Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG legt fest, welche Informationen bei einem Webshop zwingend angegeben werden müssen:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
- klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
- auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
- angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
- die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen."
(1) Im Impressum muss der Betreiber eines Webshops seinen Firmennamen gemäss Handelsregister, seine Postadresse sowie seine E-Mail Adresse angeben. Die Angabe einer Telefonnummer wird empfohlen. Ein blosses Kontaktformular reicht nicht aus.
(2) Während des ganzen Bestellprozesses muss dem Kunden klar sein, in welchem Bestellstadium er sich befindet. Er muss wissen, wann er den Vertrag definitiv abschliesst. Es wird empfohlen, für den Vertragsschluss einen Button mit einer klaren Formulierung zu wählen wie z.B. „Kaufen“, „zahlungspflichtig Bestellen“. Nicht geeignet sind dagegen Formulierungen wie „Bestellen“, „Weiter“, „Abonnieren“.
(3) Vor Abschluss des Vertrages müssen die Vertragsdetails vom Kunden überprüft werden können. Der Kunde muss sehen können, welchen Vertrag er abschliesst, insbesondere die Anzahl und die Art des Produkts, den Gesamtpreis der Bestellung und seine Rechnungs- / Lieferadresse.
(4) Dem Kunden sind der Vertragsschluss und die wichtigsten Vertragsdetails elektronisch zu bestätigen.
Art. 8 UWG verbietet die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen:
"Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen."
Der Verkäufer darf die AGB nicht so gestalten, dass diese allein seinen eigenen Interessen nützen und die Konsumentinnen und Konsumenten einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis aussetzen.
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)
Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) ist bei Kauf- und kaufähnlichen-Angeboten an Konsumenten anwendbar, nicht aber bei Angeboten von Business to Business. Die Verordnung regelt, wie die Preise bekanntzugeben sind und was alles im Preis enthalten sein muss. Es wird hier nur auf spezielle Punkte im Zusammenhang mit dem Online-Handel eingegangen. Alle weiteren Informationen finden sich in der Broschüre Wegleitung für die Praxis 2022. Für diverse Branchen gibt es zudem spezielle Informationsbroschüren.
WAREN
Für Waren ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inklusive aller nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art bekanntzugeben (= Detailpreis, Art. 3 und 4 PBV). Für messbare Waren ist der Grundpreis bekanntzugeben (= Preis pro Liter, Kilogramm, Meter etc., der dem Detailpreis zugrunde liegt). Eine messbare Ware ist eine Ware, deren Detailpreis nach der verkauften Menge bestimmt wird. Der Preis und alle für den Preis relevanten Informationen müssen im Online-Handel leicht sichtbar und gut lesbar unmittelbar neben der abgebildeten / beschriebenen Ware angegeben werden (Art. 7 und 8 PBV).Der Preis muss in gut lesbarer Schriftgrösse und in einer leicht sichtbaren Darstellung gleich neben dem Produkt platziert sein. Er darf nicht erst nach dem Scrollen der Webseite oder dem Anklicken eines Links erscheinen.
Nicht frei wählbare Zuschläge sind in den Preis einzuschliessen, weil sie mit dem Kauf der Ware zwingend einhergehen und nicht weggelassen werden können. Dies sind beispielweise die Mehrwertsteuer, Urheberrechtsvergütungen, die Recyclinggebühren für Elektrogeräte usw.
Die Versandkosten dürfen separat angegeben werden, da sie je nach Bestellumfang variieren können. Sie sind jedoch ebenfalls leicht sichtbar und gut lesbar bekanntzugeben. Dies ist beispielsweise mit einem Hinweis beim Preis möglich, welcher mit der Informationsseite für die Versandkosten verlinkt ist (z.B. zzgl. Versandkosten).
Freiwillige Zusatzkosten sind auf klare und transparente Art und Weise anzugeben. Sollen sie Teil des Vertrags werden, muss der Kunde dazu ausdrücklich sein Einverständnis geben.
Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte sind nur freiwillige Zusatzkosten, wenn ein anderes kostenloses und in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel zur Verfügung steht. Ansonsten müssen auch diese Kosten im Preis inbegriffen sein.
DIENSTLEISTUNGEN
Die PBV ist auf die in Art. 10 Abs. 1 PBV genannten Dienstleistungen anwendbar. Für diese ausgewählten Dienstleistungen ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inklusive aller nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art bekanntzugeben (Art. 10 Abs. 1 und 2 PBV). Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden. Die Preise müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein (Art. 11 PBV). Es muss klar sein, auf welche Art (Umschreibung) und Einheit (Anzahl Personen, Std., km, Stück usw.) der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze (Stundenansatz, Kilometeransatz, Prozentsatz usw.) sich der Preis bezieht.
Für diverse Dienstleistungen gibt es ausserdem Spezialbestimmungen in den Art. 11a bis Art. 12 PBV. Beachten Sie hierzu die branchenspezifischen Informationsbroschüren.
WERBUNG
Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, muss für sämtliche Waren und sämtliche Dienstleistungen der tatsächlich zu bezahlende Preis inklusive aller nicht frei wählbaren Zuschläge bekanntgegeben werden.
Das Werbeangebot muss spezifiziert werden. Das heisst, es muss klar sein, worauf sich der Preis bezieht (Anzahl, Gewicht, Stundenansatz, Kilometeransatz usw.). Die Waren und Dienstleistungen sind nach den wesentlichen Kriterien (Marke, Typ, Sorte usw.) zu umschreiben. Sodann muss der Preis mit dem Produktbild oder dem beschriebenen Produkt übereinstimmen. Bei Werbung in elektronischer Form (z.B. Internet-Frontseiten, Werbebanner, E-Mails, Smartphones) kann für diese Spezifizierung auf eine Internetseite verwiesen werden, wenn das spezifizierte Angebot mit einem einzigen Klick sofort ersichtlich ist.
PREISVERGLEICHE
Preisvergleiche und Preisreduktionen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur während einer begrenzten Zeit zulässig. Beachten Sie dazu die Broschüre „Wegleitung für die Praxis 2022“.
Gesetz über den Datenschutz
Von dem Moment an, wo sensible Kundendaten gesammelt werden, unterliegt eine E-Commerce-Site dem Bundesgesetz über den Datenschutz: