2. Säule: Pensionskasse (BVG)

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Pflicht, sich um die Sozialversicherungen für sich selbst sowie für allfällige Mitarbeitende zu kümmern. Präsentation der Pflichten im Zusammenhang mit der zweiten Säule: BVG.

Die betrieblichen Pensionskassen sollen die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern. Grundlage ist das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG): Es sieht die obligatorische Versicherung von allen Arbeitnehmenden ab dem 1.Januar, der auf den 17. Geburtstag folgt (gegen die Risiken Invalidität und Tod), und ab dem 1.Januar, der auf den 24. Geburtstag folgt (Altersversicherung), vor. Voraussetzung ist ein Minimalverdienst von derzeit CHF 22'050 (2023). Gegen oben ist der obligatorisch versicherte Verdienst auf CHF 88'200 (2023) begrenzt, freiwillig können Unternehmen ihn aber auch höher ansetzen. 

Die BVG-Leistungen werden vor allem durch Lohnbeiträge finanziert. Die Beiträge des Arbeitgebers müssen mindestens der Summe der Beiträge aller Mitarbeitenden entsprechen. Einige Arbeitgeber gewähren auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag. Die Beiträge der Arbeitgeber und Mitarbeitenden sind im Vorsorgereglement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung festgehalten. Sie sind normalerweise nach Alter der Versicherten abgestuft. Mit den Beiträgen werden die Altersgutschriften für die künftigen Altersrenten sowie die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität finanziert. Jedes Jahr erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Informationen über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben und die reglementarische Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Quelle: Ratgeber Sozialversicherungen - Ein praktischer Leitfaden für KMU (01.01.2023, BSV)



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Letzte Änderung 23.02.2023

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