1. Säule: AHV/IV/EO

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Pflicht, sich um die Sozialversicherungen für sich selbst sowie für allfällige Mitarbeitende zu kümmern. Präsentation der Pflichten im Zusammenhang mit der ersten Säule: AHV/IV/EO.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Grundbedarf der Versicherten decken. Die Invalidenversicherung (IV) ist für die finanziellen Folgen von Invalidität da. Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert teilweise die Einkommensausfälle durch Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. Finanziert werden diese Versicherungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen sowie durch Bund und Kantone.

Die 1. Säule ist für alle Mitarbeitenden obligatorisch: Schweizer, Ausländer, Familienmitglieder, im Ausland beschäftigte Mitarbeitende mit Direktvertrag bei der Muttergesellschaft (sofern der Hauptsitz in der Schweiz ist). Die ohne Barlohn im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet.

Zum Zeitpunkt der Firmengründung müssen sich Arbeitgebende bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Zuständig ist die Verbandsausgleichskasse, sofern der Arbeitgebende Mitglied in einem Gründerverband ist. Gehört der Arbeitgebende keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig. Unternehmer sollten bei dieser Ausgleichskasse für sich selbst abklären, ob sie als selbstständig Erwerbende gelten. Die AHV-Prämien sind für Selbstständige tiefer als für Angestellte. Die Beurteilung des Selbständigkeitsstatus ist zudem Basis für weitere obligatorische Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Pensionskasse etc.).

Versicherungstechnisch sind mitarbeitende Inhaber von AGs und GmbHs unselbstständig, einfache Gesellschafter, Kollektiv- und Kommanditgesellschafter gelten fast immer als Selbstständige. Wenn die Ausgleichskasse einen Unternehmer nachträglich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einstuft, muss er alle Beiträge nachzahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Verzugszinsen).

Selbstständig Erwerbende entrichten 9,65% ihres Einkommens (AHV: 7,8% / IV: 1,4% / EO: 0,45%). Für Einkommen unter CHF 56‘900 gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,155 Prozent bis 5,196 Prozent reicht.

Für Angestellte belaufen sich die Beiträge für AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf insgesamt 12,45% des Lohns (ALV: Auf Einkommensanteilen ab CHF 148‘200 wird ein Solidaritätsprozent von 1% erhoben). Die Unternehmen müssen den Gesamtbetrag entrichten, können aber die Hälfte vom Bruttolohn der Angestellten abziehen.

Quelle: Ratgeber Sozialversicherungen - Ein praktischer Leitfaden für KMU (1.1.2019, BSV)



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Letzte Änderung 07.05.2021

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