Kommanditgesellschaft: Überblick

Mit einer Kommanditgesellschaft lässt sich auch ohne die Einbindung eines neues Gesellschafters oder einer neuen Gesellschafterin zusätzliches Eigenkapital beschaffen.

Die Kommanditgesellschaft (Art. 594-619 OR) spielt in der Schweizer Unternehmenslandschaft nur eine untergeordnete Rolle. Mit dieser Rechtsform ist es möglich, zusätzliche Eigenmittel zu erhalten, ohne einen neuen Teilhaber einbinden zu müssen.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft sind zwei oder mehrere natürliche Personen nötig. Die Kommanditgesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Beteiligten ins Leben gerufen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestens einer der Gesellschafter - der so genannte Komplementär - haftet mit dem privaten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Unternehmung. Die weiteren Gesellschafter - die Kommanditäre - haften nur bis zu einer bestimmten Einlage, der so genannten Kommanditsumme. Sie unterliegen zudem nicht der Konkursbetreibung.

Kommanditäre dürfen aber nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. Zudem haben sie nur beschränkte Kontrollrechte und unterliegen oft einer anderen Gewinn- und Verlustbeteiligung als Komplementäre.

Die Kommanditgesellschaft kommt oft zum Zug, wenn eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft zusätzliche Eigenmittel benötigt und sie die Geschäftsführung nicht um einen neuen Teilhaber oder eine neue Teilhaberin erweitern möchte.



Informationen

Letzte Änderung 17.01.2023

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