Etikettierung: Wie zeichnet man Produkte aus?

Ein Kunde nimmt in einem Geschäft eine Medikamentendose in die Hand.

Zwischen dem Wunsch der Konsumenten nach mehr Informationen und den gesetzlichen Regelungen, die sich ständig verändern, ist es nicht leicht zu wissen, welche Angaben auf einem Produkt auf welche Weise kenntlich gemacht werden sollen. Ein Überblick über die zentralen Elemente der Kennzeichnung in der Schweiz.

Herr Laufen hat eine Bäckerei in Muotathal (SZ). Um auf die Nachfrage der Touristen nach Souvenirs zu reagieren, kam er auf die Idee, kleine Produktsets zusammenzustellen. Sie bestehen aus einem Holzbrett mit dem eingravierten Namen des Dorfes, zwei Pfefferwürstchen und einem kleinen verpackten Käse. Er fügt dem Ganzen eine Schweizerfahne und die Angabe "Swiss made" hinzu, weil ihm die Produkte von Unternehmen aus dem Kanton geliefert wurden.

Als alles fertig ist, möchte Herr Laufen das Set natürlich mit einem Preisschild versehen. Um sicher zu gehen, was darauf stehen muss, beginnt er zu recherchieren. Schon nach kurzer Zeit findet er sich in einem Dickicht aus administrativen Vorschriften wieder.

Der Käse muss, wie jedes verpackte Nahrungsmittel, mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ausgezeichnet sein. Es ist möglich, die Verpackung zusätzlich mit Nährwertangaben zu versehen. Diese Anforderung findet sich in der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Dies liegt in der Verantwortung des Herstellers, doch um sicherzugehen, kontaktiert Herr Laufen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Das Holzbrett unterliegt der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten. Herr Laufen erfährt, dass es vorgeschrieben ist, dem Konsumenten die verwendete Holzart unter ihrem Handelsnamen und ihrem wissenschaftlichen Namen sowie deren geographische Herkunft zu nennen. Diese Information muss er bei dem Handwerker erfragen, der das Brett hergestellt hat.

Auf der Etikette des ganzen Sets müssen das Gewicht, die Ausmasse und die Gesamtmengen der vom Bäcker zusammengestellten Produkte angegeben sein. Das Würstchen enthält zwei Metallringe, was das Verfahren etwas komplizierter macht: Müssen diese bei der Berechnung des Gesamtgewichts berücksichtigt werden? Dies wird durch das Eidgenössische Institut für Metrologie und die Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV) klargestellt.

Der Gesamtpreis unterliegt der Einhaltung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Sowohl bei der Erwähnung auf dem Preisschild am Produkt selbst als auch bei der kleinen Tafel, die der Händler in seinem Schaufenster aufgestellt hat, muss er einige Kriterien beachten.

Schliesslich erfährt Herr Laufen noch, dass die Bezeichnung "Swiss made" und die Verwendung der Schweizerfahne ebenfalls gesetzlich geregelt sind. Wie das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erklärt, ist der Gebrauch der Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Verbindung mit Produkten oder ihrer Verpackung verboten, selbst wenn es sich um Schweizer Produkte handelt. Denn dies würde gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) verstossen. Dagegen sind die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Bezeichnung "Schweiz" zu kommerziellen Zwecken gestattet, sofern die im Markenschutzgesetz (MSchG) enthaltenen Herkunftskriterien erfüllt sind. Das Gesetz sieht verschiedene Kriterien vor, je nachdem ob es sich um Naturprodukte, Lebensmittel oder industrielle Produkte oder auch um Dienstleistungen handelt.

Besonderheiten, die man beachten sollte

Schliesslich beschäftigt sich Herr Laufen noch mit den wichtigsten Schweizer Regelungen zur Kennzeichnung. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten.

  1. Die Schweizer Kennzeichnungsnormen gelten spezifisch für die Eidgenossenschaft, sind aber grösstenteils mit den europäischen und internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet kompatibel und verbunden. Zurückzuführen ist dies auf die Globalisierung, den notwendigen Abbau von Handelshemmnissen für die Schweizer Unternehmen im Import und Export sowie das Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten nach verständlichen Orientierungshilfen als Garant für die Sicherheit.

    Zum Beispiel sind die Vorschriften für die Energieeffizienz zahlreicher Elektrogeräte an den aktuellen Stand der Technik und an die neuen von der EU erlassenen Vorschriften angepasst. Ein von den Vereinten Nationen entwickeltes allgemeines harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien wurde 2017 in der Schweiz eingeführt.

  2. Im Zusammenhang mit der Schweizer Herkunftsangabe ist es wichtig zu wissen, dass sich die zollrechtlichen Regeln teilweise von den Gesetzen über die Herkunftsangabe unterscheiden. Eine nach dem Zollrecht als schweizerisch bezeichnete Ware wird dies nicht zwangsläufig auch nach dem neuen Recht über die Herkunftsangaben sein. Exportunternehmen müssen auf diesen Unterschied achten.

  3. Einige private und halböffentliche Labels werden von unabhängigen Organen verwaltet. Dabei kann es sich um Prüf- und Konformitätszeichen, Umweltlabels, Soziallabels, Qualitätslabels sowie Regional- und Herkunftslabels handeln.

  4. Die Regeln für die Kennzeichnung von Produkten und Waren hängen, wie wir gesehen haben, von verschiedenen gesetzlichen Regelungen ab und unterliegen der Zuständigkeit spezieller Bundesämter. In den oben links verlinkten fünf Artikeln zum Thema finden Sie nützliche Informationen und Links zu den Internetseiten der jeweiligen Ämter.


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Letzte Änderung 01.07.2022

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