Kennzeichnung von Lebensmitteln: die Grundprinzipien

Das Lebensmittelgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, hat zur Revision von 27 Verordnungen geführt. Es sieht zum einen präzise Regelungen für die Etikettierung vor und zum anderen, dass jedes neue Lebensmittel grundsätzlich zugelassen wird, ohne dass vor der Vermarktung eine Bewilligung erforderlich ist.

In einem Schweizer Supermarkt stehen durchschnittlich 30'000 verschiedene Lebensmittel in den Regalen. Regelmässig werden neue Produkte und Lebensmittel in das Sortiment aufgenommen.

Jedes Produkt, das nicht gesetzlich verboten ist, darf auf den Markt kommen, solange es sich um ein sicheres Produkt handelt. Diese Logik, der das 2017 in Kraft getretene Lebensmittelgesetz folgt, ähnelt dem Ansatz der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU). Das in den europäischen Texten vorgesehene Niveau des Verbraucherschutzes ist nicht nur eines der höchsten weltweit, sondern die EU ist auch der grösste Exportmarkt für Schweizer Produkte.

Die Grenzen der prinzipiellen Bewilligung

Die wichtigsten bereits im Lebensmittelrecht enthaltenen Definitionen von Lebensmitteln behalten ihre Gültigkeit. Um zum Beispiel unter dem Namen "Butter", "Honig", "Milch", "Schokolade" oder "Olivenöl" auf den Markt gelangen zu können, muss ein Produkt die bereits definierten Eigenschaften aufweisen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, zu denen der Import von "Novel Food" zählt, also von bei Konsumentinnen und Konsumenten wenig bekannten Lebensmitteln, die nicht zur westlichen Tradition gehören (zum Beispiel ein Saft aus seltenen asiatischen Pflanzen). Um diese Produkte verkaufen zu dürfen, muss man eine Bewilligung beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragen (Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln). Diese soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor möglichen allergischen Reaktionen oder Vergiftungen schützen.

Auch für andere Lebensmittel und Verfahren ist eine Bewilligung erforderlich. Dazu zählen:

Und schliesslich gibt es noch bestimmte Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen keine ausdrückliche Beantragung beim BLV erfordern, aber dennoch meldepflichtig sind (Meldungen).

Genauere Herkunftsbezeichnungen

Im Gegensatz zur Europäischen Union fordert die Schweiz weiterhin bestimmte detaillierte Angaben zum Produktionsland und zur Herkunft der Zutaten (s. dazu auf der Website des BLV die Seite Informationen auf der Lebensmitteletikette).

Für bestimmte verarbeitete Produkte wie Cornflakes oder Energieriegel ist es möglich, anstelle des Produktionslandes nur einen geographischen Raum ("EU", "Ozeanien") zu nennen.

Produzenten müssen die Herkunft einer Zutat angeben, sobald sie mindestens 50% des zubereiteten Produkts ausmacht (z. B. Milch bei einem Joghurt), bei Fleisch bereits ab 20% (z. B. Rindfleisch in einer Lasagne). Auch für eine "wertgebende" Zutat hat der Hersteller die Herkunft anzugeben (z. B. die Herkunft der Haselnüsse in einer Tafel Schokolade).

Für Fleisch und Fisch gilt ein ähnlicher Ansatz. Zu nennen sind der Geburtsort des Tieres (Rindfleisch), der Ort, an dem es die meiste Zeit gelebt hat, und der Mastbetrieb, ausserdem der Ort der Schlachtung oder des Fischfangs.

Seit dem 1. Januar 2024 muss die Herkunft von Croissants und Berlinern, die lose verkauft werden, schriftlich angegeben werden - eine mündliche Auskunft reicht nicht mehr aus.

Erleichterte Selbstkontrolle

Für kleine Produktionsbetriebe mit weniger als neun Beschäftigten wurden in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Vereinfachungen hinsichtlich Selbstkontrolle und Rückverfolgbarkeit beschlossen. Es sind weniger Dokumente einzureichen. Wenn das Unternehmen mit frischen Lebensmitteln – z. B. Fisch in einem Sushi– Betrieb – zu tun hat, können diese Erleichterungen angesichts der höheren Risiken allerdings nicht gewährt werden.



Letzte Änderung 22.05.2025

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