Offene Stellen melden: Eine Pflicht für KMU

Die Stellenmeldepflicht der Unternehmen gegenüber den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Welche kleinen und mittleren Unternehmen sind davon betroffen? Was müssen sie tun? Erläuterungen. 

Nachdem das Schweizer Volk im Februar 2014 die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" angenommen hatte, beschloss das Parlament, eine Stellenmeldepflicht für Arbeitgebende einzuführen. Das Ziel ist, die Beschäftigung der in der Schweiz bereits verfügbaren Arbeitskräfte (Stellensuchende bei den RAV) zu fördern. 

Inkrafttreten

Seit 1. Januar 2020 gilt der Schwellenwert der Arbeitslosenquote von 5%. 

Vorgehensweise 

Die Meldung der offenen Stellen durch den Arbeitgeber muss folgende Informationen enthalten:

  • eine detaillierte Beschreibung des gesuchten Profils,
  • Einzelheiten zur angebotenen Tätigkeit,
  • die Art des Arbeitsverhältnisses (befristet/unbefristet),
  • den Beschäftigungsgrad,
  • den Arbeitsbeginn,
  • den Arbeitsort,
  • die Adresse und den Namen des Arbeitgebers. 

Der Arbeitgeber kann diese Daten einfach und rasch über das Portal arbeit.swiss elektronisch an das RAV übermitteln. Die offenen Stellen können auch per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden. Die Adressen und Telefonnummern der RAV finden Sie unter arbeit.swiss und das Online-Formular unter arbeit.swiss/Registrierung

Der Arbeitgeber darf die Stelle für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nicht ausschreiben. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung der gemeldeten Stelle im ausschliesslich für die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden zugänglichen Bereich des Portals www.arbeit.swiss. 

Das RAV übermittelt dem Arbeitgeber dann innert drei Arbeitstagen passende Bewerbungsunterlagen von Kandidatinnen und Kandidaten. 

Zuletzt muss der Arbeitgeber dem RAV noch folgende Informationen mitteilen:

  • die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen wurden,
  • die nach dem Gespräch eingestellten Bewerberinnen und Bewerber. 

Ausnahmen

Es ist nicht notwendig, die offenen Stellen bei den RAV zu melden, sofern sie an eine Person vergeben werden, auf die einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • ein Mitarbeiter, der innerhalb des Unternehmens wechselt und seit mindestens 6 Monaten in dem Unternehmen beschäftigt ist,
  • ein Familienmitglied einer für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Person (auf- oder absteigender Verwandschaftsgrad, nicht seitlich),
  • eine Person, die maximal bis 14 Kalendertage beschäftigt wird,
  • eine bei einem RAV gemeldete stellensuchende Person. 

Quellen: Website arbeit.swiss (2022), Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung (2022)



Informationen

Letzte Änderung 06.12.2022

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