"Swissness": Präzisere Kriterien

Die Neuregelung für die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" und des Schweizerkreuzes durch Unternehmen  ist im Januar 2017 in Kraft getreten. Erläuterungen.

"Swiss made" ist ein gewichtiges Verkaufsargument. Der durch die Schweizer Herkunft gewonnene Bonus macht bei einigen Produkten bis zu 20% des Verkaufspreises – bei Luxusartikeln sogar bis zu 50% – gegenüber vergleichbaren Gütern anderer Herkunft aus, wie mehrere Studien belegten. Dies gilt auch für Dienstleistungen.

Der Wert des Schweizer Labels weckt allerlei Begierden und führt national wie international häufig zu Missbrauch, worunter seine Glaubwürdigkeit leidet. Um den Mehrwert zu erhalten, der durch die Herkunftsangabe "Schweiz" und das Schweizerkreuz erzeugt wird, wurden die Kriterien für die Verwendung präzisiert und der Schutz verstärkt.

Am 21. Juni 2013 hat das Parlament die "Swissness"-Gesetzgebung verabschiedet. Das Markenschutzgesetz wurde geändert und das Wappenschutzgesetz wurde einer Totalrevision unterzogen. Am 2. September 2015 wurden die Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung vom Bundesrat beschlossen. Diese sind am 1.Januar in Kraft getreten.

Herkunftsangabe "Schweiz"

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als schweizerisch angesehen und bezeichnet werden kann (Herkunftskriterien):

  • Naturprodukte (Pflanzen, Mineralwasser, Fleisch usw.). Die Herkunft bestimmt sich nach einem einzigen Kriterium, das je nach Produkt variiert (z. B. bei pflanzlichen Produkten der Ort der Ernte).
  • Lebensmittel. Mindestens 80% des Gewichtes der Zutaten müssen aus der Schweiz stammen. Bei Milch und Milchprodukten gilt dies für 100% der Milch. Darüber hinaus muss der Verarbeitungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht (z. B. die Verarbeitung von Milch zu Käse) in der Schweiz erfolgen.
    Ausnahmen sind vorgesehen, insbesondere für Naturprodukte, die aufgrund klimatischer Voraussetzungen nicht in der Schweiz hergestellt werden können (zum Beispiel Kakao) oder die nicht in ausreichenden Mengen vorhanden sind. 
  • Sonstige Produkte, insbesondere Industrieerzeugnisse. Mindestens 60% der Herstellungskosten (inkl. F+E-Kosten) müssen in der Schweiz angefallen sein. Der Schritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, hat ebenfalls in der Schweiz zu erfolgen. Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen: Es ist insbesondere möglich, Rohstoffe und Halbfabrikate, die es in der Schweiz nicht gibt, unter bestimmten Bedingungen von der Berechnung auszunehmen.
  • Dienstleistungen. Der Unternehmenssitz muss sich in der Schweiz befinden und die Firma muss tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden.

Unternehmen, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, bestimmte Produktionsschritte hervorzuheben, sofern diese spezifische Aktivität vollständig in der Schweiz erfolgt, z. B. "in der Schweiz geräucherte Würstchen" oder Möbel "Designed in Switzerland". In diesen Fällen ist es untersagt, das Schweizerkreuz zu verwenden.

Ausnahmeregelungen für Uhren und Kosmetika

In bestimmten Branchen sind zusätzliche Anforderungen – wie die Einhaltung spezieller Vorschriften bei der Herstellung oder Verarbeitung – eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz". Solche zusätzlichen Anforderungen können in einer Branchenverordnung geregelt werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Bundesrat zwei Branchenverordnungen beschlossen: eine für Uhren und eine für Kosmetika. Bei diesen beiden Produktkategorien können die Herkunftsangabe «Schweiz» und das Schweizerkreuz nur dann verwendet werden, wenn die in den Branchenverordnungen aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

Verwendung des Schweizerkreuzes

Künftig wird es möglich sein, das Schweizerkreuz auf Schweizer Produkten anzubringen, während dies nach der alten Gesetzgebung nur bei Dienstleistungen möglich war. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Produkte. Das Schweizerkreuz darf auf Produkten angebracht werden, welche die Kriterien für die Herkunftsangabe "Schweiz" erfüllen.
  • Dienstleistungen. Es ist erlaubt, das Schweizerkreuz in Verbindung mit Dienstleistungen zu verwenden, die den Kriterien der Herkunftsangabe "Schweiz" entsprechen.
  • Schweizerwappen. Der Gebrauch des Schweizerwappens (Schweizerkreuz auf einem Dreieckschild) bleibt dem Gemeinwesen vorbehalten. Private Unternehmen dürfen es nicht mehr verwenden, es sei denn, sie erhalten eine Sonderbewilligung.
  • Spezielle Verbote. Es ist nicht erlaubt, das Schweizerkreuz zu verwenden, um Verbindungen zur Eidgenossenschaft vorzutäuschen. Ebenso wenig dürfen bestimmte Waren oder Dienstleistungen (insbesondere im medizinischen Bereich) mit dem Schweizerkreuz versehen werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit dem Emblem des Roten Kreuzes besteht.


Letzte Änderung 01.07.2022

Zum Seitenanfang

https://www.kmu.admin.ch/content/kmu/de/home/savoir-pratique/gestion-pme/etiquetage/swissness.html