dienstleistung über den Preis in Kenntnis gesetzt sein. Einige weitere Dienstleistungen unterliegen besonderen Regelungen (z. B. Versicherungen, medizinische Dienstleistungen, Anwaltsleistungen).

Auf der Website des SECO steht eine von ihm erarbeitete Wegleitung für die Praxis (PDF, 2 MB, 01.07.2022) zur Verfügung. Darin werden nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen behandelt sowie die Themen Werbung, Preisvergleiche und Preisreduktionen. Eine Informationsbroschüre für den Handel mit dem Titel "Korrekte Mengen- und Preisangaben (PDF, 4 MB, 01.07.2022)" kann ebenfalls kostenlos auf der Website des SECO heruntergeladen werden.

Grundprinzipien

Es ist obligatorisch, den Preis der im Handel verkauften Waren anzugeben. Einige Grundregeln:

• Detailpreis. Es ist der tatsächlich vom Konsumenten zu zahlende Preis in CHF bekanntzugeben. Dabei handelt es sich um den Detailpreis, der die öffentlichen Abgaben (z. B. MwSt.), die Urheberrechtsvergütungen, nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art usw. einschliesst.
• Grundpreis. Für messbare Waren, deren Detailpreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird, ist der Grundpreis (pro Liter, Kilogramm, Meter usw.) anzugeben.
• Fertigpackungen (vorverpackte messbare Waren). Auf messbaren Waren, die vor dem Inverkehrbringen verpackt wurden (z. B. in Plastik verpackte Äpfel), ist sowohl der Detailpreis als auch der Grundpreis anzugeben (z. B. Joghurt, 480 g, CHF 2,40 / 100 g CHF 0,50). Es gibt allerdings einige Ausnahmen. So ist es nicht notwendig, den Grundpreis anzugeben, wenn der Verkauf per Stück erfolgt oder der Detailpreis nicht mehr als CHF 2 beträgt. Das Gleiche gilt für Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 cl oder 70 cl.
• Offenverkauf. Bei nicht vorverpackten Waren muss der Grundpreis angegeben werden (z. B. Zucchini, CHF 5,50 / kg), es sei denn, sie werden pro Stück verkauft, wie Würstchen mit einem Gewicht von bis zu 200 g, bestimmte Käsespezialitäten mit einem Gewicht von bis zu 150 g sowie einige Obst- und Gemüsesorten.
• Anschrift. Die Preise müssen auf der Ware oder unmittelbar daneben angeschrieben werden. Sie müssen in Zahlen angegeben werden, deutlich sichtbar und gut lesbar sein.
• Schaufenster. Produkte im Schaufenster müssen von aussen mühelos lesbar sein und es muss klar zu erkennen sein, worauf sie sich beziehen.

Spezialfälle

Für einige Produktkategorien gelten Sonderregeln.

• Wein und Spirituosen. Wein- und Spirituosenflaschen gelten als vorverpackte Waren. Daher sind der Detailpreis und der Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis muss nicht angegeben werden für Mengen von 1, 2 oder 5 Litern sowie ihrer dezimalen Vielfachen oder Teiler, ebenso wenig bei Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 cl oder 70 cl.
• In einer Flüssigkeit aufbewahrte Lebensmittel. Bei Produkten, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden (z. B. Cornichons), muss sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht beziehen.

Preisangaben im Internet 

Die Preisanschrift betrifft auch Produkte, die online verkauft werden. Wie bei im Laden angebotenen Waren ist auch hier der tatsächlich vom Konsumenten zu zahlende Betrag in Schweizer Franken anzuzeigen. Dabei handelt es sich um den Detailpreis einschliesslich aller nicht frei wählbaren Bestandteile wie öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen usw. 

Die Versandkosten müssen grundsätzlich im angegebenen Preis enthalten sein. Das ist jedoch nicht immer möglich, beispielsweise wenn die Lieferung ab einer bestimmten Summe kostenfrei ist, wenn verschiedene Versandoptionen angeboten werden oder die Kosten sich nach dem Gewicht der Bestellung richten. In diesem Fall sind die Modalitäten klar und sichtbar in der Nähe des Produktpreises mitzuteilen. Der Lieferbetrag muss ebenfalls angeschrieben werden. Wenn diese Informationen aus Platzmangel nicht neben dem Produktpreis präsentiert werden können, ist es möglich, sie über einen Hyperlink anzuzeigen. 

Die Gesetze der Schweiz und der EU

Kontrollen

Das SECO überwacht den kantonalen Vollzug der PBV. Es koordiniert jedes Jahr eine von den Kantonen durchgeführte Prüfkampagne. 2021 wurden beispielsweise schweizweit die Vergleichspreise von 644 Artikeln in drei Bereichen des Online-Handels überprüft: Einrichtungsgegenstände, Sportartikel und Unterhaltungselektronik. Laut den vom SECO mitgeteilten Ergebnissen waren die Preise in 60% der Fälle korrekt. In der Kampagne von 2022 wird es um die Preisangaben in Bäckereien, Konditoreien und Tea-Rooms gehen. Verstösse gegen die PBV können mit einem Bussgeld von bis zu CHF 20'000 geahndet werden.



Letzte Änderung 01.07.2022

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