Kennzeichnung der Mengen: eine Sache der Transparenz

Wie die Preisangabe ist auch die Mengenangabe ein Garant für Transparenz und Klarheit für die Konsumenten, die somit die Produkte leicht vergleichen können. Hier die Regelungen im Überblick.

2019 zeigten die Kontrollen durch die kantonalen Vollzugsorgane, dass beim Offenverkauf rund 15% der kontrollierten Marktstände und Hofläden das Prinzip der Nettomenge nicht einhielten. Diese Vorschrift steht jedoch in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Mengenangabeverordnung (MeAV). Vor der Gesetzesrevision konnte das Material, das ein offen verkauftes Produkt enthält (Schutzsack, Trennpapier, Umhüllung), in die Berechnung des Gesamtgewichts einbezogen werden. Nun müssen, wenn ein Konsument 100 g frisch geschnittenes Fleisch kaufen möchte, die 6 g Papier, in die das Fleisch eingewickelt wird, vom Gesamtgewicht abgezogen werden.

Für Fertigpackungen und Produkte im Offenverkauf gelten unterschiedliche Kennzeichnungsregeln. Eine Fertigpackung ist eine Ware in einer Umschliessung, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten befüllt und verschlossen wird, wobei die Menge der Ware nicht ohne ein Öffnen der Packung verändert werden kann. So erstellt ein Händler, der mehrere Brote in einer gemeinsamen Umschliessung zum Verkauf anbietet, eine Fertigpackung. Verpackt er dagegen in Anwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten ein Brot in eine Tüte, handelt es sich um ein offen verkauftes Produkt.

Grundprinzipien

Es ist vorgeschrieben, die Menge der im Handel verkauften Produkte (ohne Ausnahmen) anzugeben, wobei folgende Regeln einzuhalten sind (Auszug aus der Informationsbroschüre des SECO für den Handel "Korrekte Mengen- und Preisangaben (PDF, 4 MB, 01.07.2022)", Version 2020, die auf der Website des SECO kostenlos zur Verfügung steht):

  • Masseinheiten. Die Mengen sind in Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl anzugeben. Massgebend ist die Nettomenge. Die Einheiten müssen gemäss der Einheitenverordnung (kg, g, l, usw.) angegeben werden.
  • Genauigkeit. Die Mengenangabe darf keine ungefähren Werte enthalten.
  • Die erklärte Mindestmenge muss unbedingt erreicht werden.
  • Ohne technische Notwendigkeit dürfen die Verpackungen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht durch ihre Grösse, ihre Aufmachung und die Aufschriften täuschen.

Fertigpackungen

Es gibt zwei Arten von Fertigpackungen:

  • Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge, also der auf der Verpackung angegebenen Menge. Beispiel: ein Liter Milch.
  • Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge, auch Zufallspackungen genannt. Beispiel: geschnittener Schinken in einer Plastikumhüllung.

Die Art der Mengenangabe hängt von der Art der Ware ab. Anzugeben ist:

  • Das Nennvolumen bei flüssigen Waren.
  • Das Nenngewicht bei anderen Waren.

Neben der Nennfüllmenge müssen auf Fertigpackungen folgende Angaben stehen:

  • Die Sachbezeichnung der Ware, auf die sich die Mengenangabe bezieht.
  • Die Identität des Herstellers oder Importeurs.

Die Aufschriften müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss. Die Grösse der Buchstaben hängt von der Menge ab.

Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge

Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge müssen folgenden messtechnischen Anforderungen entsprechen:

  • Der Durchschnittswert des Inhalts darf nicht unter der angegebenen Menge liegen.
  • Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung über den zulässigen Werten (Beispiel: 4,5 g oder ml für eine Menge von 50 bis 100 g oder ml) darf nicht mehr als 2,5% betragen.
  • Keine Fertigpackung darf eine Minusabweichung von mehr als dem zweifachen Toleranzwert aufweisen.

Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge

Für Zufallspackungen gelten folgende messtechnische Anforderungen:

  • Der Inhalt darf keine Minusabweichung über einem bestimmten Wert (z. B. 2 g bei bis zu 500 g) aufweisen und es ist verboten, aus den tolerierten Abweichungen systematisch Profit zu ziehen.
  • Die Fertigpackungen müssen individuell mit einer staatlich geeichten Preisauszeichnungswaage gemessen und etikettiert werden.

Konformitätskennzeichen "℮"

Schweizer Hersteller, deren Fertigpackungen den Vorschriften der Europäischen Union (EU) entsprechen, können die Packungen mit dem Konformitätskennzeichen "℮" versehen und ihre Produkte exportieren, ohne dass diese im Zielland systematisch kontrolliert werden müssen (dies gilt auch für europäische Fertigpackungen mit dem Konformitätszeichen, die in die Schweiz importiert werden). Das Kennzeichen "℮" wird für Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge verwendet, die ein Gewicht zwischen 5 g und 10 kg bzw. ein Volumen zwischen 5 ml und 10 l aufweisen und den Anforderungen der Richtlinien 76/211/EWG und 2007/45/EG entsprechen.

Offenverkauf

Neben dem Prinzip der Nettomenge müssen die im Offenverkauf angebotenen Produkte folgende Anforderungen an die Mengenangabe erfüllen:

  • Genauigkeit. Die vom Konsumenten selbst oder in dessen Gegenwart abgewogenen Waren müssen mit geeichten Instrumenten gemessen werden.
  • Nettomenge. Die Warenmenge ist ohne Verpackungsmaterial zu messen, mit zwei Ausnahmen: Das Gewicht des Schutzsacks (max. 2 g) der vom Konsumenten abgewogenen Produkte darf zum Nettogewicht addiert werden, genau wie das der Umwicklung von Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die verpackt im Offenverkauf angeboten werden (Hinweis: Ab dem 01.01.2025 ist diese Ausnahme nicht mehr gültig).
  • Stückverkauf. Bestimmte Waren dürfen per Stück verkauft werden, zum Beispiel Back- und Konditoreiwaren mit einem Gewicht von maximal 150 g, bestimmte Würstchen sowie bestimmtes Obst wie exotische oder Zitrusfrüchte, Kräuter, Gemüse wie Gurken, Knoblauch, Kohlrabi usw.

Spezialfälle

Einige Produkte unterliegen Sonderregelungen.

  • Tiefgekühlte Waren. Das Eis, das ein tiefgekühltes Produkt umgibt, darf nicht zur Nennfüllmenge gerechnet werden.
  • Fertigpackungen von Waren, für die das Abtropfgewicht angegeben ist. Bei Produkten, die von einer Aufgussflüssigkeit umgeben sind (z. B. Cornichons) muss neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben werden. Das europäische Konformitätskennzeichen "℮" hat sich auf die gesamte Nennfüllmenge zu beziehen.
  • Fertigpackungen von Wein und Spirituosen. Die Angabe des Grundpreises ist nicht obligatorisch bei Mengen von 1, 2 oder 5 Litern sowie ihrer dezimalen Vielfachen oder Teiler, ebenso wenig bei Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 cl oder 70 cl.

Kontrollen

Das Eidgenössische Institut für Metrologie hat die Oberaufsicht über die Vorschriften hinsichtlich der Mengenangabe inne. Die kantonalen Eichämter sind zuständig für das Messwesen sowie die Kontrolle der Fertigpackungen und des Offenverkaufs. Die Hersteller und Importeure von Fertigpackungen werden einmal pro Jahr kontrolliert. Das Bussgeld für Verstösse kann bis zu CHF 20'000 betragen (bei Fahrlässigkeit CHF 10'000).



Letzte Änderung 01.07.2022

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