Die einfache Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Es ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530-551 OR).
Einfache Gesellschaften werden oft nur für eine gewisse Zeit gegründet, z.B. ein Baukonsortium, das sich nach Fertigstellung des Bauwerks wieder auflöst.
Eine einfache Gesellschaft tritt nach aussen nur als Interessengemeinschaft auf. Sie besitzt daher weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch muss sie gegen aussen unter einem eigenen Namen auftreten. Dadurch kommt in der Praxis vielfach eine einfache Gesellschaft zustande, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind.
Bezüglich der Haftung hat diese Gesellschaftsform einige Tücken: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften nach aussen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der gesamten Gesellschaft. Eine Haftungseingrenzung besteht nur dann, wenn ein Gesellschafter ausdrücklich im eigenen Namen handelt.
Die Gründung einer einfachen Gesellschaft bedarf keiner speziellen Form. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht möglich. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der unter anderem die Geschäftsführung, die Aufteilung von Arbeit und Kompetenzen, die Beiträge sowie die Gewinn- und Verlustverteilung verbindlich regelt.