Das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip für EU/EWR-Produkte

Produkte, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen und nicht den technischen Vorschriften der Schweiz entsprechen, können gemäss dem "Cassis-de-Dijon"-Prinzip dennoch auf dem Schweizer Markt zirkulieren.

Das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip erlaubt, dass Produkte aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die den technischen Vorschriften der Schweiz nicht entsprechen, dennoch auf dem Schweizer Markt zirkulieren können. Es ist eines der drei Instrumente im Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG).

Anwendung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzips

Das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip bietet Firmen die Möglichkeit, Produkte zwischen der EU, dem EWR und der Schweiz frei und ohne vorgängige Kontrollen zirkulieren zu lassen, selbst wenn diese die technischen Vorschriften der Schweiz nicht erfüllen. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein (Art. 16a, Abs. 1, THG):

  • Die Produkte müssen den technischen Vorschriften der EU bzw. eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR entsprechen
  • Die Produkte müssen in der EU bzw. in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sein

Um nicht diskriminiert zu werden, haben die Schweizer Produzenten ebenfalls die Möglichkeit, bestimmte für den Schweizer Markt gedachte Produkte nach den Standards der EU bzw. eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR zu fertigen.

Ausnahmen vom "Cassis-de-Dijon"-Prinzip

Das THG (Art. 16a, Abs. 2) legt mehrere Fälle fest, in denen das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip keine Anwendung findet:

  • Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen
  • anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung
  • Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen
  • Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen
  • Produkte, für die der Bundesrat eine Ausnahme beschlossen hat

Des Weiteren gilt das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen gefährdet sind.

Um den Importeuren die Arbeit zu erleichtern, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Liste der Produkte, die nicht unter das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip fallen, ins Netz gestellt, die sogenannte Negativliste. Sie ist weder abgeschlossen, noch vollständig, wird aber fortwährend aktualisiert.

Lebensmittel

Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung zur Anwendung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzips. Im Gegensatz zu anderen Produkten benötigen sie eine Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Importeur muss nachweisen, dass das Lebensmittel den Standards der EU bzw. eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR entspricht, und darlegen, dass es im Herkunftsland rechtmässig auf dem Markt ist (Anmeldestelle Cassis de Dijon (BLV)).



Informationen

Letzte Änderung 19.03.2020

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