Einfuhrsteuer: Mehrwertsteuer bei Einfuhr

Wenn Schweizer KMU Waren in die Schweiz einführen, sind sie zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet, die in diesem Fall als Einfuhrsteuer bezeichnet wird.

In der Schweiz wird die Einfuhrsteuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen zielt in erster Linie darauf ab zu verhindern, dass Firmen, die Waren aus dem Ausland importieren, weniger Steuern zahlen als Firmen, die sie in der Schweiz kaufen.

Aktuelle Steuersätze

Für die Einfuhrsteuer gelten dieselben Sätze wie für die Mehrwertsteuer im Inland. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Normalsatz bei 8,1% statt vormals 7,7%. Der neue Steuersatz erklärt sich durch die Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV, der in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen wurde. Gleichzeitig werden die MWST-Sätze für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur um einen Prozentsatz erhöht. Für bestimmte Güter wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente sowie Zeitungen und Zeitschriften gilt ein reduzierter Satz von 2,6%.

Berechnung der MWST

Bei der Einfuhr einer Ware in die Schweiz wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich auf der Grundlage des für die Ware zu entrichtenden Entgelts sowie aller Kosten, die bis zum Bestimmungsort in der Schweiz anfallen, berechnet. Der Zollstelle muss bei der Einfuhr ein Nachweis über den Wert der Ware (Rechnung, Kaufvertrag o. Ä.) übergeben werden. Nicht berücksichtigt wird hingegen die ausländische Mehrwertsteuer, sofern der Lieferant sie auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag ausgewiesen hat.

Befreiung von der Einfuhrsteuer

Einige Güter sind von der Einfuhrsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere die Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, bestimmten Kunstwerken, bestimmten zollfreien Gütern oder auch Gegenständen, die im Rahmen völkerrechtlicher Verträge als steuerfrei erklärt werden. Die Gegenstände, für die diese Regelung gilt, sind in Art. 53 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) aufgelistet.

Abzug der Einfuhrsteuer

Ein schweizerisches Unternehmen, dessen weltweiter Jahresumsatz CHF 100'000 oder mehr beträgt, muss sich bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. Als solches muss es darüber entscheiden, ob es nach Saldosteuersätzen oder der effektiven Methode abrechnen will (Saldosteuersätze sind betraglich limitiert). Am häufigsten wird die effektive Methode gewählt, bei der vierteljährlich abgerechnet wird.

Firmen, die sich für diese Methode entschieden haben, können in ihrer Abrechnung die an die EZV entrichtete Einfuhrsteuer abziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Importeur muss im Besitz der Veranlagungsverfügung MWST der EZV beziehungsweise der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) sein, lautend auf seinen Namen und seine Adresse.
  • Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch entsprechend belegen (z.B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer Korrekt verbuchten Einkaufrechnung).


Informationen

Letzte Änderung 21.12.2023

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