Import/Export mit der Europäischen Union (EU)

Der Aussenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird in einem Freihandelsabkommen geregelt. Dieses Abkommen wurde 1999 und 2004 durch die bilateralen Abkommen I und II ergänzt.

Die Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ermöglichen es den Schweizer Unternehmen, bestimmte industrielle Erzeugnisse zollfrei ein- oder auszuführen. Die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist Gegenstand mehrerer bilateraler Abkommen.

Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

Das 1972 abgeschlossene Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der die Schweiz angehört, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erlaubt Schweizer Firmen, bestimmte industrielle Erzeugnisse zollfrei in die EU auszuführen und aus der EU einzuführen.

Die Regelung gilt nur für Waren, die die im Abkommen definierten Ursprungsbestimmungen erfüllen und von einer Warenverkehrsbescheinigung begleitet werden. So ist ein in China hergestelltes Produkt, das nach Frankreich eingeführt und dann vom französischen Lieferanten in die Schweiz weiterverkauft wird, bei der Einfuhr in die Schweiz zollpflichtig.

Bilaterale Abkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind vom Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der EU ausgenommen. Der Handel mit diesen Erzeugnissen wird jedoch durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 erleichtert, das im Rahmen der Bilateralen I unterzeichnet wurde. Das Abkommen sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Einfuhrkontingente und Zollbefreiungen, hauptsächlich in den Produktsparten Käse, Obst und Gemüse, Gartenbau sowie Fleisch- und Weinspezialitäten.
  • Den Abbau von technischen Handelshemmnissen für Produktgruppen wie Wein und Spirituosen, Erzeugnisse aus biologischem Anbau, Pflanzenschutzmittel, Tiernahrung, Lebensmittel tierischen Ursprungs und Samen. Zudem wurden 2009 die grenztierärztlichen Kontrollen abgeschafft.

Freihandelsabkommen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Die Zollbehandlung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Schokolade oder Kaffee wird im Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Im Protokoll Nr. 2 ist für eine Vielzahl dieser Erzeugnisse eine Zollbefreiung festgeschrieben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Text des Abkommens.

Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit

Am 1. Januar 2011 hat die EU eine Verfügung erlassen, nach der Drittstaaten aus Sicherheitsgründen die Ein- und Ausfuhr von Waren im Voraus anmelden müssen (24-Stunden-Regel). Schweizer Firmen sind jedoch dank einer Überarbeitung des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit von 1990 nicht an diese neuen Regeln gebunden.

Hilfe und Informationen

Auf den Websites des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) und von Switzerland Global Enterprise (S-GE) stehen zahlreiche Informationen zu den Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verfügung.



Informationen

Letzte Änderung 07.05.2021

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